Rz. 1
Die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte differenzieren zwischen Klagen gegen den Versicherer (B4-5.1 AVB D&O) und Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Die Bestimmungen in B4-5.1 AVB D&O entsprechen § 17 ZPO bzw. § 215 VVG. Zu § 215 VVG, wo es heißt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat der BGH entschieden, dass der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers auch für juristische Personen insoweit Anwendung findet, dass diese an ihrem Sitz klagen können. Soweit der Anwendungsbereich der EUGVVO betroffen ist, gilt diese vorrangig.
Rz. 2
Die Klausel B4-5 AVB D&O spricht nur von Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer, erwähnt aber nicht explizit auch Klagen der versicherten Personen aus dem Deckungsverhältnis. Diese haben einen Direktanspruch und könnten den D&O-Versicherer bei einer Deckungsverweigerung verklagen. Die Klausel in B4-5.1 AVB D&O legt fest, dass entweder am Sitz des Versicherers oder der Versicherungsnehmerin geklagt werden kann. Eine Klage am Sitz des Versicherers ist schon wegen der gesetzlichen Regelung in § 17 ZPO auch ohne Vereinbarung möglich. Der Versicherte könnte aber daran interessiert sein, dass er an dem Gericht seines Wohnorts oder beim Gericht am Sitz der Gesellschaft gegen den Versicherer klagen kann, weil dies auch in seiner Wohnortnähe liegt oder weil dies auch über die Haftungsklage entscheidet, die gegen ihn erhoben wurde. In B4-5.1 AVB D&O ist indes nicht geregelt, dass die versicherte Person auch an ihrem Wohnsitz klagen kann oder dass sie sich auch auf den Gerichtsstand Sitz der Versicherungsnehmerin oder der Tochtergesellschaft berufen kann, also am Sitz der Gesellschaft klagen kann.
Rz. 3
Letzteres wäre auch deshalb sinnvoll, wenn es mehrere Organpersonen gibt, denen die Deckung verweigert wurde und die klagen möchten, um einen einheitlichen Gerichtsstand zu erreichen. Dann klagen ggf. alle Organpersonen, denen die Deckung verweigert wurde am Gericht am Sitz der Gesellschaft, bei dem ggf. auch die Haftungsklagen anhängig sind. Allerdings könnten die Organpersonen einheitlich auch am Sitz des Versicherers auf Versicherungsschutz klagen. Ein einheitlicher Gerichtsstand wäre für das versicherte Organmitglied, aber auch für den Versicherer von Bedeutung. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Klagen an einem Gericht zu konzentrieren. Ob man den Versicherten gestatten kann, sich unter Berufung auf § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Gerichtsstand der Versicherungsnehmerin bzw. der Tochtergesellschaft zu berufen oder ob man über ein analoge Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG, dem Versicherten den besonderen Gerichtsstand seines Wohnorts zubilligt, ist umstritten. Zu folgen ist der Ansicht, die § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG, den Gerichtstand am Wohnort/Sitz des Versicherungsnehmers auch auf Klagen des Versicherten anwendet, wodurch erreicht werden kann, dass alle Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auf der einen und dem Versicherer auf der anderen Seite bei einem Gericht konzentriert werden können. Dann müsste man aber noch die Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin gleichstellen.