Das Wichtigste in Kürze

1. Die Fragen, die mit Mängeln des Bußgeldbescheids zusammenhängen, können in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben.
2. Mängel im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben i.d.R. keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und sind deshalb im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
3. Mängel in der äußeren Gestaltung des Bußgeldbescheids sind grds. für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ohne Belang, solange die Schriftform gewahrt ist.
4. Erhebliche Bedeutung haben in der Praxis inhaltliche Mängel des Bußgeldbescheids, die sich sowohl auf die Informationsfunktion, die Abgrenzungsfunktion als auch die Funktion des Bußgeldbescheids als Vollstreckungsgrundlage beziehen können.
5. Mängel der Informationsfunktion beeinträchtigen die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids grds. nicht.
6. Leidet der Bußgeldbescheid unter (wesentlichen) Mängeln hinsichtlich der Abgrenzungsfunktion, führt das zur Unwirksamkeit.
7. Wird im Bußgeldbescheid die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, kann das ebenfalls die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids zur Folge haben.
8. Hat der Verteidiger Mängel gefunden, die nach seiner Auffassung zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen, sollte er diese auf jeden Fall geltend machen.
 

Rdn 687

 

Literaturhinweise:

Becker, Mobile Messanlagen außerhalb von Gefahrenstellen – Modernes Raubrittertum in NRW?, VRR 2005, 286

Burhoff, Verjährungsunterbrechung durch Erlass eines Bußgeldbescheides, VA 2003, 73

ders., Entbindung des Betroffenen Die Abwesenheitsverhandlung, VA 2019, 203

Demuth, Mängel des Bußgeldbescheids und ihre Auswirkungen, VOR 1973, 44

Fromm, Namensverwechselungen im Verkehrsbußgeldverfahren – Fallkonstellationen und -lösungen, DAR 2021, 293

ders., Schwerwiegende Mängel in Bußgeldbescheiden – zugleich Anmerkung zum Beschluss des LG Berlin vom 17.8.2022 (DAR 2023, 288, in diesem Heft, DAR 2023, 287

Krenberger, Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens: Reformüberlegungen zu Verjährung und Rechtsbeschwerde, NZV 2020, 393

Krumm, Prozessuale Probleme in Bußgeldsachen mit dem Schaublatt zur Geschwindigkeitsfeststellung, VRR 2007, 328

Puppe, Die Individualisierung der Tat in Anklageschrift und Bußgeldbescheid und ihre nachträgliche Korrigierbarkeit, NStZ 1982, 230

Rebler, Die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides, NZV 2016, 304

s. auch die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 573.

 

Rdn 688

1.a) Die Fragen, die mit Mängeln des Bußgeldbescheids zusammenhängen, haben in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Mängel des Bußgeldbescheids können nämlich zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 führen (vgl. Rdn 690 ff.). Sie haben insbesondere aber auch Bedeutung für die Frage, ob durch den Erlass und die Zustellung des Bußgeldbescheids Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 eingetreten ist (→ Verjährung, Unterbrechungstatbestände, Rdn 3892), denn nur der wirksame Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung (OLG Düsseldorf VRS 80, 219; OLG Köln VRS 44, 309; Göhler/Gürtler, § 33 Rn 35 m.w.N.; zu Reformüberlegungen zur Verjährung Krenberger NZV 2020, 393;).

 

☆ Die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (KK/ Kurz , § 66 Rn 38 m.w.N.). Unabhängig davon muss der Verteidiger aber (selbst) jeden Bußgeldbescheid sofort auf seine Wirksamkeit prüfen. Etwaige/potentielle Mängel sind zumindest im gerichtlichen Verfahren dann auch umgehend geltend zu machen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann es sich hingegen empfehlen, mit der Geltendmachung so lange zu warten, bis ein wirksamer, die Verjährung dann ggf. unterbrechender Bußgeldbescheid nicht mehr erlassen werden kann (s.a. Rdn 724 ).Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (KK/Kurz, § 66 Rn 38 m.w.N.). Unabhängig davon muss der Verteidiger aber (selbst) jeden Bußgeldbescheid sofort auf seine Wirksamkeit prüfen. Etwaige/potentielle Mängel sind zumindest im gerichtlichen Verfahren dann auch umgehend geltend zu machen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann es sich hingegen empfehlen, mit der Geltendmachung so lange zu warten, bis ein wirksamer, die Verjährung dann ggf. unterbrechender Bußgeldbescheid nicht mehr erlassen werden kann (s.a. Rdn 724).

 

Rdn 689

b) Der Bußgeldbescheid kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein. Die Mängel können zurückgehen auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (dazu Rdn 690), sie können aber auch in der äußeren Gestaltung oder im Inhalt des Bußgeldbescheids liegen (dazu Rdn 692 ff.).

 

☆ Es führt aber nicht jeder Mangel zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids. Mängel beeinträchtigen den Bestand des Bußgeldbescheids grds. nur dann, wenn sie die Abgrenzung des Schuldvorwurfs in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ermöglichen (BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222; auch Göhler /Seitz/Bauer , § 66 Rn 38 ff.) oder zur Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Rechtsfolge im Fall des Rechtskraftei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge