I. Allgemeines
Rz. 119
Der Corporations Act enthält für alle zahlungsunfähigen Kapitalgesellschaften, d.h. einschließlich der proprietary company, eine einheitliche Regelung, wobei es Unterschiede im Hinblick auf die vor den einzelnen State Supreme Courts und dem Federal Court of Australia, die parallel zuständig sind, einzuhaltenden Verfahrensregeln gibt.
II. Liquidation der Gesellschaft
Rz. 120
Die Liquidation einer Gesellschaft kann freiwillig aufgrund eines Auflösungsbeschlusses erfolgen. In diesem Falle liegen die Kontrolle des Auflösungsprozesses und die Ernennung eines "Liquidators" (Liquidator) bei fortbestehender Zahlungsfähigkeit in den Händen der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit in den Händen der Gläubiger. Eine Zwangsliquidation findet statt, wenn z.B. ein Gläubiger eine gerichtliche Verfügung erwirkt, der zufolge die Gesellschaft aufgelöst und ein Liquidator bestellt wird. Daneben gibt es ein einstweiliges Vorabverfahren, die "Provisional Liquidation" (vorläufige Liquidation), bei der aus Gründen der Dringlichkeit ein Liquidator ernannt wird, um den finanziellen Status quo der Gesellschaft zu erhalten.
Rz. 121
Mit Erlass der gerichtlichen Liquidationsverfügung werden sowohl bei einer freiwilligen als auch bei einer zwangsweisen Liquidation automatisch alle Gerichts- und Vollstreckungsverfahren unterbrochen.
Rz. 122
Der Liquidator hat die Aufgabe, den Status der Gesellschaft zu untersuchen, und ist berechtigt, ihre Bücher und Geschäftspapiere in Besitz zu nehmen sowie die Directors der Gesellschaft zu befragen, um die Gründe für das Scheitern der Gesellschaft zu ermitteln. Dem Liquidator obliegt es darüber hinaus, die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu sichern und zu verkaufen, um den Erlös entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Rangfolge zu verteilen. Zahlungen, die die Schuldnergesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor Einreichung des Liquidationsantrags an Gläubiger geleistet hat, können vom Liquidator unter gewissen Umständen zurückgefordert werden. Derartige Klagen, ähnlich den Anfechtungsklagen nach deutschem Recht, werden als "preference actions" bezeichnet.
Rz. 123
Falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschaft ihre Geschäfte nicht wird fortführen können, kann die ASIC als Alternative zur Liquidation die Gesellschaft aus dem Register löschen. Jegliches Vermögen der Gesellschaft geht im Falle der Löschung aus dem Register auf die ASIC über. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft kann jedoch auf Antrag erfolgen.
III. Zwangsverwaltung
Rz. 124
Die Zwangsverwaltung (receivership) ist eine Form der Verwaltung der Gesellschaft, die entweder durch einen gesicherten Gläubiger oder durch eine Gerichtsverfügung herbeigeführt werden kann. Gewöhnlich wird der Zwangsverwalter durch einen gesicherten Gläubiger ernannt, der hierzu aufgrund eines Rechts an einigen oder allen Vermögensgegenständen der Gesellschaft ermächtigt ist.
Rz. 125
Der Zwangsverwalter handelt i.d.R. als Vertreter der Gesellschaft und hat umfangreiche Befugnisse, die im Einzelnen in der Urkunde über die Einräumung der Sicherheit und in verschiedenen Gesetzen geregelt sind, um den ordnungsgemäßen Verkauf der mit der Sicherheit belasteten Vermögensgegenstände zum Zwecke der Befriedigung des gesicherten Gläubigers durchzuführen. Die Directors der Gesellschaft behalten ihre Geschäftsführungsbefugnis im Hinblick auf alle Vermögensgegenstände, die nicht mit einer derartigen Sicherheit belastet sind.
Rz. 126
Die Zwangsverwaltung führt nicht zum automatischen Stillstand von Gerichtsverfahren, die gegen die Gesellschaft anhängig sind, und die Gesellschaft kann weiterhin durch einen ungesicherten Gläubiger der Liquidation unterworfen werden. Die Zwangsverwaltung endet, sobald dem Zwangsverwalter seine Kosten und Auslagen erstattet und bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene vorrangige Zahlungen erfolgt sind sowie der gesicherte Gläubiger befriedigt worden ist.