Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Während der Verteidiger mit einem Beweisermittlungsantrag beim Gericht beantragt, bestimmte Beweise herbeizuschaffen oder zu ermitteln, schlägt er mit einer Beweisanregung entweder lediglich eine bestimmte Form der Beweisaufnahme vor. |
2. |
Die Beweisanregung ist an keine bestimmte Form gebunden. |
3. |
Da dem Gericht durch die Beweisanregung lediglich vorgeschlagen wird, einen bestimmten Beweis zu erheben, ist es grds. nicht verpflichtet, dem Vorschlag nachzugehen. Es muss die Zurückweisung der Beweisanregung auch nicht förmlich durch Beschluss gem. § 244 Abs. 6 bescheiden. |
Rdn 1021
Literaturhinweise:
Bergmann, Die Beweisanregung im Strafverfahren, MDR 1976, 888
Gollwitzer, Einschränkungen des Beweisantragsrechts durch Umdeutung von Beweisanträgen in Beweisanregungen, StV 1990, 420
Herdegen, Aufklärungspflichten, Beweisantragsrecht, Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 188
s.a. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1224.
Rdn 1022
1. Während der Verteidiger mit einem → Beweisermittlungsantrag, Teil B Rdn 1262, beim Gericht beantragt, bestimmte Beweise herbeizuschaffen oder zu ermitteln, schlägt er mit einer Beweisanregung lediglich eine bestimmte Form der Beweisaufnahme vor. Das kann z.B. die → Gegenüberstellung von Zeugen, Teil G Rdn 2026, oder die → Wiederholung einer Beweiserhebung, Teil W Rdn 4170, wie z.B. einer Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung, oder die Einholung einer amtlichen Auskunft (OLG Hamm zfs 2017, 651) sein. Möglich ist die Angabe des Beweisziels, was häufig bei einem "Beweisantrag", der lediglich Negativtatsachen in das Wissen von Zeugen stellt, der Fall ist (BGH NStZ 1999, 362; StV 2005, 115). Schließlich kann es auch darum gehen, eine Information aktenkundig zu machen (Hamm/Pauly, Rn 50; a. Junker, Rn 57 ff. m. Bsp. für Beweisanregungen; eingehend a. Alsberg/Dallmeyer, Rn 177 ff.). Die Beweisanregung ist damit sowohl gegenüber dem → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1091, als auch gegenüber dem → Beweisermittlungsantrag, Teil B Rdn 1262, ein "Minus". Vom ersteren unterscheidet sich die Beweisanregung dadurch, dass sie – ebenso wie der Beweisermittlungsantrag – i.d.R. keine konkrete Beweisbehauptung enthält, von letzterem dadurch, dass es sich noch nicht einmal um einen Antrag i.e.S. handelt (zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 160; Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81).
☆ Für den Verteidiger empfiehlt sich die Beweisanregung insbesondere dann, wenn er nicht sicher ist, ob ein bestimmter Umstand für das Gericht von Bedeutung ist oder als bereits erwiesen angesehen wird, er aber nicht durch einen Beweisantrag zum Ausdruck bringen möchte, die Verteidigung habe insoweit Zweifel. Er wird zu diesem Mittel auch dann greifen, wenn er eine eindeutige Behauptung über das Ergebnis der angeregten Beweisaufnahme nicht aufstellen kann oder will ( Hamm/Pauly , Rn 55). Darüber hinaus wird er eine Beweisanregung – ebenso wie einen Beweisermittlungsantrag – immer dann wählen, wenn er hinreichend gewiss sein kann, dass die Beweiserhebung i.S.d. § 244 Abs. 2 erforderlich ist. Er wird aber auch bei der Beweisanregung im Auge behalten, welche Folgen das Ergebnis der angeregten Beweiserhebung für den Mandanten haben kann. Das gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme nur schwer abzuschätzen ist.empfiehlt sich die Beweisanregung insbesondere dann, wenn er nicht sicher ist, ob ein bestimmter Umstand für das Gericht von Bedeutung ist oder als bereits erwiesen angesehen wird, er aber nicht durch einen Beweisantrag zum Ausdruck bringen möchte, die Verteidigung habe insoweit Zweifel. Er wird zu diesem Mittel auch dann greifen, wenn er eine eindeutige Behauptung über das Ergebnis der "angeregten" Beweisaufnahme nicht aufstellen kann oder will (Hamm/Pauly, Rn 55). Darüber hinaus wird er eine Beweisanregung – ebenso wie einen Beweisermittlungsantrag – immer dann wählen, wenn er hinreichend gewiss sein kann, dass die Beweiserhebung i.S.d. § 244 Abs. 2 erforderlich ist. Er wird aber auch bei der Beweisanregung im Auge behalten, welche Folgen das Ergebnis der angeregten Beweiserhebung für den Mandanten haben kann. Das gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme nur schwer abzuschätzen ist.
Rdn 1023
2. Die Beweisanregung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Der Verteidiger kann sie z.B. in die Gestalt eines vollständig ausformulierten Beweisantrags kleiden (→ Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1198), die Beweiserhebung dann allerdings nicht beantragen, sondern nur "vorschlagen". Möglich ist aber auch ein (bloßer) Hinweis auf noch durchzuführende Ermittlungen oder auf bestimmte Formen der Beweiserhebung (Beck-Michalke, S. 526 m.w.N.). Das Gericht kann dem Verteidiger aufgeben, gem. § 257a seine Beweisanregung schriftlich abzugeben (→ Schriftliche Antragstellung, Teil S Rdn 3006).
☆ Der Verteidiger muss sich seine Formulierungen se...