Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Umstände des Einzelfalles können aber eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. Beruht die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, kann es angemessen sein, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (verfestigte Rechtsprechung, vgl. auch BayObLG, WM 1991, 134; BayObLG, JurBüro 1992 Sp. 119/120).

3. Die Rechtsprechung des BayObLG zum Unterschied zwischen Geschäftswert und Wert des Beschwerdegegenstandes (BayObLGZ 1990, 141; BayObLG, WM 1991, 226) ist umstritten und kürzlich vom OLG Düsseldorf in einem Vorlagebeschluss zum BGH ( OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27. 3. 1992, 3 Wx 29/92, vgl. vorstehende Entscheidung mit Anmerkung) abgelehnt worden.

4. Kosten: Regelentscheidung.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: DM 5.800,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.07.1992, 2Z BR 53/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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