(1)[1] Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

Bis 24.05.2011:

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

 

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.

 

(3)[2] 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

 

2.

Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder

 

3.

Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.

2Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr[3] [Bis 24.05.2011: Der Verkauf, die Ausfuhr] und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Bis 24.08.2010:

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder für Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestimmt sind. 2Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union [Bis 24.08.2010: , der Europäischen Gemeinschaft] [4] oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(5)[5]

 

(5) Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.

(6)[6]

 

(6) [Bis 19.10.2009: Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Mayanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). ] [7]1Die Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf [Bis 19.10.2009: ebenfalls] [8] der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Birma/Myanmar ist. 2Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).[9]

Bis 10.06.2008:

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

 

(7)[10] Die Absätze 1 bis 4[11] [Vom 20.10.2009 bis 13.06.2012: Absätze 1 bis 4 und 6; Bis 19.10.2009: Absätze 1 bis 6] gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, [Bis 19.10.2009: aus Birma/Myanmar einführen, erwerben oder befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen] [12], in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen[13] oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

(8)[14]

 

(8) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit de...

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