1 Voraussetzungen für eine Ausstrahlung
Ausstrahlung – kurz erklärt (animiertes Video)
Wird ein Arbeitnehmer während eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Dazu zählen die Kranken-, die Pflege-, die Renten-, die Arbeitslosen- und die Unfallversicherung. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Nach diesen Voraussetzungen muss
- es sich um eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland,
- es sich um eine Entsendung im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses handeln und
- die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein.
Ausschlussgründe für eine Ausstrahlung
Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
Deutsches Recht oder Sozialversicherungsabkommen?
Mit zahlreichen Ländern existieren Sozialversicherungsabkommen, die Regelungen für alle oder auch nur einen bzw. einzelne Sozialversicherungszweige enthalten. Zu diesen gehören u. a. die "Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit" als auch die "bilateralen Abkommen". Für die durch Sozialversicherungsabkommen geregelten Sozialversicherungszweige bzw. auch für nur einzelne Sozialversicherungszweige geregelte Abkommen kann keine Ausstrahlung vorliegen. Durch die Abkommen werden die in dem Entsendeland geltenden versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen geregelt. Damit die Verordnungen greifen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Doppelversicherung möglich
Sollten die Voraussetzungen für das Sozialversicherungsabkommen nicht erfüllt sein und das Abkommen damit nicht greifen, ist eine Ausstrahlung nach deutschem Recht möglich. In diesen Fällen kann es zu Doppelversicherungen kommen. Das bedeutet, die Versicherungs- und Beitragspflicht kann sowohl nach deutschem als auch parallel nach ausländischem Recht bestehen. Dies gilt auch für die Versicherungszweige, die vom jeweiligen Abkommen nicht erfasst werden.
Auskünfte zur Abwicklung der Doppelversicherungen
Im Fall von Doppelversicherungen muss das Sozialrecht des Landes berücksichtigt werden, in das der Arbeitnehmer entsandt wird. Auskünfte zu den jeweiligen Bestimmungen im Ausland erteilen z. B. die Außenhandelskammern des jeweiligen Landes, in das die Entsendung erfolgt.
1.1 Vertragsloses Ausland
Auch für einen Arbeitnehmer, der ins vertragslose Ausland entsandt wird, sind die Voraussetzungen einer Ausstrahlung zu prüfen.
Arbeitnehmer wird nach Peru entsandt
Ein Arbeitnehmer ist in einem deutschen Unternehmen beschäftigt und wird für ein Bauprojekt nach Peru entsandt. Da die Voraussetzungen einer Ausstrahlung erfüllt sind, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Da es mit Peru kein Abkommen gibt, kann es auch zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in Peru kommen.
1.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Für einen Arbeitnehmer, der in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz entsandt wird, sind vorrangig die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zu beachten. Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vorliegen.
1.3 Abkommensstaaten
Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Abkommensregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.
2 Ausschlussgründe für eine Ausstrahlung
Eine Ausstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind.
Nachfolgend wird dargestellt, wann dies der Fall ist.
2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung
Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus Deutschland hinaus in einen anderen Staat. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person in Deutschland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zur deutschen Sozialversicherung bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung bestehen.
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