Rdn 735

 

Literaturhinweise:

Goldbach/Friedrich, Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Vollmacht im Hinblick auf die Verjährung, VRR 2008, 208

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

s. auch die Hinw. bei → Übernahme des Mandats, Allgemeines, Rdn 3675 und bei → Zustellungsfragen, Rdn 4284.

 

Rdn 736

1. Für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist seine Zustellung nicht erforderlich (AG Landstuhl, Beschl. v. 5.5.2021 – 2 OWi 4211 Js 90/11, DV 2021, 173). Erlassen ist der Bußgeldbescheid bereits, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der Verwaltungsbehörde niedergelegt ist und durch zuständige Behördenangehörige entweder unterschrieben worden oder erkennbar ist, dass die in den Akten befindliche Entscheidung auf dem Willen des zuständigen Bediensteten beruht (→ Bußgeldbescheid, Erlass, Rdn 644; KK/Kurz, § 65 Rn 23). Die Zustellung muss auch nicht angeordnet worden sein (OLG Hamm VRS 49, 280).

 

☆ Deshalb sind Zustellungsmängel (→ Zustellungsfragen , Rdn 4284 ) für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf wistra 1994, 39; OLG Koblenz VRS 8, 16; Göhler/Seitz/Bauer , § 66 Rn 56). Sie haben (nur) Bedeutung für die Frage der Verjährung (AG Landstuhl, Beschl. v. 5.5.2021 – 2 OWi 4211 Js 90/11, DV 2021, 173; → Verjährung, Allgemeines , Rdn 3851 ).Zustellungsmängel (→ Zustellungsfragen, Rdn 4284) für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf wistra 1994, 39; OLG Koblenz VRS 8, 16; Göhler/Seitz/Bauer, § 66 Rn 56). Sie haben (nur) Bedeutung für die Frage der Verjährung (AG Landstuhl, Beschl. v. 5.5.2021 – 2 OWi 4211 Js 90/11, DV 2021, 173; → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3851).

 

Rdn 737

2. Ohne (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheids wird die Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 nicht in Lauf gesetzt (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2833; → Einspruch, Allgemeines, Rdn 911 m.w.N.). Allerdings wird die Zulässigkeit des Einspruchs nicht dadurch berührt, dass der Bußgeldbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs nicht ordnungsgemäß zugestellt war. Insoweit gilt die allgemeine Regel, dass eine Entscheidung anfechtbar ist, sobald sie in den Akten existiert (KK/Kurz, § 65 Rn 23).

 

☆ Im Fall einer möglichen Versäumung der Einspruchsfrist sollte der Verteidiger vor einem Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Rdn 4247 , zunächst immer prüfen , ob der Bußgeldbescheid überhaupt wirksam zugestellt worden ist (→ Zustellungsfragen , Rdn 4286 ). Ist das nicht der Fall, ist die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und kann demgemäß auch nicht versäumt worden sein. In diesen Fällen empfiehlt es sich aber dennoch – schon um die Wiedereinsetzungsfrist nicht zu versäumen, wenn die Verwaltungsbehörde von einer wirksamen Zustellung ausgeht – hilfsweise → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Rdn 4245 , zu beantragen.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4247, zunächst immer prüfen, ob der Bußgeldbescheid überhaupt wirksam zugestellt worden ist (→ Zustellungsfragen, Rdn 4286). Ist das nicht der Fall, ist die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden und kann demgemäß auch nicht versäumt worden sein. In diesen Fällen empfiehlt es sich aber dennoch – schon um die Wiedereinsetzungsfrist nicht zu versäumen, wenn die Verwaltungsbehörde von einer wirksamen Zustellung ausgeht – hilfsweise → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245, zu beantragen.

Siehe auch: → Bußgeldbescheid, Allgemeines, Rdn 633 m.w.N.; → Verjährung, Allgemeines, Rdn 3851; → Zustellungsfragen, Rdn 4286.

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