I. Rechtsstellung der Gesellschafter
1. Allgemeines
Rz. 70
Die Rechtsstellung der Gesellschafter ist getrennt von derjenigen der Gesellschaft zu betrachten, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Bei der proprietary limited company ist die Haftung auf die von den Gesellschaftern gezeichneten und eingezahlten Anteile begrenzt. Damit sind auch die Rechte der Gesellschaft getrennt von denen der Gesellschafter.
2. Verheiratete Personen als Gründer und Gesellschafter; Nichtverheiratete als Gründer und Gesellschafter ("De-facto-Relationships")
Rz. 71
Seit 2004 kann das Familiengericht verbindliche Anordnungen in Bezug auf Dritte – etwa Gesellschaften, Trusts, Partnerships oder other business entities der sich trennenden Ehepartner – erlassen. Diese Erweiterung der Kompetenzen kann Dritte, etwa Geschäftspartner oder Kreditoren, berühren. Deshalb ist es für Geschäftspartner wichtig, die Auswirkungen des Scheiterns einer Beziehung auf die gesamte Gesellschaft mit einzuplanen. In einigen Fällen kann es für Dritte ratsam sein (entweder als Unternehmenseinheit oder Wirtschaftspartner), sich in Verhandlungen oder Gerichtsverfahren einzuschalten.
Rz. 72
Seit dem 1.3.2009 (oder nach dem 1.7.2010, sofern eine geografische Verbindung lediglich mit Südaustralien besteht) kann das Familiengericht eine Abfindung nicht nur in Bezug auf die Auflösung der Ehe anordnen, sondern auch in Bezug auf das Scheitern einer De-facto-Beziehung (vgl. Rdn 73) zwischen Gründer und Gesellschafter. Kann eine finanzielle Auseinandersetzung nicht außergerichtlich geklärt werden, so wird das Familiengericht folgende Aspekte und Faktoren in seine Erwägungen einbeziehen, um die gerichtliche Anordnung des finanziellen Ausgleichs "billig und gerecht" zu gestalten:
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alle Vermögenswerte (einschließlich der Renten) und Verbindlichkeiten beider Parteien (einschließlich des Vermögens und der Verbindlichkeiten einer von ihnen gehaltenen proprietary company); |
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die von beiden Parteien während der Laufzeit der Ehe bzw. De-facto-Beziehung getätigten direkten und indirekten finanziellen Aufwendungen; |
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indirekte finanzielle Zuwendungen Dritter zugunsten der Parteien; |
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die zu erwartenden künftigen erforderlichen Ausgaben beider Parteien; |
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künftige finanzielle Ressourcen, Verdienstmöglichkeiten, Verpflichtungen gegenüber Kindern, sonstige Unterhaltsansprüche und die finanzielle Situation etwaiger neuer Lebenspartner. |
Rz. 73
Die Definition der "De-facto-Relationships" findet sich in Sec. 4AA Family Law Act 1975 (Cth). Von einer De-facto-Relationship ist danach auszugehen, wenn die Personen
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nicht miteinander verheiratet sind, |
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nicht miteinander verwandt sind und |
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unter Berücksichtigung aller Umstände der Beziehung eine "echte Paaresbeziehung" führen. |
Rz. 74
Ob eine "echte Paaresbeziehung" vorliegt, ist von dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen:
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die Dauer der Beziehung; |
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ob und inwieweit eine gemeinsame Wohnung existiert; |
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ob eine sexuelle Beziehung besteht; |
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das Maß der finanziellen Abhängigkeit zwischen den Partnern; |
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gemeinsames Eigentum (gemeinsamer Erwerb und gemeinsame Nutzung); |
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ob die Beziehung staatlich registriert ist oder war; |
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die Pflege und Unterstützung von (gemeinsamen) Kindern. |
Rz. 75
Eine De-facto-Relationship ist ausgeschlossen, sofern die Partner im Eltern-Kind-Verhältnis (auch Adoptivkind-Verhältnis) miteinander stehen. Für detaillierte Informationen in diesem Zusammenhang vgl. Secs. 75, 79, 81 und Abschnitt VIII.AB Family Law Act 1975 (Cth).
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 76
Die Gesellschaft muss ein Register (Register of members) führen, in dem alle ihre Gesellschafter eingetragen sind. Das Register muss den Namen der Gesellschafter sowie Angaben zu deren Anteilen enthalten. Die Angaben im Gesellschaftsregister müssen fortwährend auf ihre Korrektheit überprüft werden und den aktuellen Stand der Gesellschafter und deren Anteile widerspiegeln.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 77
Grundsätzlich sind Gesellschaftsanteile frei übertragbar. Durch den Gesellschaftervertrag auferlegte Beschränkungen sollen nach australischer Rspr. eng ausgelegt werden. Allgemein anerkannte Beschränkungen sind solche, die anwendbar sind, während die Gesellschaft unter Zwangsverwaltung steht.
2. Vererbung von Geschäftsanteilen
Rz. 78
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Todesfalle richtet sich nach Part 7.11, Sec. 1072A Corporations Act ("Transmission of shares on death"). Der Gesellschaftsanteil ist gem. Sec. 1070A(1)(c) Corporations Act übertragbar. Im Todesfall wird der Erbe zum persönlichen Vertreter (Testamentsvollstecker oder Nachlassverwalter) ernannt. Der persönliche Vertreter des Verstorbenen, der ein gesetzliches Recht an den Gesellschaftsanteilen hatte, ist mit Nachweis seiner Ernennung zum persönlichen Vertreter berechtigt, als Gesellschafter der Gesellschaft eingetragen zu werden. Die Eintragung erfolgt gem. Sec. 1072E(2) Corporations Act.
IV. Gesellschafterbeschlüsse
Rz. 79
Ein Gesellschafter hat verschiedene Möglichkeiten, über eine Beschlussvorlage abzustimmen. Dies ist dann erforderlich, wenn eine Versammlung von der Geschäftsführung auf Ver...