Rdn 739

 

Literaturhinweise:

Beck, Der neue Bußgeldkatalog, DAR 1989, 321

Burhoff, Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der BußgeldkatalogVO und des StVG, VA 2009, 33

ders., Die Änderung im StVG, in der BKatV und im BKat zum 1.2.2009, VRR 2009, 47

Cramer, Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, DAR 1988, 297

Dahm, Die neue Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung), NZV 2013, 274

Deutscher, Schilderwaldnovelle: Die Zweite – und mehr, VRR 2013, 129

ders., Aktuell: Die Änderungen des Straßenverkehrsrechts VRR 5/2020, 4

ders., Die StVO-Novelle 2020 – eine Nachlese VRR 7/2020, 4

ders., Die StVO im Jahr 2020: Auf dem Stand vom 31.8.2009?, VRR 10/2020, 4

Gall, Zur Verfassungsmäßigkeit der heutigen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, NJW 1988, 243

Heck, Die neue Bußgeldkatalogverordnung und ihre Auswirkung auf die Anordnung von Fahrverboten, NZV 1991, 173

Jagow, Bußgeldkatalog, Verwarnungsgeldkatalog und Mehrfachtäter-Punktesystem, NZV 1990, 13

Janiszewski, Die neue Bußgeldkatalog-Verordnung, NJW 1989, 3113

Krumm, Verschiebung der Regelahndung in den Tatbestandskatalog, DAR 2006, 493

Müller, Der neue Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog – eine kritische Einführung, DAR 2013, 604

Mürbe, Vereinbarkeit der Bußgeldkatalog-Verordnung mit höherrangigem Recht?, NZV 1990, 94

Schall, Die richterliche Zumessung der Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, NStZ 1986, 1

s. auch die Hinw. bei → Geldbuße, Allgemeines, Rdn 1829.

 

Rdn 740

1. Um eine möglichst gleiche Ahndung bei der Begehung von OWi im Straßenverkehr zu gewährleisten, wurde auf Grundlage des § 26a StVG im Jahr 1990 die BKatV erlassen. Zum 1.1.2002 wurden die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Kataloge für Verwarnungen und Bußgelder zusammengefasst. Eine weitere wesentliche Änderung trat mit Wirkung zum 1.2.2009 ein. Seitdem enthält der BKat zwei Abschnitte und zwar für Verstöße, die sowohl fahrlässig wie vorsätzlich begangen werden können, sowie für solche, bei denen allein die vorsätzliche Begehung vorstellbar ist (→ Geldbuße, Regelbuße, Rdn 1862; zu den Änderungen Burhoff VRR 2009, 47 und VA 2009, 33). Als Anlage zur BKatV sind die einzelnen verkehrsrechtlichen Verstöße jetzt einheitlich im BKat unter den Nrn. 1–255 aufgelistet und nicht mehr z.T. auch im sog. Tatbestandskatalog. Erfasst sind die wesentlichen Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, und zwar Zuwiderhandlungen nach der StVO, der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), der Ferienreiseverordnung (FerienreiseVO) und dem StVG. Ergänzt werden die Bestimmungen im Anhang zum BKat durch die

Tabelle 1: Geschwindigkeitsüberschreitungen,
Tabelle 2: Nichteinhaltung des Abstandes,
Tabelle 3: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslast und
Tabelle 4: Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung.
 

☆ Soweit eine OWi in dem BKat nicht aufgeführt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln zur Rechtsfolgenbestimmung. Allerdings kann sich das Gericht in diesem Fall an vergleichbaren Tatbeständen des BKat orientieren (OLG Düsseldorf NJW 1989, 466; OLG Hamm NZV 1995, 83; OLG Köln DAR 2001, 87). Darin liegt kein Verstoß gegen das Analogieverbot (OLG Hamm NZV 2007, 428 = VRR 2007, 353).nicht aufgeführt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln zur Rechtsfolgenbestimmung. Allerdings kann sich das Gericht in diesem Fall an vergleichbaren Tatbeständen des BKat orientieren (OLG Düsseldorf NJW 1989, 466; OLG Hamm NZV 1995, 83; OLG Köln DAR 2001, 87). Darin liegt kein Verstoß gegen das Analogieverbot (OLG Hamm NZV 2007, 428 = VRR 2007, 353).

Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der BKatV nicht gerechtfertigt (zuletzt BVerfG NJW 1996, 1809; so auch BGHSt 38, 125, 135 f.).

Die Wirksamkeit der BKatV war nach der "missglückten" StVO-Novelle 2020 anfangs in der Diskussion; Stichwort: Verletzung des Zitiergebotes (vgl. dazu Deutscher VRR 7/2020, 4 und VRR 10/2020, 4). In der Rspr. ist die Wirksamkeit aber bejaht worden (KG, Beschl. v. 20.10.2020 – 3 Ws (B) 249/20; BayObLG, Beschl. v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20; OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.10.2020 – 2 Ss (OWi) 230/20, VRR 1172020, 16 = StRR 11/2020, 31; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20).

 

Rdn 741

3. Die BKatV ist kein Gesetz. Sie enthält keine eigene tatbestandliche Qualität und entscheidet folglich nicht, ob eine OWi begangen wurde (vgl. Krumm DAR 2006, 493; Schall NStZ 1986, 1). Ebenso wenig werden durch die BKatV die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechtsfolge verdrängt. Dieser Umstand ist insbesondere für die Anordnung eines Fahrverbots von Bedeutung (vgl. a. BayObLG, Beschl. v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20). Gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffe...

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