Leitsatz

Für einstweilige Anordnungen, die im isolierten Unterhaltsverfahren getroffen werden, gelten gem. § 644 S. 2 ZPO die Regeln der einstweiligen Anordnung der §§ 620a ff. ZPO entsprechend. Für das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung stellt sich die Frage, ob die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung notwendig ist. Ferner stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss in Betracht kommt.

 

Sachverhalt

Das erstinstanzliche Gericht hatte über den Antrag der Ehefrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt entschieden und zeitgleich ein vorläufig vollstreckbares Endurteil in der Hauptsache erlassen. Der Ehemann hatte gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sofortige Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel führte nicht zum Erfolg.

Auch der zeitgleich von ihm gestellte Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss war nicht erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass nach § 620f Abs. 1 S. 1 ZPO die einstweilige Anordnung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft trete, wenn der Scheidungsantrag rechtskräftig abgewiesen werde. Die für Unterhaltsverfahren in § 644 S. 2 ZPO festgelegte entsprechende Anwendung des § 620f ZPO sei so zu verstehen, dass sich diese Voraussetzungen auch auf das isoliert geführte Hauptsacheverfahren, also das isolierte Unterhaltsverfahren bezögen.

Der BGH habe mit seinem Urteil vom 27.10.1999 (FamRZ 2000, 751) ausdrücklich festgestellt, dass die einstweilige Anordnung erst mit Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache außer Kraft trete. Er habe damit die zuvor in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt.

Soweit bei positiven Leistungsurteilen vereinzelt vertreten werde, dass nur dann auf dessen Rechtskraft abzustellen sei, wenn das stattgebende Urteil nicht uneingeschränkt vollstreckbar sei, führe dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis, da das erstinstanzliche Gericht dem Beklagten in seinem Urteil die Möglichkeit eingeräumt habe, die Vollstreckung abzuwenden.

Der darüber hinaus gestellte Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss sei analog § 769 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsgläubiger nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache kein oder weniger Unterhalt zustehe, als durch einstweilige Anordnung tituliert worden sei (vgl. OLG Köln v. 7.5.2002 - 4 UF 76/02, OLGReport Köln 2002, 370 = FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 f. Rz. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620 f. Rz. 12).

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2007, 5 WF 88/07

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