Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.10.1998; Aktenzeichen 4 Sa 239/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 1998 – 4 Sa 239/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 16.800,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn u a ein Fall der Divergenz vorliegt (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) Die Revision ist wegen Divergenz zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer der im Gesetz genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß die Beschwerde begründen und die Entscheidung bezeichnen, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört auch, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die von einander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben. Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gericht reicht nicht aus.

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dahin stehen kann, ob das Landesarbeitsgericht die von der Beschwerdebegründung im einzelnen aufgeführten Rechtssätze zu den Mitteilungspflichten des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG und den Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen aufgestellt hat. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen jedoch keine Divergenz zu den jeweils dargelegten angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auf. Die Beschwerdebegründung rügt der Sache nach keine Divergenz, sondern eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Das kann jedoch erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG.

 

Unterschriften

Dörner, Schmidt, Bepler, Schiele, Seiler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1331391

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