1 Auskunftsanspruch
Anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht besteht in den Fällen, die nach dem seither geltenden Recht zu behandeln sind, Auskunft verlangen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie ansonsten über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist, § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Auskunftsanspruch wurde damit gegenüber der bisherigen Gesetzeslage erweitert. Wie bisher wird aber die Problematik in der Tagesarbeit bestehen, wie im Einzelnen die Auskunft zu erteilen ist, gerade, soweit Immobilienbesitz zu berücksichtigen ist.
Der Pflichtige hat alles anzugeben, soweit er dazu in der Lage ist, damit der Auskunftsberechtigte quasi selber das Gutachten erstellen könnte (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 85 ff.).
Die Praxis lehrt: Der einfache Satz im Gesetz, wonach nach Beendigung des Güterstandes jeder Ehegatte "Auskunft über das Vermögen" verlangen kann, § 1379 BGB, kann zu einem gehörigen Maß an Korrespondenz führen, wenn eine Immobilie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist.
Was genau ist anzugeben? Immer wieder zitiert wird Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 1 Rz. 475: "Zur Auskunftspflicht nach § 1379 I 1 BGB gehört, dass zu jedem Gegenstand die wertbildenden Faktoren angegeben werden. ... Bei einem Grundstück gehören dazu Angaben über die Größe, die Lage und die Art der Bebauung."
Beachte: Die wertbildenden Faktoren mitzuteilen ist etwas anderes als Wertangaben zu machen. Wertangaben sind keine geschuldet (BGH, BGHZ 84, 31 ff.).
Das bedeutet: Was auch immer betreffend ein Grundstück an Auskunft zu erteilen ist, es sind keine Eurobeträge anzugeben.
Das Dilemma für den Anspruchsteller wird noch erhöht, weil ihm Lage, Größe und Art der Bebauung jedenfalls in groben Zügen bekannt sind. Der unterdessen getrennt lebende anspruchsberechtigte Ehegatte hat ja vorher selber im Hause gelebt. Wer deshalb nahezu gebetsmühlenhaft mitunter außergerichtlich immer wieder schreibt, die wertbildenden Faktoren seien immer noch unzureichend mitgeteilt, muss sich gegebenenfalls fragen lassen, wo er denn bisher wohnte, er kenne diese Faktoren doch weitestgehend selber.
Entscheidend ist: Durch die Auskunft muss der Berechtigte in die Lage versetzt werden, selber eine Bewertung des Objektes vorzunehmen. Der wirkliche Wert ist zu ermitteln, der sog. Verkehrswert.
Mitzuteilen ist deshalb (Beispiel):
Der Mandant ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Saderlacherweg 5 in Waldshut-Tiengen. Zu den wertbildenden Faktoren wird mitgeteilt:
- Lage: Das Objekt liegt im nördlichen Teil der Stadt in einem Wohngebiet. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt etwa einen Kilometer.
- Größe: Das Grundstück hat eine Fläche von 300 qm. Das Haus, das auf diesem Grundstück steht, hat eine Wohnfläche von 150 qm.
- Art der Bebauung: Das Haus ist eine Doppelhaushälfte als Einfamilienhaus. Es wurde 1980 erbaut.
2 Beleganspruch
2.1 Grundsatz
Konnte nach bisherigem Recht nur beleglos Auskunft verlangt werden, so hat der Gesetzgeber dies mit der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Reform grundlegend geändert. Besteht ein Auskunftsanspruch nach neuem Recht, so gilt nun, § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB: "Auf Anforderung sind Belege vorzulegen."
2.2 Einzelfragen
2.2.1 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird im Endvermögen mit seinem Ertragswert angesetzt, § 1376 Abs. 4 BGB, wenn der Eigentümer ausgleichspflichtig ist und den Betrieb weiterführt oder dies zu erwarten ist.
Das "Bauernhaus" ist jedenfalls in der Regel Teil des Betriebes. Dies ist bitter für die den Hof verlassende Ehefrau. Durch ihre intensive Mitarbeit hat der Hof vielleicht einen hohen Wert und eine erhebliche Wertsteigerung erfahren. Der Substanzwert ist aber unbeachtlich. Den Hof hat der Mann oft von seinen Eltern übernommen. Nur die Steigerung im Ertrag des Betriebes fließt in den Zugewinn. Diese Steigerung ist bescheiden bis kaum vorhanden. Aber: Da sich der Ertrag des Betriebes aus den Jahresabschlüssen ergibt, sind diese vorzulegen, gibt es also bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen Beleganspruch, weil ohne die Jahresabschlüsse keine Ertragswertbestimmung erfolgen kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 168).
2.2.2 Renditeobjekt
Die Bewertung des Familienheimes erfolgt nach dem Sachwertverfahren, §§ 21 ff. WertV in Kombination mit dem Vergleichswertverfahren, §§ 13 f. WertV. Da beim Sachwertverfahren nach allgemeinen Durchschnittssätzen gerechnet wird, § 22 Abs. 3 WertV, sind keine Belege vorzulegen.
Anders ist es bei Renditeobjekten, also solchen Immobilien, die vermietet oder verpachtet werden. Deren Wert wird nach dem Ertragswertverfahren, §§ 15 ff. WertV, ermittelt. Deshalb sind die Einnahmen und Ausgaben darzustellen und zu belegen.
2.2.3 Allgemeine Unterlagen
Mitunter erhofft sich der Ausgleichsberechtigte einen Ansatz, um den Wert der Immobilie bestimmen zu können, wenn ihm der Kaufvertrag vorliegt, durch den der Pflichtige die Immobilie erworben hat. So hilfreich es wäre, den Kaufpreis zu kennen, es gibt keinen Anspruch auf V...