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Außergerichtliche Streitbeilegung (Miete) / 5.1 Allgemeine Hinweispflicht

Florentina Mantscheff
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Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher seit 1.2.2017 leicht zugänglich, klar und verständlich auf folgende Umstände hinzuweisen:

  • Inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.[1] Eine Verpflichtung kann folgen aus der Satzung eines Vereins, dessen Mitglied der Unternehmer ist, oder aus einer Selbstverpflichtungserklärung nach § 1 des Mediationsgesetzes.[2]
  • Auf die zuständige Schlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er hierzu verpflichtet ist.

    Diese Informationen müssen sowohl in den AGB als auch auf der Website des Unternehmers bereitgestellt werden, wenn eine solche besteht. Es genügt nicht, wenn sich diese Information nur aus dem Impressum oder einem separaten Beiblatt entnehmen lässt. Schließlich soll die Information vor Vertragsschluss klar beim Verbraucher ankommen.[3]

 
Wichtig

Informationen zur Schlichterstelle und Verfahren

Erforderlich ist ein Hinweis zur Anschrift und Webseite der Schlichterstelle. Ferner muss erklärt werden, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Zukünftig können entsprechende Erklärungen nicht nur auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben, sondern zusätzlich gesondert mietvertraglich vereinbart werden. Sie können auch bereits in den Mietvertrag aufgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungen für Schlichtungsinformationen in Mietvertrag

"Ergeben sich aus diesem Mietvertrag Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter, erklärt sich der Vermieter bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor der Verb...

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