Ralph Gübner, Detlef Burhoff
Rdn 506
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Beweisantrag, Allgemeines, Rdn 483.
Rdn 507
1. Der Beweisantrag bedarf grds. keiner besonderen Begründung. Eine Begründung kann aber der Verdeutlichung – vor allem der Erheblichkeit einer Tatsachenbehauptung – dienen. Es empfiehlt sich, in einer zusätzlichen Begründung die Verknüpfung des Beweisthemas mit dem zu entscheidenden Fall klarzustellen. Der Verteidiger ist grds. auch nicht verpflichtet, seine Informationsquelle zu benennen (Junker, Rn 50).
☆ Grds. kann eine Begründung sehr kurz gehalten werden oder ggf. ganz entfallen, wenn die Bedeutung der Beweistatsachen offensichtlich ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Begründung des Beweisantrags sinnvoll ( Junker , Rn 51 und Rdn 508 ).sehr kurz gehalten werden oder ggf. ganz entfallen, wenn die Bedeutung der Beweistatsachen offensichtlich ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Begründung des Beweisantrags sinnvoll (Junker, Rn 51 und Rdn 508).
Rdn 508
In der Rechtsprechung des BGH war nicht abschließend geklärt, ob für die Annahme eines Beweisantrages das Vorliegen einer bestimmten Beweisbehauptung/Beweistatsache und das Beweismittel ausreicht, oder ob noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss, nämlich die sog. Konnexität, also der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweistatsache dargelegt werden muss. Die Frage ist jetzt in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO geklärt. Danach wird nun für die Annahme eines Beweisantrages verlangt, dass "dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll." Das wird damit begründet, dass man so "solchen Beweisbehauptungen begegnen [wolle], die überhaupt nicht erkennen lassen, in welcher Weise das benannte Beweismittel zur Klärung der Beweisbehauptung beitragen kann" (dazu BT-Drucks. 19/14747, S. 34; eingehend Burhoff, HV, Rn 1177 ff.; aus der Rspr. BGH, Beschl. v. 1.9.2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.1.2023 – 1 Rv 24 Ss 919/22, NStZ 2023, 763 m. Anm. Deutscher StRR 7/2023, 15 [SV-Beweis])).
☆ Das bedeutet für den Verteidiger : Ein Beweisantrag muss den erforderlichen Zusammenhang ( Konnexität ) zwischen Beweismittel und Beweistatsache erkennen lassen. In der Begründung des Beweisantrags muss also ein nachvollziehbarer Grund dafür angegeben werden, weshalb mit dem bezeichneten Beweismittel die Beweisbehauptung nachgewiesen werden kann (u.a. BGH NStZ 2011, 169 f. m.w.N.). In der Gesetzesbegründung ist zwar formuliert wenn sich dies nicht ohnehin von selbst versteht. (BT-Drucks. 19/14747, S. 34). Der Verteidiger sollte die Konnexität aber aus Gründen der Sicherheit jetzt immer darlegen, um von vornherein kein Einfallstor für eine Ablehnung des Beweisantrages mit der (formellen) Begründung: Konnexität ist nicht dargelegt, zu bieten. Dem Beweisantrag muss also z.B. zu entnehmen sein, weshalb ein Zeuge die Beweisbehauptung aus eigener Wahrnehmung bestätigen können soll. Dadurch soll den Gerichten schon von Gesetzes wegen insbesondere der Umgang mit solchen Beweisersuchen erleichtert werden, die die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnen, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die keinen konkreten Zusammenhang des bezeichneten Beweismittels mit der Beweistatsache aufweisen (zu allem a. Burhoff StRR 10/2020, 5; Burhoff , HV, Rn 1177 ff.).bedeutet für den Verteidiger: Ein Beweisantrag muss den erforderlichen Zusammenhang ("Konnexität") zwischen Beweismittel und Beweistatsache erkennen lassen. In der Begründung des Beweisantrags muss also ein "nachvollziehbarer Grund" dafür angegeben werden, weshalb mit dem bezeichneten Beweismittel die Beweisbehauptung nachgewiesen werden kann (u.a. BGH NStZ 2011, 169 f. m.w.N.). In der Gesetzesbegründung ist zwar formuliert "wenn sich dies nicht ohnehin von selbst versteht." (BT-Drucks. 19/14747, S. 34). Der Verteidiger sollte die Konnexität aber aus "Gründen der Sicherheit" jetzt immer darlegen, um von vornherein kein "Einfallstor" für eine Ablehnung des Beweisantrages mit der (formellen) Begründung: Konnexität ist nicht dargelegt, zu bieten. Dem Beweisantrag muss also z.B. zu entnehmen sein, weshalb ein Zeuge die Beweisbehauptung aus eigener Wahrnehmung bestätigen können soll. Dadurch soll den Gerichten schon von Gesetzes wegen insbesondere der Umgang mit solchen Beweisersuchen erleichtert werden, die die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnen, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die keinen konkreten Zusammenhang des bezeichneten Beweismittels mit der Beweistatsache aufweisen (zu allem a. Burhoff StRR 10/2020, 5; Burhoff, HV, Rn 1177 ff.).
Rdn 509
2. Die Begründung des Beweisantrags gehört nicht zu den protokollierungsbedürftigen Förmlichkeiten (KK-StPO/Greger, § 273 Rn 11). Insoweit empfiehlt es sich, den Beweisantrag schriftlich vorzubereiten und nach der Verlesung schriftlich als Anlage zum Protokoll zu reichen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde (Verfahrensrüge) darf allerdings nich...