Wichtig sind die Regelungen des VSBG zu den Informationspflichten des Unternehmers. Dabei unterscheidet das Gesetz die allgemeine Hinweispflicht von der speziellen.
5.1 Allgemeine Hinweispflicht
Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher seit 1.2.2017 leicht zugänglich, klar und verständlich auf folgende Umstände hinzuweisen:
- Inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Verpflichtung kann folgen aus der Satzung eines Vereins, dessen Mitglied der Unternehmer ist, oder aus einer Selbstverpflichtungserklärung nach § 1 des Mediationsgesetzes.
- Auf die zuständige Schlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er hierzu verpflichtet ist.
Informationen zur Schlichterstelle und Verfahren
Erforderlich ist ein Hinweis zur Anschrift und Webseite der Schlichterstelle. Ferner muss erklärt werden, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Zukünftig können entsprechende Erklärungen nicht nur auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben, sondern zusätzlich gesondert mietvertraglich vereinbart werden. Sie können auch bereits in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Formulierungen für Schlichtungsinformationen in Mietvertrag
"Ergeben sich aus diesem Mietvertrag Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter, erklärt sich der Vermieter bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ... teilzunehmen, wenn die Streitigkeit nicht direkt zwischen den Parteien zuvor einvernehmlich beendet werden konnte. Zuständige Schlichterstelle ist ... (Anschrift und Webseite)."
oder:
"Die Wohnungsbaugesellschaft hat sich als Vermieterin durch eine Vereinbarung mit der Verbraucherstreitschlichtungsstelle .... (Anschrift und Webseite) verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Mieter aus diesem Mietvertrag an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Vermieterin wird dieser Verpflichtung im Streitfall nachkommen."
oder:
"Die Wohnungsbaugesellschaft (Vermieterin) weist darauf hin, dass sie nicht bereit ist, bei Auseinandersetzungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter über Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung hierzu besteht nicht."
Die Hinweise müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, und zusammen mit den AGBs gegeben werden, wenn solche verwendet werden.
Die Hinweispflicht gilt auch für im Ausland niedergelassene Unternehmer, sofern sie ihr Angebot auf Deutschland ausrichten.
Erklärt der Vermieter, dass er zur Teilnahme nicht bereit und nicht verpflichtet ist, muss der Mieter klagen, wenn er weiterkommen will.
Kleinunternehmer sind ausgenommen
Die Informationspflicht über die Bereitschaft zur freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht nicht für Kleinunternehmer. Hierunter fallen Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.
Hat sich der Unternehmer aber zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet oder ist er aufgrund von Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet, muss die zuständige Stelle auf der Webseite und bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dort genannt werden.
5.2 Hinweispflicht bei Wohn- und Betreuungsleistungen
Der Unternehmer, der Wohn- und Betreuungsleistungen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz anbietet, hat § 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG zu beachten: Im Vertrag müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG erteilt werden. Dies gilt auch, wenn die Einrichtung keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, was allerdings kaum vorkommen dürfte.
Die Regelung gilt für Wohn- und Betreuungsverträge, die nach dem 31.3.2016 geschlossen werden. Dies bedeutet:
- Die Einrichtung setzt im Vertrag den Mieter davon in Kenntnis, inwieweit sie bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Hat sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet, weist er im Vertrag den Verbraucher auf die zuständige Stelle hin. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichterstelle und eine Erklärung der Einrichtung enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichterstelle teilzunehmen.
Die Regelung stellt sicher, dass die Informationspflichten nach § 36 VSBG unabhängig von der Verwendung All...