Erforderlich ist, dass ein eingetragener Verein die Trägerschaft der Schlichtungsstelle übernimmt, der gerade zu diesem Zweck gegründet werden kann.[1]

 
Wichtig

Nur Verein, keine einzelnen Personen

Eine Einzelperson darf deshalb keine Verbraucherschlichtungsstelle betreiben.[2]

[2] BR-Drs. 258/15 S. 61.

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