Eine Ausstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind.
Nachfolgend wird dargestellt, wann dies der Fall ist.
2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung
Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus Deutschland hinaus in einen anderen Staat. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person in Deutschland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zur deutschen Sozialversicherung bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung bestehen.
Arbeitnehmer wird im Ausland eingestellt
Ein deutsches Unternehmen möchte eine Niederlassung in Kolumbien eröffnen. Für den Aufbau der Organisation der Niederlassung stellt das Unternehmen in Kolumbien einen Einheimischen ein. Der Einheimische gilt als sog. "Ortskraft". Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Arbeitnehmer wird nach Beschäftigung im Ausland bleiben
Ein deutsches Unternehmen hat einen Arbeitnehmer nach Paraguay entsandt. Die Tätigkeit ist auf 3 Jahre befristet. Der Arbeitnehmer hat sich für diese Tätigkeit gemeldet, weil seine Eltern noch in Paraguay leben. Er beabsichtigt nach der Tätigkeit bei seinen Eltern in Paraguay zu bleiben. Es liegt keine Entsendung vor, da der Arbeitnehmer nicht mehr nach Deutschland zurückkehren möchte.
Ausnahmefälle
Die Anbindung an die deutsche Sozialversicherung liegt in Ausnahmefällen auch dann vor, wenn eine Person
- eingestellt und unmittelbar in einen Drittstaat entsandt wird,
- vor der Einstellung bereits den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hat oder
- bereits eine hinreichende Beziehung zur deutschen Sozialversicherung hat.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Person nach der Entsendung in Deutschland weiterbeschäftigt wird.
Arbeitnehmer wird während einer Entsendung eingestellt
Ein deutsches Unternehmen stellt eine bereits nach Kuwait entsandte Person ein und möchte diese unmittelbar in Kuwait weiterbeschäftigen. Die Beschäftigung soll ohne Einarbeitungszeit in Deutschland ausgeübt werden. Nach der Entsendung ist eine Weiterbeschäftigung in Deutschland geplant.
Da der Arbeitnehmer während seiner Entsendung den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, liegt in diesem Fall eine Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung vor.
2.2 Unzureichende inländische Beschäftigung
Eine Entsendung ist gegeben, wenn das inländische Beschäftigungsverhältnis während der Entsendung fortbesteht. Bei der Beschäftigung muss es sich um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handeln. Hierzu gehört unter anderem die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in das Unternehmen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Weiterhin muss sich der Entgeltanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber richten.
Telearbeit kein Ausschlusskriterium
Eine Ausstrahlung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers seine abhängige Beschäftigung im Ausland im Homeoffice ausübt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Initiative für die Tätigkeit im Ausland vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausging.
Urlaub in Indonesien
Ein Arbeitnehmer arbeitet bereits seit 20 Jahren für ein deutsches Unternehmen. Er möchte mit seiner Ehefrau für 1 Jahr nach Indonesien reisen, um die Enkelkinder zu besuchen. Anschließend wird er wieder in Deutschland weiter beschäftigt werden. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er in diesem Jahr von Indonesien aus für das Unternehmen in Form von Telearbeit arbeiten wird. Im Ergebnis handelt es sich um eine Ausstrahlung.
2.2.1 Ruhendes Arbeitsverhältnis
Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn während der Entsendung lediglich ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass die Hauptpflichten ruhen, somit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, die dem Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlung des Entgelts nur ein Kriterium darstellt. In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber das Entgelt des Arbeitnehmers weiterhin in seiner Entgeltabrechnung ausweist, die Lohnkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und ob dem Unternehmen der wirtschaftliche Erfolg angerechnet wird.
Lohnsteuer im Ausland
Die Zahlung der Lohnsteuer im Ausland ist unschädlich für die Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt.
2.2.2 Beteiligungsgesellschaften/Konzerne
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Tochtergesellschaft des deutschen Betriebs entsandt, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für eine Entsendung wie bei nicht verbundenen Unternehmen. Es muss geprüft werden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale bei der Tochtergesellschaft im entsendenden Unternehmen liegen. In der Regel liegt keine Entsendung vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis in den Hintergrund tritt. Anhaltspunkte hierfür sind, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeit der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist, der Entgeltanspruch sich ausschließlich gegen die Tochtergesellschaft richtet und das Arbeitsentgelt der Tochtergese...