Leitsatz
Der BGH setzte sich in seiner Entscheidung mit der Wirksamkeit ehevertraglicher Regelungen auseinander, durch die neben dem Zugewinnausgleich auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wurde. Der weiter vereinbarte nacheheliche Unterhaltsverzicht erfolgte unter der Bedingung, dass aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgehen und auch keine Adoption von Kindern erfolgt. Für den Fall gemeinsamer Kinder bzw. einer Adoption sollten grundsätzlich die Regelungen zum Unterhaltsrecht gelten, dies allerdings verbunden mit einer höhenmäßigen Begrenzung.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrages.
Der 1950 geborene Ehemann und die 1952 geborene Ehefrau schlossen am 25.3.1997 einen Ehe- und Erbvertrag und heirateten am 4.4.1997. In dem Ehe- und Erbvertrag vereinbarten sie Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Sie verzichteten ferner auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, ausgenommen im Fall der Betreuung eines gemeinsamen - auch adoptierten - minderjährigen Kindes. In diesem Fall sollte ein absoluter Höchstbetrag hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gelten, der wertgesichert wurde. Die Ehefrau hatte bis Ende 1994 mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000,00 DM in der Schweiz gearbeitet und bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 100.000,00 DM erhalten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages betrieb sie ein Hemden- und Blusengeschäft. Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte sie dieses Geschäft, nachdem sie hohe Verluste erwirtschaftet hatte.
Der Ehemann war Steuerberater und Eigentümer mehrerer Immobilien. Die Ehefrau wurde "formell" als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des Ehemannes angestellt und sozialversichert. Die Trennung der Parteien erfolgte im ersten Halbjahr 2002. Im November 2002 wurde bei der Ehefrau eine Krebserkrankung diagnostiziert. Die Ehefrau hat den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie wandte sich wegen eines Härtefalls gegen die Scheidung ihrer Ehe. Ferner begehrte sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs und im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag für wirksam angesehen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Ehefrau ihr Begehren weiter.
Ihr Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Entscheidung
In seiner Entscheidung folgte der BGH dem OLG insoweit, als auch er zu dem Ergebnis kam, dass eine Anfechtung des Ehevertrages ausscheide. Selbst wenn die Ehefrau zur Vertragsunterzeichnung durch die Behauptung des Ehemannes, hierdurch vor Ansprüchen seiner früheren Ehefrau geschützt zu sein, veranlasst worden wäre, sei diese Täuschung nicht kausal für die Vertragsunterzeichnung und nicht erkennbar, dass eine solche Erklärung die Ehefrau zu irgendeiner Rechtshandlung habe bewegen können.
Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sei nicht anzunehmen. Es seien keine Umstände festzustellen, aus denen sich für die Ehefrau eine Zwangslage abgeleitet hätte. Ebenso sei nicht feststellbar, dass sie auf Abschluss und Inhalt des Vertrages keinen Einfluss hätte nehmen können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, den sie trotz eingetretener Verluste immer noch mit Gewinn habe veräußern können. Rückschlüsse über ihre künftigen Berufschancen seien verlässlich aus dem verlustreich gewordenen Gewerbebetrieb nicht zu ziehen gewesen, insbesondere auch nicht der Schluss auf eine bei Vertragsunterzeichnung bestehende erhebliche soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Ehemann mit einer gravierenden Störung der Vertragsparität.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sei nicht erkennbar gewesen, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Ehefrau hätte unterhaltsbedürftig werden können. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seien die Parteien mit 45 und 47 Jahren in einem Alter gewesen, in dem üblicherweise bereits ein wesentlicher Teil der Altersversorgung erworben worden sei.
Nach Auffassung des BGH hielt der Ehevertrag auch der Ausübungskontrolle stand. Die Ehefrau habe ihren Gewerbebetrieb aus wirtschaftlichen Erwägungen aufgegeben und nicht wegen einer vereinbarten Haushaltsführung. Letztendlich bedürfe es auch keiner Entscheidung, ob Art und Schwere der Erkrankung der Ehefrau eine Anwendbarkeit von § 242 BGB rechtfertigten. Durch die Vertragsanpassung sei lediglich sicherzustellen, dass sie nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet bleibe. Ehebedingte Nachteile habe die Ehefrau aufgrund der Eheschließung nicht erlitten. Sie hätte insbesondere ohne die Ehe keine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erzielt.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH setzt dessen bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen konsequent fort.
Besondere Auswirkungen für die prakti...