3.1 Form des Antrags
Der Antrag kann, muss aber nicht in "Textform", d. h. durch Brief, Telefax, Computerfax, E-Mail, SMS übermittelt werden. Es versteht sich, dass die Textform stets die sichere Form ist.
Gleiches gilt für Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen.
3.2 Vertretung
Im Schlichtungsverfahren kann man sich selbst vertreten. Es ist also kein Rechtsanwalt zur Vertretung hinzuzuziehen.
Das Gesetz regelt aber, dass sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die zur Rechtsdienstleistung befugt sein muss, vertreten lassen können.
Verbände als Vertreter
Damit sind vor allem Interessen- und Berufsverbände gemeint, wie ein Mieterverein oder der Haus- und Grundbesitzerverband.
Als Vertreter sind aber auch Personen zulässig, die innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen oder unter Anleitung eines Volljuristen unentgeltlich tätig werden". Der Begriff der Familie umfasst alle Angehörigen i. S. d. § 15 AO und den Lebenspartner nach § 11 Abs. 1 LPartG.
Familienangehörige
Solche Angehörige sind etwa der Ehegatte, Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Pflegeeltern und deren Pflegekinder, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Ob die Ehe noch besteht oder ob die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch die Annahme als Kind erloschen ist, ist nicht von Bedeutung.
Die nachbarschaftlichen Beziehungen setzen eine gewisse räumliche Nähe und eine persönliche Beziehung voraus. Besteht die persönliche Beziehung, können die Mietparteien eines Mehrfamilienhauses oder Bewohner einer Ferienhausanlage Nachbarn im Sinne des Gesetzes sein.
3.3 Verjährungshemmung
Durch § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB ist bestimmt, dass das Verfahren der Schlichtung die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmt. Durch die Hemmung wird bewirkt, dass die Zeit des Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird.
Maßgebend ist der Eingang des Streitbeilegungsantrags bei der Schlichtungsstelle, wenn der Antrag "demnächst" bekannt gegeben wird. In den anderen Fällen ist die Veranlassung der Antragsbekanntgabe an den Antragsgegner ausschlaggebend für den Hemmungsbeginn.
Für den Antragsteller darf es sich jedoch nicht zum Nachteil auswirken, wenn eine Zustellungsverzögerung nicht auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Zu vertreten hat der Antragsteller eine Verzögerung, die dadurch eintritt, dass er die Formalien des VSBG nicht beachtet.
Vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung
- Ein auch unter Beiziehung der Gründe unverständlicher Antrag, der dazu führt, dass zunächst einmal nachzubessern ist.
Der von einem Nichtberechtigten eingereichte Antrag. Hierzu zählt auch eine Person, die weder Rechtsanwalt noch zur Vertretung im Schlichtungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VSBG befugt ist. Diese Ansicht ist vorzuziehen. § 13 Abs. 1 VSBG lässt nur qualifizierte Personen mit der Vertretungsbefugnis für den Antragsteller wegen der bestehenden Verantwortung für fremde Rechte und Pflichten zu, sie ist eindeutig und nicht auslegbar.
Vertreten wird zwar auch die Meinung, dass in solchen Fällen § 177 BGB angewendet werden kann. Nach dieser Regelung wird ein ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen geschlossener Vertrag durch nachträgliche Genehmigung wirksam.
- Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag wegen Unzuständigkeit ab.
Die Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens.
3.4 Ablehnung des Antrags
Nach Eingang des Antrags prüft der Schlichter dessen Zulässigkeit. Das Gesetz regelt die Ablehnungsgründe. Diese liegen nach § 14 Abs. 1 VSBG vor, wenn
- die Schlichtungsstelle (sachlich oder örtlich) unzuständig ist. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Zuständigkeit ist nicht möglich;
der Mieter den Anspruch nicht zuvor gegen den Vermieter geltend gemacht hat.
Zu beachten ist hierbei, dass dieser Grund zur Ablehnung entfällt, wenn der Antragsgegner mit dem Verfahren einverstanden ist oder Erklärungen zur Sache abgibt;
- keine Erfolgsaussicht besteht, weil der Anspruch verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft;
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
- zum Streitpunkt schon der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurde.
Ablehnungsgründe erweiterbar
Die Ablehnungsgründe wegen fehlende...