(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. |
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, |
2. |
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, |
3. |
Güter, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern, |
4. |
nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben, |
5. |
für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird, und |
6. |
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire bestimmt sind. |
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. |
Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, |
2. |
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist, [Bis 24.05.2011: oder] |
3. |
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung [Bis 24.01.2012: des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess] bestimmt sind oder [Bis 24.05.2011: .] |
4. |
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben. |
2Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr [Bis 24.05.2011: Der Verkauf, die Ausfuhr] und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. |
für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, |
2. |
für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind. |
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem P...