3.1 Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird mit Null gesetzlich angenommen, § 1377 Abs. 3 BGB, wenn es in der Vorschrift heißt, es werde vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 93 ff.).
Es ist also Aufgabe jedes Ehegatten, sein Anfangsvermögen darzulegen und zu belegen. Das bedeutet: Hat ein Ehegatte ein Grundstück oder eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, so ist es auch an ihm, den Wert feststellen und damit gegebenenfalls ein Gutachten erstellen zu lassen.
Aufgabe des anderen Ehegatten ist es demgegenüber, darauf zu achten, dass etwa zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die das Anfangsvermögen senken.
Das Anfangsvermögen ist wegen des Kaufkraftschwundes zu indizieren. Betreffend die Immobilie ist zu fragen, mit welchem Index zu rechnen ist (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 110 ff.).
Grundsätzlich wird mit dem Verbraucherpreisindex gerechnet, wobei je nach lokaler Gerichtspraxis mit dem Jahres- oder dem Monatsindex gerechnet wird.
Auslandsvermögen wird grundsätzlich genauso behandelt, aus reiner Praktikabilität. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Kaufkraftschwund völlig anders zu verzeichnen ist als in Deutschland.
Recht hat Kogel (Strategien beim Zugewinnausgleich, Rz. 63), der vorschlägt: Bei Immobilien soll statt auf den Verbraucherpreisindex auf den Baukostenindex abgestellt werden. Bisher fehlt aber die Durchsetzung dieses Ansatzes.
3.2 Endvermögen
Ungleich schwieriger und dazu in der Praxis relevanter wird es, wenn wegen der Höhe des Endvermögens Unstimmigkeiten bestehen, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Ehegatten alleine das Objekt gehört, in dem die Parteien bisher gemeinsam lebten.
Geregelt ist die Frage, welche Ansprüche wegen der Wertermittlung bestehen, in § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach hat der Auskunftsberechtigte den Anspruch darauf, dass der Auskunftspflichtige den Wert der Vermögensgegenstände ermittelt. Diese Pflicht besteht mit folgender Einschränkung (BGH, BGHZ 84, 31):
- Es ist die Wertermittlung durch den Pflichtigen nur in dem Maße vorzunehmen, wie er dazu imstande ist.
- Es sind die "erforderlichen" Unterlagen herauszugeben, ohne eine nähere Präzisierung zu erhalten, was genau darunter zu verstehen ist.
Die im Zuge der Wertermittlung anfallenden Kosten hat der Pflichtige zu tragen.
Der Pflichtige hat aber keinen Sachverständigen einzuschalten oder gar zu bezahlen. Das, so der BGH, geht über den Anspruch auf Wertermittlung hinaus und würde einen Anspruch auf Wertfeststellung bedeuten, den der Berechtigte nicht hat. Das Recht des Berechtigten beschränkt sich deshalb darauf, selber und auf eigene Kosten einen Sachverständigen einzuschalten. Vom Pflichtigen kann er verlangen, diesem Zutritt zum Objekt zu gewähren und die Unterlagen und Informationen zu erteilen, die der Sachverständige benötigt, um eine Bewertung vornehmen zu können.
3.3 Sonderfragen
3.3.1 Beitrittsgebiet
Die Wiedervereinigung 1990 brachte teilweise erhebliche Wertsteigerungen betreffend Immobilien mit sich. Diese nehmen am Zugewinn teil (BGH, BGHZ 157, 379; im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 124 ff.).
Das bedeutet: Ist das in die Ehe eingebrachte Grundstück infolge der Wiedervereinigung deutlich im Wert gestiegen, so ist es mit dem realen und hohen Wert im Endvermögen zu berücksichtigen, während noch der niedrigere Wert aus der Zeit davor ins Anfangsvermögen eingestellt wird.
3.3.2 Restitutionsfälle
Der wegen Republikflucht aus dem Beitrittsgebiet enteignete Ehemann heiratete nach der Enteignung. Nach der Wende verlangte er nach dem VermG die Rückübertragung des enteigneten Vermögensrechtes. Der Antrag hatte Erfolg. Im Zuge der Scheidung machte er geltend, diese Vermögensposition sei auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Das OLG Hamm sah dies ebenso. Der Mann habe bereits bei Eheschließung eine Art "rechtlich geschützte Keimzelle" gehabt als er heiratete. Der BGH hob das Urteil auf (BGH, BGHZ 157, 379) und behandelte den Erwerb wie einen Neuerwerb (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 127 ff.).
Der BGH hat diesen Ansatz bestätigt, als ein Ehegatte eine vergleichbare Position 1965 und 1977 erbte, 1984 heiratete, 1992 die Rückübertragung stattfand und 1993 der Scheidungsantrag zugestellt wurde (BGH, FamRZ 2007, 1307 mit kritischer Anmerkung Schröder).
3.3.3 Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind im Anfangs- wie im Endvermögen Abzugsposten (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 131 ff.).
Fraglich ist, wie gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten zu verteilen sind, d.h. auf wessen Seite sie als Passivposten zu verbuchen sind.
- Beziehen sich gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeiten auf eine Immobilie, die nur einem Ehegatten gehört, so werden sie im Innenverhältnis auch nur bei diesem berücksichtigt.
- Beziehen sich die gesamtschuldnerisch eingegangenen Schulden zwar auf eine gemein...