BMF, Schreiben v. 17.7.2001, IV C 5 - S 2363 - 19/01, BStBl I 2001,480
Bezug: BMF-Schreiben vom 16.5.2001, IV C 5 - S 2363 - 14/01
1 Anlage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2002 Folgendes:
I. Lohnsteuerkartenmuster
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2002 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2002 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:
- Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
- Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A5 (148x 210 mm).
- Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Anlage 2a Abschnitt 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD lnl) hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.
II. Ausstellungsverfahren
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2002 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen inR 108 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.
Ergänzend gilt Folgendes:
1. Bescheinigung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge
a) Lohnsteuerklasse
Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
Das Zweite Gesetz zur Familienförderung enthält eine Regelung, nach der die Steuerklasse II in der Lohnsteuerkarte 2002 nur bescheinigt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Abzug des Haushaltsfreibetrags) bereits in 2001 vorgelegen haben.
b) Zahl der Kinderfreibeträge
Bei der Bescheinigung der Kinder unter 18 Jahren ergeben sich keine Änderungen, weil im Lohnsteuerabzugsverfahren der im Zweiten Gesetz zur Familienförderung vorgesehene neue Freibetrag zur Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs nach denselben Merkmalen wie der Kinderfreibetrag (sachliches Existenzminimum) zu berücksichtigen ist.
2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug
Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Beispiele:
Konfessionszugehörigkeit |
Eintragung im Feld |
Arbeitnehmer |
Ehegatte |
Kirchensteuerabzug |
ev |
rk |
ev |
rk |
ev |
ev |
ev |
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rk |
– |
rk |
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– |
ev |
– |
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– |
– |
– |
|
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Fühlungnahme mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
3. Eintragung des Gemeindeschlüssels
Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
4. Eintragung von Pauschbeträgen in Euro
Die Pauschbeträge nach § 33b EStG für Behinderte und Hinterbliebene sind mit den in Artikel 1 Nr. 35 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1790, 1793f.) festgelegten Euro-Beträgen einzutragen. Bei der Umrechnung des Jahresfreibetrags ist der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
Die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene § 33b Abs. 3 und 4 EStG) sind hiernach vom Kalenderjahr 2002 an mit nachfolgenden Beträgen zu berücksichtigen:
Grad der Behinderung |
jährlich |
monatlich |
wöchentlich |
täglich |
25 und 30 |
310 EUR |
26 EUR |
6,10 EUR |
0,90 EUR |
35 und 40 |
430 EUR |
36 EUR |
8,40 EUR |
1,20 EUR |
45 und 50 |
570 EUR |
48 EUR |
11,10 EUR |
1,60 EUR |
55 und 60 |
720 EUR |
60 EUR |
14,00 EUR |
2,00 EUR |
65 und 70 |
890 EUR |
75 EUR |
17, 40 EUR |
2,50 EUR |
75 und ... |