Rz. 8

Nach der dritten Variante in A-4 AVB D&O, die den Wortlaut des § 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB übernimmt, liegt eine Tochtergesellschaft vor, wenn das Recht der Versicherungsnehmerin besteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens zu bestimmen. Die AVB fordern einen Beherrschungsvertrag, weshalb ein reiner Gewinnabführungsvertrag ohne Weisungsrecht nicht genügt. Damit liegt bei einem Vertragskonzern mit Weisungsmacht oder bei einem Sonderrecht in der Satzung zur Leitung eine Tochtergesellschaft vor. Ein Beispiel für ein Sonderrecht in Satzung einer GmbH wäre das Recht eines Gesellschafters zur Geschäftsführung. Dies könnte auch einem Minderheitsgesellschafter eingeräumt werden. Vertragliche Vereinbarungen außerhalb des Satzungsrechts bzw. der Beherrschungsverträge, wie z.B. ein rein schuldrechtlicher Managementvertrag würden nicht genügen. Da die AVB weitere Tatbestände nicht aufführen, würde auch nicht eine Beherrschung durch Personalunion, eine wirtschaftliche Beherrschung oder ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag eine Tochtergesellschaft begründen können.[1]

[1] Bruck/Möller//Armbrüster A-4 AVB D&O Rn. 11.

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