Leitsatz

Beschlossener Austausch von Holzfenstern in moderne Kunststofffenster als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme (keine bauliche Veränderung!)

 

Normenkette

§§ 21, 22 WEG

 

Kommentar

Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster stellt i.d.R. keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung (sog. modernisierende Instandsetzung). Eigentümern steht insoweit bei Vornahme notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Vorliegend sei auch nicht von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage zu sprechen, eher sei eine deutliche Verbesserung zu erwarten. Von einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus kann nicht gesprochen werden (vgl. bereits BayObLG v. 7.11.1990, BReg 2 Z 118/90, WuM 1991, 56).

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2005, 2Z BR 177/04

Anmerkung

Mit seiner neuerlichen Entscheidung nimmt der Senat auch nochmals Bezug auf seine frühere Entscheidung mit gleichem Wertungsergebnis, die ich schon damals kritisiert habe.

Besitzt ein Wohnhaus von Anfang an bauseits Holzfensterelemente, muss nach wie vor m.E. dieser grundsätzliche Status quo erhalten bleiben, der für so manchen Eigentümer vielleicht auch mitausschlaggebendes Motiv für den Kauf war. Holz ist ein lebendiger Baustoff, anders als Kunststoffelemente bzw. kunststoffummantelte Alukonstruktionen. Besteht also kein technisch notwendiger Zwang für eine Materialänderung (wie diesseits auch hier unterstellt wird), kann eher im Grundsatz in einem solchen Fall bei neuerlichem Einbau von Kunststofffenstern durch Eigentümermehrheitsbeschluss von einer "aliud-Maßnahme" als einer möglichen modernisierenden Instandsetzung gesprochen werden. Für so manchen Eigentümer mit z.B. möglicher Kunststoffallergie kann eine solche Veränderung sogar ganz erheblich (gesundheitlich) nachteilig sein. Wenn insoweit im Zuge einer Verbesserungsargumentation manchmal auch behauptet wird, dass Kunststofffenster weniger häufig bzw. weniger intensiv als Holzfenster innen und außen gestrichen werden müssten, trifft dies in heutiger Zeit nicht mehr zu, da auch Holzfenster moderner Art sehr langfristig witterungsunempfindlich sind und nicht wie vielleicht früher alle 3 - 4 Jahre außenseitig behandelt und gestrichen werden müssen. Optisch sind ohnehin Modelle weitgehend gleicher Art sowohl in Kunststoff als auch in Holz schon im Handel erhältlich, überdies zu annähernd gleichen Preisen. Im Vordergrund müsste deshalb m.E. hier stets die Erhaltung der bisherigen Bausubstanz stehen; die schlichte Behauptung einer "deutlichen Verbesserung" (zu ergänzen: bei Kunststofffenstern) kann sich sicher nicht auf das Material beziehen, eher auf den optischen Gesamteindruck, der natürlich durch neue Fenster jeder Art gegenüber alten Holzfenstern verbessert wird.

Unterfertigtem sind i.Ü. teure, bereits vor 30 Jahren eingebaute Mahagoniholzfenster bekannt, die all’ die Jahre nicht gestrichen werden mussten und auch heute noch keinerlei Instandhaltung oder gar Erneuerung bedürfen. Wie kann dann eine mehrheitlich beschlossene Materialänderung (neuerlich Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern) ohne nähere Begründung einer ordnungsgemäßen Instandsetzung im Interesse aller Eigentümer unterstellt werden?

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