a) Haftung
Rz. 91
Verstößt der Director gegen eine der oben genannten Pflichten (siehe Rdn 85 ff.), so schreitet bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die ASIC ein, ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Common Law wird von der Gesellschaft selbst gegen den Director verfolgt. Je nach Art, Umfang und Intensität der Pflichtverletzung sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen möglich.
Rz. 92
Verstößt der Director gegen seine Pflicht, jegliche Geschäfte bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu unterbinden, so kann ihn eine zivilrechtliche (in manchen Fällen auch eine strafrechtliche) Haftung treffen, für bestimmte Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen. Dies betrifft Verbindlichkeiten, die zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gesellschaft diese bei Fälligkeit nicht mehr würde erfüllen können; hierbei ist zu berücksichtigen, was die Directors tatsächlich wussten und was sie hätten wissen müssen. Es können diesbezüglich von den Directors jedoch gewisse Verteidigungen vorgebracht werden.
Rz. 93
Nach dem Corporations Act können auch andere Gesetzesverstöße eine persönliche Haftung der Directors auslösen. Beispiele sind etwa die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Gesellschaftsnamen und die Registernummer (Australian Company Number), der Insiderhandel mit Anteilen der Gesellschaft, Ungenauigkeiten oder Auslassungen in Prospekten der Gesellschaft sowie die widerrechtliche Gewährung finanzieller Hilfe beim Erwerb von Anteilen oder eine Verletzung der Vorschriften über die Aufstellung der Bilanzen. Die persönliche Haftung der Directors kann aber auch Folge von Verstößen aus anderen Rechtsbereichen sein, z.B. von
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Arbeitsschutzbestimmungen; |
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wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (trade practices and fair trading); |
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Umweltschutzbestimmungen; |
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Gleichstellungsgeboten und Diskriminierungsverboten; |
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Zoll- und Verbrauchssteuern; |
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Familienrecht (bei Scheidungen/Trennungen). |
b) Haftungsfreistellung und Versicherungen
Rz. 94
Der Corporations Act verbietet es einer Gesellschaft sowie verbundenen Gesellschaften, einen Director unter den folgenden Umständen von der Haftung freizustellen:
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Die Haftung betrifft den Director im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft; |
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der Director ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet; |
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der Director ist gegenüber einem Dritten haftbar, es sei denn, er hatte in gutem Glauben gehandelt. |
Rz. 95
Der Corporations Act verbietet der Gesellschaft, einen Director von der Haftung für Verfahrenskosten freizustellen, die entstehen, wenn
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sich der Director in einem Verfahren verteidigt, in dem er aufgrund einer der drei in Rdn 94 angeführten Gründe haftbar ist; |
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der Director in einem Strafverfahren schuldig gesprochen worden ist; |
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die ASIC erfolgreich gegen den Director Klage erhoben hat; |
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dem Director vom Gericht ein Rechtsbehelf verweigert wurde. |
Rz. 96
Die Gesellschaft kann dem Director ein Darlehen oder einen Vorschuss zur Bestreitung der Prozesskosten gewähren, wobei der Betrag nur im Falle des Unterliegens im Prozess zurückzuzahlen ist.
Rz. 97
Es ist der Gesellschaft untersagt, Versicherungen abzuschließen oder Versicherungsprämien zu zahlen für die Absicherung gegen eine Haftung wegen vorsätzlicher Verletzung von Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Es dürfen jedoch Versicherungen abgeschlossen werden, um die Directors vor den Kosten einer Rechtsverteidigung in Zivil- und Strafprozessen, unabhängig vom Ergebnis, zu schützen.