Die Beschwerde ist auch begründet. Die von der Klägerin beantragte Vollstreckungsklausel war nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Rechtspfleger zu erteilen (§ 726 Abs. 1 ZPO).
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, die sofortige Beschwerde gegen die durch den Rechtspfleger abgelehnte Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung sei zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Es könne offen bleiben, ob das am 28. April 2003 eingegangene Fax den formellen Anforderungen einer sofortigen Beschwerde genüge und ob die als solche bezeichnete sofortige Beschwerde vom 13. Mai 2003 die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt habe. Die Frist habe nicht zu laufen begonnen, denn es sei nicht erkennbar, daß die der Klägerin zugegangene Ausfertigung des Beschlusses vom 7. April 2003 eine unterschriebene Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Weiterhin bestünden zwar Zweifel daran, daß die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an dem gestellten Antrag habe, da sie eine durch den Urkundsbeamten nach § 724 ZPO ausgestellte einfache vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs in den Händen gehabt habe. Ob ein Vollsteckungsorgan dann die Zwangsvollstreckung überhaupt mit der Begründung ablehnen könne, die erteilte Vollstreckungsklausel sei unwirksam, sei in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. Die Streitfrage könne jedoch dahinstehen, da jedenfalls der Antrag als sachlich unbegründet zurückzuweisen sei. Nicht der Rechtspfleger, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sei zuständig für die Erteilung der Klausel gewesen. Zwar sei der unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Vergleich mit einer aufschiebenden Bedingung behaftet gewesen, weil seine Wirkung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist habe eintreten sollen. Ob § 726 Abs. 1 ZPO auf Fälle, in denen die Wirksamkeit des Titels insgesamt bedingt sei, überhaupt anwendbar sei und ob der Schuldner den rechtzeitigen Zugang des Widerrufs zu beweisen habe, könne dahinstehen, denn § 726 Abs. 1 ZPO sei nur entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht schon aus den Vorschriften der §§ 795a bis 800 ZPO Abweichungen ergäben. Sinn und Zweck der Vorschrift führten aber dazu, daß § 726 Abs. 1 einschränkend auszulegen sei. Die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO sei dem Gericht vorbehalten und insoweit dem Rechtspfleger übertragen, weil das Vorliegen eines entsprechenden Titels und ein etwaiger Bedingungseintritt einer durchaus nicht leichten Prüfung bedürften, die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht überantwortet werden könne. Demgegenüber führe der Widerrufsvorbehalt jedenfalls dann, wenn der Widerruf gegenüber dem Gericht zu erklären sei, zu der im Regelfall schnellen und leichten Prüfung der Frage des Bedingungseintritts, die nach dem Regelungszweck der §§ 795, 724 ZPO dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen werden könne. Der rechtzeitige Widerruf eines Prozeßvergleichs sei daher keine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache.
2. Dem folgt der Senat im Ergebnis nicht
a) Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung. Sie hat zwar im vorliegenden Fall noch nicht versucht, im für den Sitz der Schuldnerinnen zuständigen Amtsgerichtsbezirk Bad Segeberg zu vollstrecken und demzufolge auch noch keine die Vollstreckung verweigernde Entscheidung erhalten, die damit begründet worden wäre, daß der Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel hätte erteilen müssen. Weiterhin sind die Erwägungen, ob und wohin die Beklagten ihren Sitz verlegen könnten, spekulativ. Dennoch ist es ihr nicht zuzumuten, sich dem Risiko vergeblicher Vollstreckungsversuche auszusetzen, je nachdem, wo sie die Vollstreckung betreiben möchte. Eine Vollstreckung muß an jedem Ort innerhalb des Geltungsbereichs der ZPO möglich sein, an dem sich der Schuldner aufhält oder Vermögen hat, nicht nur an seinem Sitz. Die Klägerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse, klären zu lassen, ob sie eine den Vollstreckungsanforderungen genügende Klausel besitzt.
b) Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Vollstreckungsorgane seien im anschließenden Vollstreckungsverfahren jedenfalls an die Wirksamkeit der erteilten Klausel gebunden, selbst wenn sie vom nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden wäre. Zwar haben Vollstreckungsorgane im anschließenden Vollstreckungsverfahren nur begrenzte eigenständige Prüfungskompetenzen hinsichtlich der Wirksamkeit des Titels und der Vollstreckungsklausel – sie prüfen grundsätzlich nur, ob der Titel inhaltlich vollstreckungsfähig, also bestimmt genug ist – jedoch sind die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur gerade zu der Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die Klausel nicht vom zuständigen Organ erteilt worden ist, uneinheitlich. Während das Landgericht Kassel (7. April 1986 – 2 T 134/86 – JurBüro 1986, 1255) die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch im Fall des § 726 ZPO für wirksam hält, wenn sie durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (so auch Wieczorek/Schütze/Paulus ZPO 3. Aufl. § 724 Rn. 7), und das OLG Zweibrücken im Erinnerungsverfahren des § 766 ZPO die nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel für eine unrichtige Sachbehandlung hält, die nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führe (17. März 1997 – 3 W 33/97 – MDR 1997, 593), ist nach Auffassung des OLG Frankfurt in diesem Fall von der Unwirksamkeit, jedenfalls aber von der Anfechtbarkeit der Klauselerteilung auszugehen. Eine Einwendung des Schuldners nach § 732 ZPO sei daher begründet (24. September 1990 – 5 W 12/90 – Rpfleger 1991, 12).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin dargelegt, daß zumindest in einem Fall das Amtsgericht Schwerin als Vollstreckungsgericht in der fehlenden Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ein Hindernis sah, die Vollstreckung zu betreiben. Auch das Amtsgericht Rastatt hält eine durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel für unwirksam, wenn gem. § 726 Abs. 1 ZPO der Rechtspfleger zuständig war (2. Juli 1996 – 1 M 411/96 – Rpfleger 1997, 75). Aus einem vom Kammergericht Berlin (20. Juni 2000 – 17 WF 2839/00 – InVo 2001, 63) entschiedenen Fall geht hervor, daß sich die Uneinheitlichkeit über die Auffassungen der Bindungswirkung zu einer völligen Blockade der Vollstreckbarkeit entwickeln kann. Dem Gläubiger kann auch nicht zugemutet werden, zunächst abzuwarten, ob der Schuldner seinerseits Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollsteckungserklärung nach § 732 ZPO erhebt, wozu er bei Erteilung der Klausel durch das nicht zuständige Organ ebenfalls berechtigt wäre (Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 732 Rn. 12).
c) Andererseits kann der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis auch nicht dadurch abgesprochen werden, daß die Vollstreckungsgerichte ohnehin nicht an die Rechtsauffassung der Arbeitsgerichte als Prozeßgerichte gebunden seien. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, innerhalb des statthaften Rechtsmittelzugs des Prozeßgerichts eine Entscheidung darüber zu bekommen, wer die Vollstreckungsklausel als letzte Handlung des Prozeßgerichts vor der Vollstreckung erteilen muß.
3. Auf die Vollstreckbarkeit von Prozeßvergleichen finden gem. § 794 Abs. 1, § 795 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind.
a) Damit ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 724 Abs. 2 ZPO). Er hat dabei zu überprüfen, ob der Vollstreckungstitel Bestand hat, ob Vollstreckungsreife besteht und ob der Inhalt vollstreckungsfähig ist. Ferner muß festgestellt werden, ob schon zuvor eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 10). Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geprüft, ob der Vergleich widerrufen worden ist, und sodann antragsgemäß die Vollstreckungsklausel erteilt.
b) Hierfür war er jedoch nicht zuständig, sondern der Rechtspfleger nach § 20 Ziff. 12 RPflG. Es handelt sich beim widerruflichen Prozeßvergleich nämlich um einen Fall des § 726 ZPO, da die Vollstreckung des Vergleichs nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger – hier die Klägerin – zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Vergleich grundsätzlich eine aufschiebend bedingte Regelung beinhaltet (BAG 28. April 1998 – 9 AZR 297/96 – AP BGB § 812 Nr. 21 = EzA BGB § 812 Nr. 5; BGH 27. Oktober 1983 – IX ZR 68/83 – BGHZ 88, 364; BVerwG 26. Januar 1993 – 1 C 29.92 – BVerwGE 92, 29). Im Gegensatz zur auflösenden Bedingung oder einem Rücktrittsvorbehalt, bei denen der Vergleich sofort wirksam wird, jedoch wieder unwirksam werden kann, schiebt der Widerrufsvorbehalt das Wirksamwerden des Vergleichs hinaus. Die getroffene Regelung soll erst gelten, wenn die vereinbarte Frist abgelaufen ist, ohne daß bei Gericht eine Widerrufserklärung eingegangen ist.
c) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wirksamkeit des Titels insgesamt oder nur die Vollstreckbarkeit des Titels vom Eintritt der Tatsache – dem nicht erfolgten Widerruf – abhängig ist (MünchKommZPO-Wolfsteiner 2. Aufl. § 726 Rn. 9, § 794 Rn. 58 mwN; aA OLG Braunschweig 28. März 1972 – 5 W 13/72 – Rpfleger 1972, 421).
d) Da die Klägerin als Gläubigerin der sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche daraus für sie günstige Rechtsfolgen herleiten möchte, hat sie auch zu beweisen, daß die Bedingung eingetreten ist (Putzo in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 726 Rn. 3). Bei dieser Beweislast bleibt es, obwohl die zu beweisende Tatsache im Nichteintritt einer Handlung, nämlich des Widerrufs, besteht. Besteht ein Tatbestandsmerkmal einer anspruchsbegründenden Rechtsnorm im Nichtvorhandensein eines tatsächlichen Umstands (Negativbeweis), so kehrt sich die Beweislast nicht um (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 18; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann ZPO 61. Aufl. Einf. § 284 Rn. 13). Dies verkennen Sauer/Meiendresch (Rpfleger 1997, 289, 291), wenn sie die Ansicht vertreten, nicht der die Vollstreckungsklausel beantragende Gläubiger müsse den Nichtwiderruf beweisen, sondern der Schuldner müsse beweisen, daß seine Widerrufserklärung rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Dies mag für den Fall einer Vollstreckungsgegenklage oder der Klage auf Fortsetzung des Rechtsstreits zutreffen, nicht jedoch hier. Die Rechtslage ist nicht anders als bei einem Unterhaltsvergleich im Ehescheidungsverfahren, der eine Zahlungsverpflichtung enthält, die ausdrücklich vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abhängig gemacht worden ist. Auch dann bedarf die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des Nachweises der Rechtskraft. Dabei ist idR zu prüfen, ob Rechtsmittel eingelegt wurden, also ebenfalls das Nichtvorhandensein von Rechtshandlungen. Die Klauselerteilung ist dann dem Rechtspfleger vorbehalten (OLG München 25. November 1983 – 2 WF 1128/83 – Rpfleger 1984, 106, ausdrücklich entgegen OLG Braunschweig 28. März 1972 – 5 W 13/72 – Rpfleger 1972, 421; vgl. auch KG Berlin 20. Juni 2000 – 17 WF 2839/00 – InVo 2001, 63).
e) Schließlich ist § 726 Abs. 1 ZPO auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, daß die Norm im Fall eines Prozeßvergleichs, der gegenüber dem Gericht widerrufbar ist, nicht zum Zuge komme, wie das Landesarbeitsgericht meint. Es trifft zu, daß bei einer entsprechenden Anwendung zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck der Vorschrift auf den jeweiligen Vollstreckungstitel zutreffen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 795 Rn. 1). Die Prüfung eines dem Gericht gegenüber zu erklärenden Widerrufs und die damit verbundene Bestandskraft des Vergleichs als Vollstreckungsvoraussetzung durch den Rechtspfleger widersprechen aber nicht Sinn und Zweck des § 726 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wie schwierig es ist, zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, sondern danach, ob der Eintritt einer Bedingung zu überprüfen ist. Auch im Fall des von der Rechtskraft eines Urteils abhängigen Vergleichs mag die Feststellung des Nichteingangs eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfristen eine einfach vorzunehmende Prüfung sein, insbesondere weil das Rechtskraft- und Notfristzeugnis als solches gem. § 706 ZPO von der Geschäftsstelle auszustellen ist. Die Kompetenzverteilung des Gesetzes ist jedoch eindeutig, auch wenn die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmenden Prüfungen im Einzelfall schwieriger sein können als die vom Rechtspfleger gem. § 726 Abs. 1 zu treffenden Feststellungen. Das Rechtspflegergesetz trägt dem insoweit Rechnung, als § 24 vorsieht, daß schwierige Geschäfte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme von Anträgen und Erklärungen dem Rechtspfleger übertragen werden können. Weiterhin regelt § 8 Abs. 5 RPflG, daß ein an sich dem Urkundsbeamten obliegendes Geschäft wirksam bleibt, wenn der Rechtspfleger es wahrnimmt. Ähnliches gilt für die Kompetenzüberschreitung durch den Richter gegenüber den Geschäften des Rechtspflegers (§ 8 Abs. 1 RPflG). Dies gilt jedoch nicht umgekehrt. Ein dem Rechtspfleger von Gesetzes wegen übertragenes Geschäft kann nicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden, weil es besonders einfach wäre. Dieses Ergebnis ist zwar unbefriedigend, weil es den Geschäftsgang im täglichen Massengeschäft der Behandlung von Widerrufsvergleichen verkompliziert und dürfte auch der Praxis der meisten Gerichte widersprechen, jedoch ist es Sache des Gesetzgebers, diese Kompetenzverteilung zu verändern. Eine einschränkende Auslegung des § 726 Abs. 1 ZPO kann dieses Ziel nicht erreichen.
f) Es kann dahinstehen, ob die Klausel schon deshalb vom Rechtspfleger erteilt werden muß, weil der Vergleich in Ziffer 2) einen (unbezifferten) Zahlungsanspruch nach Abrechnung vorsieht. Der Rechtspfleger hat die Klausel insgesamt zu erteilen, wenn der Titel außerdem Anspruchsteile enthält, für die der Urkundsbeamte zuständig wäre (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 7).
C. Die Kosten der Beschwerde haben als Kosten der Zwangsvollstreckung die Beklagten zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 788 Abs. 1 ZPO; Putzo in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 724 Rn. 15).