Rz. 35
Ausländische Gesellschaften sind Gesellschaften, die außerhalb Australiens oder außerhalb des australischen Hoheitsgebiets gegründet werden. Nimmt eine ausländische Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit in Australien auf (beispielsweise durch Errichtung einer Zweigniederlassung (branch) in Australien, vgl. Rdn 115 ff.), muss sich die Gesellschaft bei der ASIC als ausländische Gesellschaft registrieren lassen. Ob eine Gesellschaft in Australien "wirtschaftlich tätig" wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Grundsätzlich erfordert ein wirtschaftliches Tätigwerden eine systematische und regelmäßige kommerzielle Tätigkeit. Eine Gesellschaft ist daher nicht bereits in diesem Sinne wirtschaftlich tätig, wenn sie ein Bankkonto eröffnet, in ein Verfahren oder einen Rechtsstreit involviert ist, in Fonds investiert oder Eigentum in Australien hält.
Rz. 36
Für die Registrierung als ausländische Gesellschaft muss die Gesellschaft:
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das entsprechende Anmeldeformular, beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente sowie den Handelsregisterauszug und die Satzung bei der ASIC einreichen; |
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Details über den australischen Geschäftssitz und die public officers angeben; |
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die Ernennungsurkunde eines – in Australien ansässigen – örtlichen Vertreters vorlegen, der Korrespondenz-Funktionen ausübt (der etwa verpflichtet ist, Gerichtsunterlagen im Namen der Gesellschaft in Empfang zu nehmen); |
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die anfallenden ASIC-Gebühren bezahlen. |
Rz. 37
Für die Gründung einer ausländischen Gesellschaft ist nicht erforderlich, dass die Directors oder Secretaries der Zweigniederlassung in Australien ansässig sind.
Rz. 38
Anstatt selbst in Australien wirtschaftlich tätig zu werden, kann die ausländische Gesellschaft auch eine australische Tochterfirma, als proprietary oder als public company (vgl. Rdn 6 ff.), gründen.
Rz. 39
Möchte die ausländische Gesellschaft nicht als in Australien tätige Gesellschaft registriert werden, so kann sie eine Repräsentanz (representative office) gründen. Eine Repräsentanz kann nur solche Tätigkeiten ausführen, die nach australischem Recht keine wirtschaftliche Tätigkeit im obigen Sinne darstellen. Beispiel ist die Beschäftigung eines lokalen Partners zur Beantwortung von Anfragen potenzieller Kunden. Jegliche Einbindung in die vertraglichen Kundenbeziehungen, aber auch bereits deren Anbahnung, ist dem Repräsentanten untersagt und führt gegebenenfalls zur Annahme einer Zweigniederlassung mit allen, vornehmlich auch steuerlichen, Konsequenzen.
Rz. 40
Australische und ausländische Gesellschaften müssen ihren Namen und die australische Company Number bzw. Australian Registered Body Number auf allen öffentlichen Dokumenten, aber auch auf von ihnen ausgegebenen Wertpapieren angeben. Solche "public documents" werden unter dem Corporations Act weit definiert und beinhalten Geschäftsbriefe, Rechnungen, Belege, Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gesellschaft. Registrierte ausländische Gesellschaften müssen auf diesen Dokumenten auch ihren ausländischen Geschäftssitz angeben (vgl. aber Rdn 28). Des Weiteren muss jährlich das Formular Form 405 zusammen mit den darin genannten Dokumenten (Bilanz, Kapitalflussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung) bei der ASIC eingereicht werden.
Rz. 41
Entsprechende Informationen für Unternehmen stellt die ASIC bereit:
https://asic.gov.au/for-business/registering-a-company/steps-to-register-a-company/foreign-companies/
Rz. 42
Diesbezügliche Endverbraucherinformationen zum Investorenschutz finden sich auf der Website der FIDO (Financial tips and safety checks):
http://www.fido.gov.au/fido/fido.nsf.