Nach Eingang des Antrags prüft der Schlichter dessen Zulässigkeit. Das Gesetz regelt die Ablehnungsgründe. Diese liegen nach § 14 Abs. 1 VSBG vor, wenn
- die Schlichtungsstelle (sachlich oder örtlich) unzuständig ist. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Zuständigkeit ist nicht möglich;
der Mieter den Anspruch nicht zuvor gegen den Vermieter geltend gemacht hat.
Zu beachten ist hierbei, dass dieser Grund zur Ablehnung entfällt, wenn der Antragsgegner mit dem Verfahren einverstanden ist oder Erklärungen zur Sache abgibt;
- keine Erfolgsaussicht besteht, weil der Anspruch verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft;
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
- zum Streitpunkt schon der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurde.
Ablehnungsgründe erweiterbar
Die Ablehnungsgründe wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit sind nicht abschließend geregelt. Das Gesetz spricht insoweit nur davon, dass "insbesondere" diese Gründe zur Ablehnung führen. Die Regelbeispiele dürften aber in der Praxis die wichtigsten sein.
Zusätzlich kann in der Verfahrensordnung geregelt werden, dass das Verfahren abgelehnt werden kann, wenn
- eine Schlichtungsstelle schon ein Verfahren durchgeführt hat oder der Streit bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig ist;
- ein Gericht zum Streit schon eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist, außer das Gericht hat wegen des beantragten Schlichtungsverfahrens das Ruhen des Verfahrens angeordnet;
- der Streitwert eine bestimmte Höhe über- oder unterschreitet;
- die Streitbehandlung den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle beeinträchtigen würde, weil der Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur unter unangemessenem Aufwand zu klären sind oder eine für den Sachverhalt bedeutsame grundsätzliche Rechtsfrage nicht geklärt ist.
Die schwierige Sachverhaltsklärung hängt vor allem auch mit der fehlenden Beweisaufnahme zusammen, welche die Regel ist. Die betreffende Verfahrensordnung kann regeln, dass eine Beweisaufnahme, etwa durch Einvernahme von Zeugen oder gar Ortsterminen, nicht erfolgt. Das Verfahren soll auch durch die Regelungen der Verfahrensdauer in § 20 VSBG relativ zügig durchgeführt werden.
Ungeschriebene Ablehnungsgründe
- Als ungeschriebener Ablehnungsgrund muss auch die Unbestimmtheit des Antrags hinzukommen. Abzulehnen ist der Antrag jedoch nicht von vornherein, sondern erst nach ergebnisloser Aufforderung unter Fristsetzung zur Nachbesserung.
- Die Nichtbeachtung der in § 11 VSBG erwähnten Textform soll ebenfalls ein ungeschriebener Ablehnungsgrund sein. Dies wird man so nicht vertreten können, da die Textform in § 11 VSBG nicht als einzige Möglichkeit von Antrag, Erwiderungen und sonstigen Mitteilungen der Parteien vorgeschrieben ist. § 11 VSBG spricht nur davon, die Textform verwenden zu "können".
Die Ablehnung des Antrags muss aber in Textform und unter Angabe der Gründe erfolgen. Wird der Antrag abgelehnt, kann hiergegen nicht vorgegangen werden.
Wird mangels Zuständigkeit abgelehnt, kann der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Der Streitmittler kann die weitere Verfahrensdurchführung ablehnen, wenn sich der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens herausstellt.
Keine Hemmung der Verjährung
Bei Ablehnung des Antrags wird die Verjährung nicht gehemmt, sofern die Ablehnung dem Antragsgegner nicht bekannt gegeben wurde.