Rz. 6

Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen. Die zwei gebräuchlichsten Formen von Kapitalgesellschaften sind:

die public company (üblicherweise als "XY Limited" oder "XY Ltd." firmierend);[5]
die proprietary (oder private) company (personalistische Kapitalgesellschaft, die der deutschen GmbH vergleichbar ist; üblicherweise als "XY Pty Ltd" firmierend),[6] bei der weiter zwischen großer und kleiner proprietary company zu unterscheiden ist.[7]

Beide Gesellschaftsformen unterliegen dem bereits in Rdn 2 beschriebenen, seit 1.1.1991 einheitlich in ganz Australien geltenden, Corporations Law.

 

Rz. 7

Bei der proprietary company wird zwischen kleiner und großer proprietary company unterschieden. Eine kleine proprietary company liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind, wobei das Vorliegen der Kriterien stichtagsbezogen auf das Jahresende zu beurteilen ist:[8]

ein betrieblicher Bruttoertrag von weniger als 50 Mio. A$;
ein Bruttovermögen von weniger als 25 Mio. A$;
weniger als 100 Beschäftigte.

Übersteigt die proprietary company mindestens zwei dieser Größenklassen, dann wird sie als große proprietary company behandelt.[9] Diese Differenzierung zwischen kleiner und großer proprietary company hat, wie im Folgenden dargestellt, eine Reihe unterschiedlicher Rechtsfolgen für deren gesellschaftsrechtlichen Behandlung.

 

Rz. 8

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer public company und einer proprietary company sind:[10]

Eine proprietary company kann höchstens 50 Anteilseigner haben, die nicht gleichzeitig auch Mitarbeiter sind.[11]
Eine public company erscheint entweder in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, die über Aktienkapital verfügt.
Eine proprietary company darf, wie eine deutsche GmbH, keine geschäftliche Tätigkeit entfalten, die die Erstellung eines Wertpapier-Verkaufprospekts erfordern würde.
Während eine proprietary company mindestens ein Vorstandsmitglied (Director) mit ständigem Wohnsitz in Australien haben muss, beträgt die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder bei einer public company drei. Von diesen müssen mindestens zwei ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Australien haben.[12] Es bestehen jedoch keine besonderen Anforderungen an einen non-resident, um Vorstandsmitglied einer australischen Gesellschaft zu werden.
Eine public company muss zusätzlich über einen Gesellschaftssektretär (company secretary) verfügen. Dieser muss seinen Wohnsitz in Australien haben.
 

Rz. 9

Während eine public company ihre vollständigen Gründungsdokumente bei der ASIC hinterlegen muss, ist dies für die proprietary company grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Rz. 10

In allen Fällen müssen Vorstand und Geschäftsführer natürliche Personen sein; Gesellschaften sind insoweit ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Eine proprietary company kann jederzeit in eine public company umgewandelt werden (siehe Rdn 80 f.).

[5] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13; Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn. 5.070; siehe auch Secs. 45A–45B Corporations Act.
[6] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13; Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn. 5.070; siehe auch Secs. 45A–45B Corporations Act.
[7] Die Unterscheidung ist vor allem im Hinblick auf die Rechnungslegungspflichten bedeutsam. Siehe Rn 103; vgl. Sec. 45A Corporations Act.
[8] Redmond, Corporations and Financial Markets Law, Rn 3.135; siehe auch Sec. 45A; Sec. 113 Corporations Act.
[9] Sec. 45A Corporations Act.
[10] Vgl. Sec. 45A Corporations Act; vgl. zu den Unterschieden auch: Redmond, Corporations and Financial Markets Law, Rn 3.135; Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13 und Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 35 f.
[11] Austin/Ramsay, Ford’s Principles of Corporations Law, Rn 5.130; vgl. Sec 601BB Corporations Act.
[12] Vgl. Secs. 201A–201M Corporations Act.

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