I. Kapitalaufbringung
Rz. 55
Nach australischem Recht wird der Gesellschaft kein Mindestkapitalbetrag bei Gründung auferlegt. Bei proprietary companies ist daher ein Gesellschaftskapital z.B. in Höhe von 1 A$ durchaus üblich.
II. Gründerhaftung
Rz. 56
Die Gründerhaftung beschränkt sich auf das eingezahlte Kapital. Soweit der Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters noch aussteht, bleibt dieser verpflichtet, seine Einlage zu leisten.
III. Kapitalerhaltung
Rz. 57
Die Gesellschaft darf keine Anteile an die Gesellschafter übertragen, sofern nicht eine Ausnahmeregel einschlägig ist. Dies soll dem Gläubigerschutz dienen.
IV. Eigene Anteile
Rz. 58
Grundsätzlich ist es einer Gesellschaft verboten, eigene Anteile zu kaufen. Part 2J.1, Sec. 259A(a)–(d) Corporations Act nennt jedoch Ausnahmen. Der Kauf eigener Anteile ist dann zulässig,
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wenn die Gesellschaft die Anteile entsprechend dem in Sec. 257A Corporations Act geregelten Verfahren zurückkauft und dadurch die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Gläubiger zu befriedigen, nicht beeinträchtigt wird; |
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wenn eine Beteiligung an vollbezahlten Anteilen gekauft wird und die Gesellschaft keine Gegenleistung für den Erwerb erbringt; |
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durch Gerichtsanordnung; |
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in Fällen, in denen eine Sonderausnahme für Geldinstitute nach Sec. 259B(3)(a) und (b) Corporations Act möglich ist; |
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bei einem unter einem Arbeitnehmeranteilsplan nach Sec. 259B(2)(a)–(c) Corporations Act erlaubten Erwerb. |
V. Kapitalerhöhung
Rz. 59
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihr Kapital erhöhen kann, wobei dies extern oder intern erfolgen kann. Die Gesellschaft kann dies im Wege von Gesellschafterdarlehen, durch Aufstockung der Anteile oder durch Gewinnzurückbehaltung erreichen. Die Kapitalerhöhung durch externe Finanzierung ist bei einer proprietary limited company durch Chapter 2H Corporations Act begrenzt und nur im Wege der Darlehensfinanzierung durch Kreditinstitute erlaubt.
VI. Kapitalherabsetzung
Rz. 60
Der Corporations Act schreibt ein vereinfachtes Verfahren für Gesellschaften vor, um den eigenen Anteilsbestand zu reduzieren oder den Rückkauf ihrer eigenen Anteile anzubieten. Eine Gesellschaft kann den eigenen Anteilsbestand reduzieren, vorausgesetzt, die Kapitalreduzierung ist "gerecht" sowie allen Anteilseignern gegenüber angemessen und beeinträchtigt die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern zumindest nicht wesentlich. Die Zustimmung der Anteilseigner ist erforderlich, wobei die Form der Zustimmung (inklusive Stimmrechtsbeschränkungen) davon abhängt, ob die Kapitalreduzierung in gleichem Maße alle Anteilseigner betrifft oder nicht.
Rz. 61
Der Corporations Act hat die Verfahrensanforderungen für den Anteilsrückkauf durchgehend für alle Gesellschaftsformen (d.h. Personen- und Kapitalgesellschaften) vereinheitlicht. Es gibt somit fünf verschiedene Arten von Rückkäufen, und – abgesehen vom Fall eines selektiven Rückkaufs (d.h. wenn die Gesellschaft nur Anteile von bestimmten Anteilseignern zurückkauft) – hängt die Antwort auf die Frage, ob die Zustimmung der übrigen Anteilseigner erforderlich ist, davon ab, ob von dem Rückkauf innerhalb von zwölf Monaten mehr als 10 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Anteile erfasst werden ("10/12 limit"). Für einen selektiven Rückkauf ist ein einstimmiger Beschluss aller Anteilseigner oder eine special resolution notwendig, bei dem die verkaufswilligen Anteilseigner und mit diesen verbundene Personen nicht mitstimmen dürfen.
Rz. 62
Informationen über den Rückkauf müssen vor der Durchführung an die Anteilseigner und die ASIC gegeben werden. Darüber hinaus müssen die Directors sicherstellen, dass der Rückkauf nicht die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hat; anderenfalls können sie für mögliche Folgeverluste der Gesellschaft persönlich haftbar gemacht werden.