Rz. 13
Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften unter bestimmten Bedingungen eingeschlossen sind. Unstreitig sind die Interessen der versicherten Personen (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte) versichert, diese sollen davor bewahrt werden, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in die Haftung genommen zu werden. Insofern wird ihr Vermögen geschützt.
Rz. 14
Die Haftpflichtversicherung als Passivenversicherung schützt die versicherten Personen vor der Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten, bewahrt sie also vor entsprechenden Passiva, sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab bzw. sie sorgt - soweit die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind - für ihre Erfüllung.
Rz. 15
Aber auch die Versicherungsnehmerin schließt die D&O-Versicherung in der Erwartung ab, dass sie ihre Bilanz dadurch schützt, dass diese wegen der Schäden, die versicherte Organpersonen begangen haben, nicht belastet wird. Diese Belastung tritt entweder ein, indem Ansprüche Dritter, die durch das Organhandeln Schäden erlitten haben, von der Versicherungsnehmerin ggf. nach der Bildung einer entsprechenden Rückstellung durch Zahlung an den Geschädigten ausgeglichen werden oder dadurch, dass die Versicherungsnehmerin selbst unmittelbar durch Handlungen der versicherten Personen geschädigt wird. In beiden Fällen stehen der Versicherungsnehmerin/Tochtergesellschaft Ansprüche gegen die versicherte Person insbesondere aus § 43 Abs. 2 GmbHG, §§ 93, 116 AktG zu. Sind diese aber nicht oder nicht im vollen Umfang werthaltig, weil die verantwortlichen Organpersonen gar nicht die Leistungsfähigkeit haben, die Ansprüche zu erfüllen, besteht ein erhebliches Interesse der Versicherungsnehmerin an der Leistung aus der D&O-Versicherung. Die Versicherungsnehmerin sichert mit einer Eigenschadenklausel das Insolvenzrisiko der Organperson ab und erhält sich die Motivation derselben, die durch eine existenzvernichtende Inanspruchnahme zerstört werden könnte. Die Versicherungsnehmerin schließt häufig die D&O-Versicherung auch ohne einen entsprechenden Wunsch der Organpersonen ab (z.B. die Holding für alle Manager ihrer Tochtergesellschaften), sie entrichtet hierfür die Prämien und wird das Organmitglied dann im Einzelfall freistellen, wenn ihr dies sachgerecht erscheint. Gerade in dieser Konstellation ist die Versicherungsnehmerin daran interessiert, dass der Versicherungsschutz dann auch gewährt wird.
Rz. 16
Im Vordergrund bei der D&O-Versicherung steht aber das versicherte Interesse der Organpersonen. Das schließt aber nicht aus, dass auch die Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert sind. Inwieweit die D&O-Versicherung im jeweiligen Einzelfall eine Eigenschadenversicherung ist, ist durch Auslegung des Deckungskonzepts zu ermitteln. Soweit Eigenschadenklauseln vereinbart werden, werden bereits durch diese die Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert. Eine weitere Einbeziehung der Interessen der Versicherungsnehmerin erfolgt bei der Frage des Rückgriffs gegen diese durch den D&O-Versicherer nach Freistellung des Versicherten durch den Versicherer. Ein Rückgriff käme in Betracht sofern auch eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Dritten seitens der Gesellschaft bestünde. Ein solcher Regress wird indes regelmäßig ausscheiden (siehe unten bei A-8 AVB D&O IV).
Rz. 17
Die GmbH ist bei den Eigenschadenklauseln die Geschädigte. Die Interessen des Geschädigten werden aber gerade bei der Haftpflichtversicherung einbezogen. So wird eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Geschädigten ausdrücklich zugelassen. In der Insolvenz besteht das Recht auf absonderte Befriedigung hinsichtlich des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Anspruchs. Ist die Gesellschaft selbst die Geschädigte, lässt sich eine Einbeziehung ihrer Interessen begründen.