BMF, Schreiben v. 23.6.2003, IV C 5 - S 2363 - 21/03, BStBl I 2003, 371
Bezug: Mein Schreiben vom 16.4.2003, IV C 5 – S 2363 – 14/03
1 Anlage (hier nicht enthalten)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 Folgendes:
I. Lohnsteuerkartenmuster
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2004 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2004 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:
- Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
- Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist orange. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148x 210 mm).
- Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Anlage 2a Abschnitt 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD Inl) hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.
II. Ausstellungsverfahren
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend.
Ergänzend gilt Folgendes:
1. Bescheinigung der Steuerklasse
Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug
Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Beispiele:
Konfessionszugehörigkeit |
Eintragung im Feld |
Arbeitnehmer |
Ehegatte |
Kirchensteuerabzug |
ev |
rk |
ev rk |
ev |
ev |
ev |
rk |
– |
rk |
– |
ev |
– |
– |
– |
– |
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Fühlungnahme mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
3. Eintragung des Gemeindeschlüssels
Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
4. Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung
Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
5. Versendung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.
6. Sicherheitsmaßnahmen
Nach R 108 Abs. 11 LStR ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2004 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet – archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2004 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können.
Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.
Anlage (hier nicht enthalten)
Normenkette
EStG § 39
Fundstellen
BStBl I, 2003, 371