Rz. 56
In vielen in der Praxis verbreiteten Bedingungen wird klarstellend bzw. erweiternd die Klausel zu den Vermögensschäden angepasst, sie lautet dann mit vollständigem Wortlaut oft wie folgt:
Erweiterte Vermögensschäden
Rz. 57
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
In Erweiterung dazu gelten auch folgende Schäden als Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages:
- Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, bei der die Pflichtverletzung jedoch nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für einen damit in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
- Schäden von Anteilseignern wegen Wertverlustes von Anteilen an der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft;
- Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz handelt, sondern um die daraus folgenden Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (z.B. in Form von entgangenen Gewinnen);
- Entschädigungen für psychische Beeinträchtigungen von Arbeitnehmern durch Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften;
Die erste Erweiterung passt zu dem vorgenannten Beispiel der Unterschlagung durch die Hauptkassiererin. Der Geschäftsführer hat nicht unmittelbar den Sachschaden durch das Abhandenkommen der Banknoten ausgelöst, sondern diesen durch seine unzureichende Kontrolle ermöglicht. Dies sind "Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, bei der die Pflichtverletzung jedoch nicht für den Personen- oder Sachschaden selbst, sondern ausschließlich für einen damit in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war".
Rz. 58
Unter die erste oder unter die dritte Variante – wo es nicht um den unmittelbaren Ersatz der Sachschäden, sondern um die daraus folgenden Vermögensschäden geht- fällt folgender Fall, der bereits unter 1. erläutert wurde: Vergisst der Geschäftsführer z.B. eine Feuerversicherung für das betriebliche Inventar, die Ausstattung und die Waren und Vorräte sowie eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen entsteht der GmbH zwar ein Sachschaden, diesen hat der Geschäftsführer aber nicht selbst herbeigeführt. Auch dürfte zweifelhaft sein, ob sich aus diesem Sachschaden auch der Unterbrechungsschaden ableitet, der darin besteht, dass Gewinn entgeht und Kosten fortentrichtet werden. Zumindest besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Man kann vertreten, dass die Pflichtverletzung darin besteht, dass versäumt wurde, den Versicherungsvertrag abzuschließen und damit der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag als vermögenswerter Vorteil fehlt. Aus diesem Verlust folgt dann, wenn man dies so betrachtet ein unmittelbarer Vermögensschaden, der unter die D&O-Deckung fiele.
Rz. 59
Die vorgenannten Ergänzungen der Bedingungspraxis, die die Vermögensschäden erweitern, könnten bei dem Beispiel des unzureichende Versicherungsschutzes helfen. So würde die dritte Erweiterung, wonach Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz handelt, sondern um die daraus folgenden Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (z.B. in Form von entgangenen Gewinnen) eingeschlossen sind, die Unterbrechungsschäden betreffen. Dann bliebe aber noch der Schaden am Gebäude sowie an der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung, da hier mangels Abschlusses eines Feuerversicherungsvertrags ebenfalls kein Versicherungsschutz bestünde. Diese Schäden könnten - wie ausgeführt - unter die erste Erweiterung fallen, wenn man dem vorgenannten Verständnis folgt, dass durch das pflichtwidrige Versäumnis des unterlassenen Abschlusses des Versicherungsvertrags es an dem Anspruch gegen den Versicherer fehlt und dies bereits den Vermögensschaden darstellt, unabhängig davon, worauf dieser Versicherungsvertrag und die aus ihm resultierenden Ansprüche gerichtet sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik ist jedoch noch nicht ergangen. In dem vorgenannten Beispiel bestünde nur Versicherungsschutz, wenn nicht der Risikoausschluss des unzureichenden Versicherungsschutzes vereinbart worden wäre (siehe zu diesem die Ausführungen unter A- AVB D&O XIV).