Leitsatz
Die Klägerin war 1995 versicherungspflichtig Beschäftigte und Mitglied einer Ersatzkasse. Im November 1995 wurde sie arbeitslos und war während des Bezugs von Leistungen nach dem AFG krankenversicherungspflichtig. Sie blieb Mitglied bei der Ersatzkasse. Seit 15. 1. 1996 war sie bei einem neuen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf die Frage des neuen Arbeitgebers nach ihrer Krankenkasse gab die Klägerin die bisherige Ersatzkasse an. Der Arbeitgeber meldete sie dort an. Im Sommer 1996 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse zum 31. 12. 1996, weil sie ab 1. 1. 1997 Mitglied einer anderen Kasse werden wollte. Die Ersatzkasse stellte daraufhin fest, dass die Kündigung erst zum 31. 12. 1997 wirksam werden könne.
So auch das Bundessozialgericht: Die Regelungen über Kassenzuständigkeit sind seit dem 1. 1. 1996 neu gefasst worden (§§ 173 ff. SGB V). Versicherungspflichtige sind damit vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse . Die wählbare Krankenkasse bestimmt das Gesetz und die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt , hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse anzumelden.
Die Regelungen im vorliegenden Fall ergaben, dass die Klägerin im Januar 1996 ein neues Wahlrecht hatte. Das neue Versicherungsverhältnis löste ein Kassenwahlrecht aus, nachdem sich künftig die Kassenzuständigkeit richtet. Dieses Wahlrecht bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht auch dann, wenn zuvor eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.
Mit der Beschäftigungsaufnahme im Januar 1996 ist die Zuständigkeit der Ersatzkasse als bisheriger Krankenkasse begründet worden. Die Klägerin hat ihr Wahlrecht nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht ausgeübt. Aus diesem Grund hatte die meldepflichtige Stelle, in diesem Fall der Arbeitgeber, sie ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse anzumelden. Dies war nach § 175 Abs. 3 SGB V die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Hier tritt die Meldung durch den Arbeitgeber an die Stelle des Wahlrechts des Versicherten. Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht wahrgenommen, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Nur in den Ausnahmefällen, in denen der Versicherte keine Krankenkasse wählt und eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden ist, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle, dies ist i. d. R. der Arbeitgeber, die Krankenkasse zu wählen.
Die Regelung im Gesetz (§ 175 Abs. 4 SGB V), nach welcher der Versicherungspflichtige an die Wahl der Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden ist, gilt auch für den Fall, dass die bisherige Krankenkasse durch die wahlersetzende Anmeldung durch den Arbeitgeber ab Eintritt einer neuen Versicherungspflicht zuständig ist.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 12 KR 11/98 R