Rdn 988

 

Literaturhinweise:

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Neuber, Unselbstständige Beweisverwertungsverbote im Strafprozess – Die Abwägungslehre auf dem methodischen Prüfstand, NStZ 2019, 193

Neuhaus, Zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, NJW 1991, 1221

Piel, Verwertungsfragen bei Verstößen gegen den Richtervorbehalt, StraFo 2017, 54

Ransiek, Durchsuchung, Beschlagnahme und Verwertungsverbot, StV 2002, 565

ders., Beweisverwertungsverbot bei bewusster Missachtung oder grober Verkennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsuchungen bestehenden Richtervorbehalts, JR 2007, 436

Roxin, Zur richterlichen Kontrolle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, zugleich Anm. zu BVerfG StV 1997, 393/94

LG Neuruppin StV 1997, 506, StV 1997, 654

Schlothauer, Ermittlungsrichterliche Entscheidungen und ihre Revisibilität, StraFo 1998, 402

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von Briel, Effektive Strafverteidigung versus intensive Steuerfahndung – Beweisgewinnung und Verwertungsverbote im Steuerstrafverfahren, StraFo 2002, 37

s.a. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 892

→ Beweisverwertungsverbote, Allgemeines, Teil B Rdn 1287

und → Durchsuchung, Beweisverwertungsverbote, Teil D Rdn 1874.

 

Rdn 989

1. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die bei Beschlagnahmen, die unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften durchgeführt wurden, erlangt worden sind, ist in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Es muss daher – wie nach h.M. allgemein (→ Beweisverwertungsverbote, Allgemeines, Teil B Rdn 1286) – jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des jeweiligen Verstoßes, aus dem sich die Fehlerhaftigkeit der Beschlagnahme ergibt, entschieden werden, ob ein BVV besteht (dazu Ransiek StV 2002, 565; Heghmanns ZIS 2016, 404; zur Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe Jahn/Dallmeyer NStZ 2005, 297; Meyer-Goßner/Schmitt, § 94 Rn 21a m.w.N.; dazu a. BGHSt 51, 285, 61, 266; BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – 5 StR 17/18, NJW 2018, 2279; OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.6.2018 -1 OLG 2 SS 3/18, NStZ 2019, 301).

 

☆ Die StPO enthält in § 160a ein besonderes BVV , wenn gegen das an das ZVR der Berufsgeheimnisträger anknüpfende Beschlagnahmeverbot verstoßen wird (vgl. Teil B Rdn  1002 ; → Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbote für Berufsgeheimnisträger , Teil B Rdn  1252 ).BVV, wenn gegen das an das ZVR der Berufsgeheimnisträger anknüpfende Beschlagnahmeverbot verstoßen wird (vgl. Teil B Rdn 1002; → Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbote für Berufsgeheimnisträger, Teil B Rdn 1252).

 

Rdn 990

2. Im Einzelnen kann ein sich aus Fehlern bei der Beschlagnahme ergebendes BVV angenommen werden bzw. nicht angenommen werden in folgenden Beispielsfällen:

 

☆ Da Beschlagnahmen i.d.R. eng mit Durchsuchungen verknüpft sind, ist bei der Frage nach der Verwertbarkeit von beschlagnahmten Gegenständen als Beweismittel immer (auch) zunächst die Frage zu stellen, ob sich nicht ggf. aus bei der Durchsuchung gemachten Fehlern BVV ableiten lassen (dazu Münchhalffen ; S. 445; aber auch LG Verden StRR 2011, 106; wegen der Einzelh. → Durchsuchung , Beweisve...

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