I. Überblick über das Gründungsverfahren
Rz. 28
Die Gründung einer proprietary company erfolgt durch Einreichung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen und Eintragung (incorporation) bei der ASIC. Die Gründung ist relativ unaufwändig und vollzieht sich folgendermaßen:
▪ |
Die Firma der Gesellschaft muss bei der ASIC angemeldet und damit reserviert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Firmenname noch nicht anderweitig vergeben ist. Hinsichtlich der Frage der Verwechslungsfähigkeit, aber auch der Firmenzulässigkeit im Allgemeinen gelten im australischen Recht weniger strenge Maßstäbe als im deutschen Recht. Vor der eigentlichen Anmeldung wird eine entsprechende Recherche durchgeführt. |
▪ |
Bei der ASIC müssen ein Antrag (ASIC Form Nr. 201) eingereicht sowie die erforderliche Registrierungsgebühr entrichtet sein. Der Antrag kann von der Internetseite der ASIC heruntergeladen werden. In dem Antrag ist anzugeben, u.a. in welchem Einzelstaat oder Territorium die Gesellschaft eingetragen werden soll, wobei jedoch der Antrag bei jedem Büro der ASIC gestellt werden kann. |
▪ |
Anschließend wird das Certificate of Incorporation (der formelle Nachweis über die ordnungsgemäße Registrierung) erteilt, das die Gesellschaft zur Aufnahme ihrer Geschäfte in jedem Staat und Territorium Australiens befugt. |
▪ |
Die ASIC teilt jeder Kapitalgesellschaft, d.h. auch jeder proprietary company, eine Registrierungsnummer (Australian Company Number, ACN) zu, die neben dem Firmennamen in deutlich lesbarer Form auf dem Siegel der Gesellschaft, dem Briefkopf sowie auf allen "öffentlichen Dokumenten" der Gesellschaft anzugeben ist. Dabei erfordern folgende Materialien bzw. Schriftstücke jedoch keine ACN-Kennung:
▪ |
Verpackungen und Kennzeichnungen, darunter Briefumschläge und Transportdokumente; |
▪ |
Werbeanzeigen, die kein spezifisches Angebot enthalten, welches sofort angenommen werden kann (etwa Anzeigen, die nur die Gesellschaft selbst, deren Güter und/oder Dienste bewerben); |
▪ |
Kreditkarten und Kreditkartenbelege; |
▪ |
maschinell erstellte Belege (etwa Kassenzettel); |
▪ |
Visitenkarten und Empfehlungskarten. |
|
▪ |
Zusätzlich zur ACN kann auch eine Australian Business Number (ABN) für die Gesellschaft beantragt werden. Die ABN ist ein individuell zugeordneter Identifikator zur Nutzung in Geschäftsbeziehungen mit dem Australian Taxation Office (ATO) und für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit anderen Regierungsbehörden. Der Erwerb einer ABN steht allen Gesellschaften offen. Eine Registrierung hierfür erfolgt durch die Internetseite des Australian Business Register (www.abr.gov.au). Die ABN basiert auf der jeweiligen ACN, hat jedoch zwei zusätzliche vorangestellte Ziffern und wird so zur elfstelligen Nummer. Die ABN wird zukünftig die Australian Company Number (ACN) und die Australian Registered Body Number (ARBN) ablösen. Sobald eine Gesellschaft für die ABN registriert ist und diese erhalten hat, kann die ABN an Stelle der ACN auf Gesellschaftsdokumenten verwendet werden, sofern
▪ |
die ABN die ACN beinhaltet und |
▪ |
die ABN für dieselben Zwecke wie die ACN genutzt wird. |
|
Rz. 29
Alternativ kann die proprietary company durch Erwerb des Mantels einer bereits existierenden, aber inaktiven Gesellschaft (sog. shelf company) erfolgen. Nach Erwerb der Anteile kann der Firmenname dann durch ein relativ einfaches Verfahren geändert werden, die Umfirmierung muss allerdings bei der ASIC gemeldet werden.
Rz. 30
Bis zur Eintragung der proprietary company hat diese keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann keine Verträge eingehen oder andere Rechtshandlungen im eigenen Namen vornehmen. Gründungsmitglieder, die vor Eintragung der Gesellschaft Verträge für die Gesellschaft abschließen, werden durch diese persönlich berechtigt oder verpflichtet. Part 2B.3 Corporations Act 2001 (Cth) regelt diese Situation. In Situationen, in denen ein Gründer vor Eintragung der proprietary company einen Vertrag im Namen der Gesellschaft eingeht oder vorgibt, einen Vertrag als Vertreter einer noch zu gründenden Gesellschaft abzuschließen, bleibt er hieraus persönlich berechtigt oder verpflichtet, sofern die angekündigte Gesellschaft den Vertrag nicht innerhalb angemessener Frist genehmigt. Wird die Gesellschaft entweder nicht gegründet oder genehmigt den betreffenden Vertrag nicht, dann macht sich der Gründer der anderen Vertragspartei gegenüber schadensersatzpflichtig. In Fällen, in denen die Gesellschaft den Vertrag zwar genehmigt, diesen jedoch nicht oder nur teilweise erfüllt, ist der Gründer der anderen Vertragsseite für die – gänzliche oder partielle – Nichterfüllung haftbar.