☆ Will die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid noch nach seiner Zustellung berichtigen, muss der Verteidiger darauf achten , dass durch die beabsichtigte Berichtigung nicht der sachliche Gehalt des Bußgeldbescheids geändert werden soll, indem also z.B. eine vergessene Rechtsfolge nachträglich ergänzt wird. Das wäre dann nur noch über die Rücknahme des Bußgeldbescheids (→ Bußgeldbescheid, Rücknahme , Rdn 725 ) und den Neuerlass möglich (s.a. OLG Zweibrücken zfs 1993, 103 = VRS 85, 212 = NZV 1993, 451; AG Landstuhl, a.a.O.). Die Unterscheidung hat vor allem Auswirkungen auf die Frage, ob Verjährungsunterbrechung eingetreten ist. Denn die Bußgeldbehörde kann/darf nicht über die Möglichkeit der Berichtigung versuchen, nachträglich einen unwirksamen Bußgeldbescheid wirksam zu machen, um damit dann die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 herbeizuführen (OLG Zweibrücken und AG Landstuhl, jew. a.a.O.). Das gilt entsprechend für eine Auslegung eines unklaren Bußgeldbescheids. Diese ist nur zulässig, wenn sie sich mit dem erkennbaren Willen der Verwaltungsbehörde deckt und sie den Inhalt des Bußgeldbescheids sachlich nicht ändert (KK/ Kurz , § 65 Rn 29; Göhler /Seitz/Bauer , § 66 Rn 37, vgl. aber Rn 24 a.E. für die Anordnung eines zeitlich nicht begrenzten Fahrverbots; insoweit auch abl. Beck/Berr/Schäpe , Rn 58).nach seiner Zustellung berichtigen, muss der Verteidiger darauf achten, dass durch die beabsichtigte "Berichtigung" nicht der sachliche Gehalt des Bußgeldbescheids geändert werden soll, indem also z.B. eine "vergessene" Rechtsfolge nachträglich ergänzt wird. Das wäre dann nur noch über die Rücknahme des Bußgeldbescheids (→ Bußgeldbescheid, Rücknahme, Rdn 725) und den Neuerlass möglich (s.a. OLG Zweibrücken zfs 1993, 103 = VRS 85, 212 = NZV 1993, 451; AG Landstuhl, a.a.O.). Die Unterscheidung hat vor allem Auswirkungen auf die Frage, ob Verjährungsunterbrechung eingetreten ist. Denn die Bußgeldbehörde kann/darf nicht über die Möglichkeit der "Berichtigung" versuchen, nachträglich einen unwirksamen Bußgeldbescheid wirksam zu machen, um damit dann die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 herbeizuführen (OLG Zweibrücken und AG Landstuhl, jew. a.a.O.). Das gilt entsprechend für eine Auslegung eines unklaren Bußgeldbescheids. Diese ist nur zulässig, wenn sie sich mit dem erkennbaren Willen der Verwaltungsbehörde deckt und sie den Inhalt des Bußgeldbescheids sachlich nicht ändert (KK/Kurz, § 65 Rn 29; Göhler/Seitz/Bauer, § 66 Rn 37, vgl. aber Rn 24 a.E. für die Anordnung eines zeitlich nicht begrenzten Fahrverbots; insoweit auch abl. Beck/Berr/Schäpe, Rn 58).