Rz. 18

Durch bestimmte Eigenschadenklauseln, bei denen fiktiv darauf abgestellt wird, dass z.B. ohne die vorherige Freistellungsvereinbarung ein Haftpflichtanspruch entstünde, wird der Bereich der Haftpflichtversicherung verlassen, weil erst gar kein Haftpflichtanspruch entsteht. Insofern läge eine "reine" Eigenschadenversicherung vor.

 

Rz. 19

Der häufige Fall ist der Haftungsausschluss im Vorfeld.

 

Beispiel für eine haftungsabmildernde Klausel mit Freistellungsvereinbarung:

"Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht für Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen."

Folgender Satz sollte ferner ergänzt werden, damit die Gefahr, dass die Regelung insgesamt unwirksam ist, minimiert wird:

"Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH nicht für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Wurde der Anspruch zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung zum Zeitpunkt seiner Entstehung benötigt, was bei einer Krise (gemäß 32 a I 1 GmbHG a.F.), Unterbilanz oder Insolvenzreife der Gesellschaft zu vermuten ist, bleibt es bezüglich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei der gesetzlichen Regelung. Dies gilt jedoch nicht, wenn und insoweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung (= Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) der Anspruch zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist."

 

Rz. 20

Ferner ergänzend für die Freistellung gegenüber Dritten:

"Ist der Geschäftsführer einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, kann er von der Gesellschaft Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

Die vorgenannte Rechtslage entspricht der gesetzlichen Situation beim ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand:

 

Rz. 21

 

Beispiel: "Haftungsauslösende Subventionen"

Dem Vorstand V einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt, die in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben wird, wird vorgeworfen, Fördermittel für den Aus- und Umbau der Werkstatt nicht vollständig abgerufen und so dann den Verwendungsnachweis nicht korrekt sowie rechtzeitig eingereicht zu haben. Als der Rückforderungsbescheid kam, hat der Vorstand zwar eine Anwaltskanzlei mit der Prüfung beauftragt, diese hat jedoch nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, sodass der Bescheid bestandskräftig wurde. V ist ehrenamtlicher Vorstand, unter ihm arbeitet ein Werkstattleiter, der sich um die wesentlichen Belange der Behindertenwerkstatt kümmert. V selbst übernimmt die Leitungsaufgaben ehrenamtlich in einem Umfang von ca. zwei bis drei Stunden die Woche. Hierfür bekommt er keine Vergütung. Unterstellt V habe nur einfach fahrlässig gehandelt, so würde er als ehrenamtlicher Vorstand, der keine Vergütung oder nur eine solche bis 840 EUR jährlich[1] erhält, gegenüber dem Verein und den Vereinsmitglieder für einfache Fahrlässigkeit nicht haften (§ 31a BGB).[2] Sofern ein ehrenamtlicher Vorstand von Dritten in Anspruch genommen wird, hat er gegenüber dem Verein einen Freistellungsanspruch (§ 31 a Abs. 2 Satz 1 BGB). Das heißt V müsste bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein nicht haften, bei einer Haftung gegenüber Dritten hätte er einen Anspruch auf Freistellung. Die hier in A-3 AVB D&O vereinbarte Klausel greift nicht bei dem vorgenannten Beispiel der nicht abgerufenen Subvention bzw. des nicht rechtzeigt eingelegten Widerspruchs ein, weil sie nur die Außenhaftung betrifft. Hier geht es um die Innenhaftung gegenüber dem Verein. Hier würde daher nur eine Eigenschadenklausel helfen, die auch die Innenhaftung abdeckt (siehe dazu unten bei VI). Die Anwaltskanzlei würde für ihr Versäumnis, den nicht eingelegten Widerspruch ihrerseits haften. Zahlt der Versicherer, weil er aufgrund einer entsprechenden Klausel eintrittspflichtig ist, könnte der Anspruch gegen die Anwaltskanzlei ggf. auf den Versicherer übergehen, siehe dazu die Ausführungen bei A-8 AVB D&O IV und V.

[1] Stand 1.12.2022
[2] Auch bei eingetragen Genossenschaft soll der unentgeltlich tätige Vorstand nur abgemildert haften (siehe dazu die Ausführungen unten bei § 34 GenG).

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