Ralph Gübner, Detlef Burhoff
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Antragsberechtigt sind der Betroffene, sein Verteidiger und die StA. |
2. |
Der Beweisantrag ist mündlich zu stellen und in das Protokoll der HV aufzunehmen. |
3. |
Vor der Entscheidung über einen Beweisantrag kann dieser zurückgenommen werden. |
Rdn 493
1. Im OWi-Verfahren sind der Betroffene, sein Verteidiger und die StA, wenn sie an der HV teilnimmt, antragsberechtigt. Der Betroffene und sein Verteidiger können ihre Anträge unabhängig voneinander stellen, insbesondere kann der Verteidiger – entsprechend seiner prozessualen Rolle – einen Beweisantrag auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen stellen (BGH NStZ 2009, 581 = StV 2009, 588; OLG Hamm VRS 42, 115). Damit können die Anträge des Verteidigers auch im Widerspruch zur Einlassung des Betroffenen und sogar zu dessen Geständnis stehen.
Rdn 494
2. Der Beweisantrag wird mündlich gestellt. Es genügt nicht, ihn dem Gericht in schriftlicher Form lediglich zu überreichen. Ein außerhalb der HV gestellter Beweisantrag muss in der HV erneut mündlich vorgebracht werden (BGH StraFo 2011, 99; OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2017 – 4 RBs 7/17, VA 2017, 107). Das Gleiche gilt, wenn die HV ausgesetzt wurde; auch dann müssen früher gestellte Beweisanträge wiederholt werden (KG VA 2010, 197). Die Antragstellung muss ins Protokoll aufgenommen werden (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1; zur Beweiskraft des Protokolls KG VA 2010, 197; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 382 = StRR 2008, 443).
☆ Es ist üblich und ratsam, einen Beweisantrag schriftlich vorzubereiten und nach seiner Verlesung in der HV als Anlage zum Protokoll zu reichen (vgl. Burhoff , HV, Rn 1095). Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Sitzungsprotokoll zu diktieren.schriftlich vorzubereiten und nach seiner Verlesung in der HV als Anlage zum Protokoll zu reichen (vgl. Burhoff, HV, Rn 1095). Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Sitzungsprotokoll zu diktieren.
Nach § 257a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 kann das Gericht den Verfahrensbeteiligten aufgeben, den Beweisantrag schriftlich zu Protokoll zu reichen (Diese Möglichkeit soll der Beschleunigung insbesondere von Umfangsstrafverfahren dienen; sie spielt in der Praxis des Strafprozesses – erst recht im OWi-Verfahren – derzeit keine große Rolle (vgl. MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 257a Rn 5)).
Rdn 495
3. Die Rücknahme des Beweisantrages und der Verzicht auf die bereits beschlossene Beweiserhebung sind zulässig, solange das Beweismittel nicht im Sitzungssaal präsent ist. Dann gilt § 245 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1. Das Gericht kann aufgrund seiner Aufklärungspflicht verpflichtet sein, die Beweiserhebung vorzunehmen, auch wenn ein Beweisantrag zurückgenommen wurde. Rücknahme des Beweisantrags und Verzicht müssen nach § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 im Sitzungsprotokoll beurkundet werden (BGH StV 1983, 319; Junker, Rn 157). An die Rücknahme eines Beweisantrages ist der Verteidiger nicht gebunden. Er kann den Beweisantrag daher erneut zu stellen.
☆ Wird ein Beweisantrag zurückgenommen, muss dies nicht schriftlich erfolgen. Eine eindeutige Erklärung oder zumindest schlüssiges Verhalten wird dabei als ausreichend angesehen (BGH MDR 1971, 18; StV 1987, 189; Beispiele bei Burhoff , HV Rn 1204 f.). Als nicht ausreichende Handlung im Sinne einer Rücknahme ist jedenfalls die Stellung eines weiteren Beweisantrags zum selben Beweisthema anzusehen, wenn dieser erforderlich wird, weil das Gericht den ersten Beweisantrag wegen angeblich mangelnder Bestimmtheit abgelehnt hat (BGH NStZ 2014, 50 = StraFo 2014, 22). Daher kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die fehlerhafte Ablehnung des ersten Beweisantrags mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.nicht schriftlich erfolgen. Eine eindeutige Erklärung oder zumindest schlüssiges Verhalten wird dabei als ausreichend angesehen (BGH MDR 1971, 18; StV 1987, 189; Beispiele bei Burhoff, HV Rn 1204 f.). Als nicht ausreichende Handlung im Sinne einer Rücknahme ist jedenfalls die Stellung eines weiteren Beweisantrags zum selben Beweisthema anzusehen, wenn dieser erforderlich wird, weil das Gericht den ersten Beweisantrag wegen angeblich mangelnder Bestimmtheit abgelehnt hat (BGH NStZ 2014, 50 = StraFo 2014, 22). Daher kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die fehlerhafte Ablehnung des ersten Beweisantrags mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Siehe auch: → Beweisantrag, Allgemeines, Rdn 483.