Rdn 918

 

Literaturhinweise:

Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlender Rückgabemöglichkeit, wistra 1999, 175

Flore/Schwedtmann, Verwahrung und Rückgabe beschlagnahmter Beweismittel, PStR 2000, 28

Hoffmann/Knierim, Rückgabe von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen, NStZ 2000, 461

Jahn/Moericke, Die strafprozessuale Zuständigkeit für die Herausgabe sichergestellter Sachen an den Verletzten, DRiZ 2004, 322

Kemper, Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände – Bringschuld oder Holschuld?, NJW 2005, 3679

Löffler, Die Herausgabe von beschlagnahmten und sichergestellten Sachen im Strafverfahren, NJW 1991, 1705

Menges, Die Rückgabe beschlagnahmter Beweismittel nach Rechtskraft des Urteils, wistra 1984, 136

s.a. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 892.

 

Rdn 919

Für die Beendigung der Beschlagnahme ist zu unterscheiden:

1.a) Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erlischt die Beschlagnahmeanordnung ohne Weiteres (BGH NJW 2015, 1238; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2239; NStZ 1997, 301; LR-Menges, § 98 Rn 56; Flore/Schwedtmann PStR 2000, 28). Die beschlagnahmten Gegenstände sind herauszugeben, und zwar von der StA (Meyer-Goßner/Schmitt, § 98 Rn 29 m.w.N. und § 94 Rn 22; zur Vernichtung beschlagnahmter Unterlagen Dörn, a.a.O.). Die Herausgabe kann nicht mit einem → Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, Rn 208, verfolgt werden. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsstreit aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, das durch die Beschlagnahme entstanden ist und für den der Zivilrechtsweg eröffnet ist (wohl h.M., BGH NJW 2015, 1238; Urt. v. 16.5.2019 – III ZR 6/18, NJW 2019, 2621; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379; OLG Koblenz OLGRR Koblenz 2005, 883; OLG Nürnberg StV 2011, 148; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 111; LG Mannheim NStZ-RR 1998, 113; LG Saarbrücken StRR 2/2017, 2 [Ls.]; a.A. OLG Celle StRR 2012, 345; OLG Hamburg wistra 2011, 195; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.4.2017 – 5 W 11/17; s. Teil B Rdn 923).

 

☆ Wird → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  5374 , gewährt und dadurch die Rechtskraft des Urteils durchbrochen, werden außer Kraft getretene Beschlagnahmen nach § 47 Abs. 3 wieder wirksam (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  5395 ).Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 5374, gewährt und dadurch die Rechtskraft des Urteils durchbrochen, werden außer Kraft getretene Beschlagnahmen nach § 47 Abs. 3 wieder wirksam (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 5395).

 

Rdn 920

b)aa) Herausgegeben wird die Sache grds. an den letzten Gewahrsamsinhaber (Meyer-Goßner/Schmitt, § 94 Rn 22 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1238 für Rückgabe als Beweismittel beschlagnahmtem Bargeld bei Mitgewahrsam mehrerer Personen im Zeitpunkt der Beschlagnahme; OLG Celle StRR 2012, 345; LG Saarbrücken StraFo 2009, 510 m.w.N.; s. aber die Ausnahme in § 111k und dazu Teil B Rdn 922; VG Koblenz, Urt. v. 23.4.2008 – 5 K 1802/07.KO [keine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, wenn die "Eigentumsvermutung" durch Indizien widerlegt ist/wird]). Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Sache zweifelsfrei durch irgendeine – wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene – Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt ist (zuletzt OLG Celle, a.a.O.; m.w.N.; s.a. LG Saarbrücken, a.a.O. [nicht an den Beschuldigten, wenn die Rückgabe zu einem gesetzwidrigen Zustand führen würde]). Das ist z.B. von Bedeutung, wenn es sich um "sichergestelltes Geld aus Drogengeschäften" handelt (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

 

Rdn 921

bb) In Rspr. und Lit. ist/war die Frage, ob es sich um eine Bring- oder Holschuld handelt, umstr. (dazu Flore/Schwedtmann PStR 2000, 30 m.w.N.; Hoffmann/Knierim NStZ 2000, 461; Kemper NJW 2005, 3679). Der BGH (3. Zivilsenat) geht unter Hinweis auf § 697 BGB und unter Ablehnung der strafprozessualen Lit. davon aus, dass die Rückgabe an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem die beschlagnahmte Sache aufzubewahren war; die Justizbehörden seien nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen (vgl. NJW 2005, 988; Urt. v. 16.5.2019 – III ZR 6/18, NJW 2019, 2618; OLG Schleswig, Urt. v. 21.12.2017 – 11 U 68/17, NStZ-RR 2018, 96; LG Hamburg NJW 2004, 2455; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2001 – 11 K 144/01), da der hoheitlichen Zugriff rechtmäßig gewesen sei (dazu auch Nr. 75 RiStBV, dessen Abs. 4 allerdings als gesetzeswidrig angesehen wird; dazu OLG Düsseldorf NJW 1990, 723).

 

☆ M.E geht Kemper zutreffend davon aus, dass das nur für den Beschuldigten gelten könne (vgl. NJW 2005, 3679), die Nichtbeschuldigten hingegen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die beschlagnahmten Gegenstände am Ort der Beschlagnahme zurückzugeben seien. Die Duldungspflicht nicht verdächtiger Dritte ist geringer als die eines Beschuldigten (arg. e § 103; a.A. BGH und OLG Schleswig, a.a.O.).Kemper zutreffend davon aus, dass das nur für den Beschuldigten gelten könne (v...

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