Das Wichtigste in Kürze:
1. | Inhaltlich muss der Beweisantrag zwei Elemente enthalten: die Beweisbehauptung oder -tatsache und das Beweismittel. |
2. | Der Verteidiger muss im Beweisantrag die Beweistatsache angeben, über die das Gericht Beweis erheben soll. |
3. | Eine besondere Problematik besteht, wenn sog. Negativtatsachen unter Beweis gestellt werden sollen. |
4. | Die im Beweisantrag konkret bezeichnete Beweistatsache muss bestimmt behauptet werden. |
5. | Im Beweisantrag muss neben der Beweisbehauptung auch das Beweismittel bezeichnet werden. |
6. | Ob in dem (Zeugen-)Beweisantrag darüber hinaus auch noch Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel zu machen sind (sog. Konnexität), ist fraglich. |
Rdn 1159
Literaturhinweise:
Basdorf, Elemente des Beweisantrags – Konnexität und anderes, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 51
Burgard/Fresemann, Der Beweisantrag bezüglich einer vom Zeugen bekundeten Negativtatsache, wistra 2000, 88
Burhoff, Die Änderungen im Beweisantragsrecht in 2019 (§§ 219, 244, 245 StPO), StRR 10/2020, 5
Cierniak/Niehaus, Beweisantrag im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, DAR 2018, 181
Eisenberg, Zur Erforderlichkeit der Konnexität im Rahmen von Beweisaufnahmen im fortgeschrittenen Stadium – Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 10.6.2008 (Az. 5 StR 38/08, abgedr. in NJW-Spezial 2008, 504), ZIS 2008, 469
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Zur Dysfunktionalität von "Plausibilität" im Beweisrecht der StPO, StV 2020, 131
Fezer, Die "Herabstufung" eines Beweisantrags in der Revisionsinstanz. Zugleich eine Kritik am sog. Konnexitätsprinzip, in: Festschrift für Lutz Meyer-Goßner/Schmitt, 2001, S. 629
Güntge, Die Modifikation des Beweisantragsrechts seit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, StraFo 2021, 92
Habetha, Übergehen "unwahrscheinlicher" Beweisanträge ohne Ablehnungsgrund, StV 2011, 239
Hadamitzky, Anträge auf Beweiserhebung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, StraFo 2012, 297
Herdegen, Bemerkungen zum Beweisantragsrecht, Teil 1: NStZ 1984, 97, Teil 2: NStZ 1984, 200
ders., Zum Begriff der Beweisbehauptung, StV 1990, 518
ders., Das Beweisantragsrecht, NStZ 1998, 444
ders., Das Beweisantragsrecht. Betrachtungen anhand von und zur Rechtsprechung – Teil 2: NStZ 1999, 176
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Klesczewski, Das System der Ablehnungsgründe der §§ 244 f. StPO – zugleich ein Beitrag zur Konnexität von Beweismittel und Beweistatsache, HRRS 2004, 19
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Rose, Wieso soll der benannte Zeuge dazu etwas sagen können? Der aktuelle Diskussionsstand zur Konnexität als Voraussetzung für einen strafprozessualen Beweisantrag, NStZ 2014, 128
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Sturm, Die Konnexität im Beweisantragsrecht, StraFo 2009, 407
Trüg, Beweisantragsrecht – Disziplinierung der Verteidigung durch erhöhte Anforderungen?, StraFo 2010, 139
Tenorth-Sperschneider, Zur strukturellen Korrespondenz zwischen den gesetzlichen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und den Anforderungen an einen zulässigen Beweisantrag, 2004
Wagner, Der Erzählende Beweisantrag, confront 2/2016, S. 6
s.a. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184, und bei den u.a. weiter führenden Stichwörtern.
Rdn 1160
1. Inhaltlich muss der Beweisantrag im Strafverfahren (zum Inhalt des Beweisantrags im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 529 ff.; Meyer DAR-Extra 2011, 744 ff.; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181 ff.) nach der Legaldefinition in § 244 Abs. 3 S. 1 folgende Elemente enthalten:
▪ | die Beweisbehauptung oder -tatsache (s. Teil B Rdn 1161 ff.), |
▪ | das Beweismittel (s. Teil B Rdn 1176 m.w.N.) und |
▪ | nach den Änderungen durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", (BGBl I, S. 2121) auch Ausführungen zur sog. Konnexität (s. Teil B Rdn 1177 ff.). |
Neben diesen Elementen muss der Verteidiger bei der Formulierung eines Beweisantrags sein Augenmerk immer auch auf die möglichen Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 – 5 richten und die sich daraus möglicherweise ergebenden verteidigungstaktischen Überlegungen beachten (→ Beweisantrag, Ablehnungsgründe, Teil B Rdn 1015).
Rdn 1161
2.a) Der Verteidiger muss im Beweisantrag die Beweistatsache angeben, über die das Gericht Beweis erheben soll (eingehend dazu KK-Krehl, § 244 Rn 69 f.; Herdegen NStZ 1998, 447 ff.; Eisenberg, Rn 143 ff.; Hamm/Pauly, Rn 102 ff.; Ju...
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