Überblick

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bezweckt die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine Verbraucherschlichtungsstelle, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Allerdings bleibt dem Verbraucher (hier: Mieter) der Weg zum Gericht offen. Die Verbraucherschlichtungsstelle (auch "Streitmittler" oder die "VS-Stelle") muss staatlich anerkannt, beauftragt oder eingerichtet sein. Sie ist eine private Einrichtung in Form eines Vereins, die Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu schlichten versucht. Daneben gibt es behördliche Schlichterstellen, die den privaten Stellen nachrangig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19.2.2016 (BGBl I S. 254) wurde die Richtlinie der Europäischen Union 2013/11/EU – "AS-RL"-Richtlinie (AS steht für "Alternative Streitbeilegung") in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat zum 1.4.2016 in Kraft. Neben den privaten gibt es behördliche Schlichterstellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 28 VSBG), die den privaten Stellen nachrangig sind und mietrechtlich keine Bedeutung haben. Neu ist, dass auch Mietstreitigkeiten aus einem Wohnungsmietvertrag damit geklärt werden können. Ebenso fallen Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in die Zuständigkeit der privaten Verbraucherschlichtungsstellen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 VSBG; BR-Drs. 258/15 S. 96).

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