Rz. 115

Die australische Zweigniederlassung (branch) einer ausländischen Gesellschaft hat gegenüber der Muttergesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Muttergesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.[129]

 

Rz. 116

Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaftsteuererklärung einer Zweigniederlassung, die in Australien weit gehender Publizität unterliegt, eine Bilanzierung des weltweiten Ergebnisses der Gesellschaft enthalten muss, d.h. die Offenlegung ist nicht auf das Ergebnis der australischen Zweigniederlassung beschränkt.[130]

 

Rz. 117

Entscheidet sich eine ausländische Kapitalgesellschaft an Stelle der Gründung einer Tochtergesellschaft für die Errichtung einer Zweigniederlassung,[131] sind folgende Schritte erforderlich:[132]

die Firma der Gesellschaft selbst muss bei der ASIC angemeldet und damit reserviert werden;
es müssen Abschriften der Gründungsdokumente der Gesellschaft vorgelegt werden;
es sind Angaben zum Sitz der Zweigniederlassung in Australien und zu den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zu machen;
ein Dokument über die Ernennung eines Vertreters mit Empfangsvollmacht in Australien muss vorgelegt werden;
es sind die betreffenden Gebühren zu entrichten.
 

Rz. 118

Der Weg über die Zweigniederlassung kann in vielen Fällen zu Schwierigkeiten im Umgang mit australischen Behörden, Gläubigerbanken und anderen Geschäftspartnern führen. Ist z.B. eine australische Finanzierung vorgesehen, verlangen Banken normalerweise einen geprüften Abschluss für die australische Geschäftstätigkeit des Unternehmers, der für eine Zweigniederlassung nicht in der entsprechenden Form vorliegen könnte.[133]

[129] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 12 f.; vgl. auch Secs. 46–50AA; Sec. 187; Sec. 190; Sec. 206HA; Sec. 214 Corporations Act.
[130] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13; vgl. auch Sec. 323D, beachte jedoch auch Secs. 580–581 Corporations Act.
[131] Vgl. zum Erwerb und Besitz einer Immobilie in Australien: Fritzemeyer/Lamy/Treeck, HuG 1991, Gruppe 5 C/I, S. 1 ff.; vgl. auch www.business.gov.au.
[132] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 40; vgl. auch Sec. 323DA; Secs. 601CD–CZD; Secs. 601DA–601DJ Corporations Act; www.asic.gov.au.
[133] Vgl. Fritzemeyer/Strohmaier, IWB 2005, F 9, Gruppe 3, S. 13.

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