Rdn 1104

 

Literaturhinweise:

Seibert, Beweisanträge (Zeugen und Sachverständige) im Strafverfahren, NJW 1962, 135

s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1055, und bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2883.

 

Rdn 1105

1. Hinsichtlich des üblichen Inhalts eines Beweisantrags auf Einholung eines SV-Gutachtens gelten die allgemeinen Ausführungen bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158 (zum Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens eingehend mit Bsp. Junker, Rn 73 ff.).

 

☆ Die Systematisierung der Ablehnungsgründe in § 244 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) hat keine inhaltliche Änderung bei den Ablehnungsgründen vorgenommen. Das gilt auch für einen Beweisantrag auf Einholung eines SV-Gutachtens.Systematisierung der Ablehnungsgründe in § 244 Abs. 3 S. 2 und 3 durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) hat keine inhaltliche Änderung bei den Ablehnungsgründen vorgenommen. Das gilt auch für einen Beweisantrag auf Einholung eines SV-Gutachtens.

 

Rdn 1106

Es ist beim SV-Beweis insbesondere darauf zu achten, dass nicht nur das Beweisziel unter Beweis ­gestellt wird. Dessen Feststellung ist Aufgabe des Gerichts und nicht des Beweismittels, wie z.B. des SV (vgl. z.B. BGH NStZ 2011, 106; 2012, 280; 2016, 116; Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628; Beschl. v. 11.12.2019 – 2 StR 498/19, NStZ 2020, 369; NStZ-RR 2010, 181; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm StRR 2010, 105; OLG Naumburg StV 2012, 589; vgl. a. noch Alsberg/Dallmeyer, Rn 94; → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158), wobei allerdings gerade beim Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NStZ 2016, 116; Beschl. v. 11.12.2019 – 2 StR 498/19, NStZ 2020, 369). Für ein sog. Lebensalterbestimmungsgutachten reicht also z.B. nicht die Behauptung, der Angeklagte sei "jünger als 21 Jahre" gewesen, vielmehr bedarf es im Hinblick auf die vorzunehmende Beurteilung des Entwicklungsstandes einer bestimmten Behauptung, wie alt der Angeklagte konkret im Tatzeitraum gewesen sein soll (BGH NStZ 1998, 50).

 

☆ Der Verteidiger muss darauf achten, dass genügend Anknüpfungstatsachen genannt werden (s. aber a. BGH StV 1990, 98). Ob die genannten ausreichen, kann das Gericht im →  Freibeweis­verfahren , Teil F Rdn  1930 , klären (BGH NStZ 2013, 290).Anknüpfungstatsachen genannt werden (s. aber a. BGH StV 1990, 98). Ob die genannten ausreichen, kann das Gericht im → Freibeweis­verfahren, Teil F Rdn 1930, klären (BGH NStZ 2013, 290).

 

Rdn 1107

2. Vor allem bei einem SV-Antrag ist es unerheblich, wenn der Verteidiger es nur für möglich hält, dass die Beweiserhebung zu der Feststellung der im Antrag aufgeführten Beweistatsache führt (dazu → Beweis­antrag/Allgemeines, Teil B Rdn 1054; → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158; Hamm/Pauly, Rn 167 ff.). Vielmehr wird er gerade bei Stellung eines SV-Antrags noch mehr als bei der Beantragung einer Zeugenvernehmung auf Vermutungen angewiesen sein. I.d.R. verfügt er in diesem Bereich nicht über die Möglichkeiten, sich vorab über das (zu erwartende) Ergebnis eines SV-Gutachtens zu informieren. Allerdings muss der Verteidiger im Antrag die Anknüpfungstatsachen mitteilen, damit das Gericht prüfen und entscheiden kann, ob es einen SV hinzuziehen muss (BGH NStZ 1996, 202; Junker, Rn 77).

 

☆ Auch in einem Beweisantrag auf Einholung eines SV-Gutachtens muss nach der Legaldefinition in § 244 Abs. 3 S. 1 jetzt die Konnexität dargelegt werden (eingehend → Beweisantrag, Inhalt , Teil B Rdn  1177  ff.). Häufig empfiehlt es sich bei einem Antrag auf SV-Beweis, auch kurz zu begründen , warum die Beweistatsache für das Verfahren von Bedeutung ist. Damit wird die →  Aufklärungspflicht des Gerichts , Teil A Rdn  422 , aktualisiert .Konnexität dargelegt werden (eingehend → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1177 ff.). Häufig empfiehlt es sich bei einem Antrag auf SV-Beweis, auch kurz zu begründen, warum die Beweistatsache für das Verfahren von Bedeutung ist. Damit wird die → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 422, "aktualisiert".

 

Rdn 1108

Wird die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens für einen den Angeklagten belastenden Zeugen, muss im Beweisantrag nicht vortragen werden, dass dieser die Zustimmung zur Untersuchung erteilt hat. Die aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen bedarf nämlich nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem SV auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (BGH NStZ-RR 2015, 17 m.w.N.).

 

Rdn 1109

3. Da nach § 73 Abs. 1 S. 1 das Gericht den SV auswählt, hat der Verteidiger grds. keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten SV. Das bedeutet, dass er in seinem Beweisantrag einen bestimmten SV nicht namentlich benennen muss (Hamm/Pauly, Rn 153, 525; Alsbe...

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