I. Grundlagen
Rz. 43
Die Regelungen des gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses richten sich grundsätzlich nach den Gesellschaftsstatuten (Constitution), die im Wesentlichen der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag im deutschen Recht entsprechen. Für proprietary companies, die vor dem 1.7.1998 gegründet worden sind, gelten das Memorandum of Association und die Articles of Association als Gesellschaftsstatuten. Für proprietary companies, die keine Gesellschaftsstatuten vereinbaren oder die die Geltung des Memorandum und der Articles of Association widerrufen, gelten die Vorschriften des Corporations Act 2001 (Cth) für das Innenverhältnis, die dort als dispositives Recht (replaceable rules) aufgeführt sind. Eine Gesellschaft kann diese Vorschriften ganz oder teilweise ändern, indem eigene Gesellschaftsstatuten vereinbart werden. Ob und inwieweit die replaceable rules des Corporations Act für die jeweilige proprietary company angemessen sind, muss von Fall zu Fall beurteilt werden.
Rz. 44
Die interne Verwaltung einer Gesellschaft ist geregelt durch
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die zwingenden Vorschriften und die dispositiven Regelungen (replaceable rules) des Corporations Act; |
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die Satzung der Gesellschaft. |
Rz. 45
Die replaceable rules sind optionale Vorgaben des Corporations Act, die sich auf die interne Verwaltung einer Gesellschaft beziehen. Dabei nehmen diese jedoch nicht Bezug auf jeden Aspekt der Gesellschaftsführung. In einer Vielzahl der Fälle entscheiden sich die Eigner der (private und public) Gesellschaften dafür, eine Satzung zu verabschieden und sich nicht auf die dispositiven Vorschriften zu verlassen.
Rz. 46
Eine Gesellschaft kann eine Satzung (Constitution) entweder bei Gründung oder nach Eintragung durch Gesellschafterbeschluss erlassen. Verabschiedet eine Gesellschaft keine eigene Satzung, finden die zwingenden und dispositiven Vorschriften des australischen Gesellschaftsrechts Anwendung.
Rz. 47
Grundsätzlich sind Dokumente entweder von zwei Directors oder einem Director und dem Secretary zu unterzeichnen, im Falle einer proprietary company mit nur einem Director/Secretary von diesem. Die Verwendung eines Firmensiegels hat im Rahmen der Dokumentenausfertigung als ergänzender Vertrauenstatbestand Vorteile, ist jedoch nicht verpflichtend und in der Praxis eher weniger verbreitet.
II. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 48
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgehalt der Regelungen des Innenverhältnisses gibt es für proprietary companies, die nach dem 1.7.1998 gegründet wurden, nicht. Die Regelungen des Innenverhältnisses einer proprietary company, die nach dem 1.7.1998 gegründet wurde, sind enthalten
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in den replaceable rules des Corporations Act, |
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in der Constitution oder |
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in einer Kombination von Constitution und replaceable rules. |
Rz. 49
Die Regelungen des Innenverhältnisses enthalten i.d.R. Vorschriften zu folgenden Aspekten:
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Ernennung, Abberufung und Befugnisse des Managements (d.h. der Directors und des Secretary); |
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Verfahren zur Durchführung einer Versammlung der Geschäftsleitung (Directors’ meeting); |
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Verfahren zur Durchführung einer Versammlung der Anteilseigner/Gesellschafter (members meeting), inklusive Anteilseigner mit stimmberechtigten Anteilen; |
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Ausschüttungen von Dividenden; |
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Übertragung und Auszahlung von Anteilen. |
Rz. 50
Proprietary companies, die vor dem 1.7.1998 gegründet wurden, mussten zur Regelung des Innenverhältnisses ein memorandum of association sowie articles of association beschließen. Für ab dem 1.7.1998 gegründete bzw. zu gründende proprietary companies wird das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis nunmehr geregelt in
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den replaceable rules, die im Corporations Act geregelt sind; |
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der Constitution oder |
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einer Kombination von repleacable rules und Constitution. |
Rz. 51
Die Constitution regelt das Innenverhältnis der proprietary company und entspricht im Wesentlichen der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag im deutschen Recht. Üblicherweise enthält die Constitution Regelungen über den Tagungsort sowie die Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen, die verschiedenen Aktiengattungen, ferner Regelungen über die jeweils an sie geknüpften Rechte sowie die Möglichkeiten der Abänderung dieser Rechte, die Ausgabe, Übertragungsweise und Beschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen, die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, Dividenden, Rücklagen und Kapitalisierung von Gewinnen, die Verwendung des Gesellschaftssiegels, die Berufung, Abberufung, Funktionen und Gehälter der leitenden Angestellten sowie über die Liquidation der Gesellschaft.
III. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Rz. 52
Rechtliche Themengebiete, die nicht auf der Liste der replaceable rules sind, sind i.d.R. fakultativ. So ist beispielsweise die Schadloshal...