Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründungsanforderungen
Orientierungssatz
1. Eine auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet, wenn das vom Landesarbeitsgericht gefundene Endergebnis in Frageform gefasst und bezogen auf mehrere Rechtsnormen begründet wird, warum dieses Endergebnis nicht richtig sein soll. Damit wird nicht hinreichend aufgezeigt, welche abstrakten Rechtsfragen bezogen auf die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm sich stellen sollen. Vielmehr konzentriert sich eine solche Begründung allein auf die angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der anzufechtenden Entscheidung, nicht auf den gesetzlichen Zulassungsgrund in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (Rn. 4, 8).
2. Die Begründungsanforderungen richten sich nach der Funktion des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Es dient – anders als das Revisionsverfahren – nicht der Beseitigung materieller Rechtsfehler. Der Zulassungsgrund „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung” soll sicherstellen, dass das Revisionsgericht seiner Aufgabe gerecht wird, Rechtsfragen zu entscheiden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind (Rn. 10).
3. Diese Begründungsanforderungen sind zumutbar und stehen daher mit der Verfassung in Einklang (Rn. 10).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 3 AZN 351/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Rz. 1
I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 (- 3 AZN 351/19 -) liegt nicht vor (§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG; Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 2
1. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Senat habe hinsichtlich der Hauptbegründung in dem genannten Beschluss - der Kläger habe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Rechtsfrage formuliert - Vorbringen übergangen.
Rz. 3
a) In seiner ursprünglichen, auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger als „Rechtsfrage“ die Frage formuliert,
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„ob die (teilweise) Anrechnung der Verletztenrente auf die Betriebsrente auch dann möglich ist, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem Beginn des Bezuges der Altersrente festgestellt und die Verletztenrente erst nach dem Beginn des Bezuges der Altersrente erstmalig gewährt wurde.“ |
Rz. 4
Der Senat hat darin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb keine Rechtsfrage gesehen, weil die Frage weder die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit noch den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Auf diesen Gesichtspunkt hat er seine Entscheidung als Hauptbegründung gestützt.
Rz. 5
Durch diese Begründung des Senats sieht der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt an, weil auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Darlegung der Rechtsfrage dann keine besonderen Anforderungen zu stellen seien, wenn sie sich aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei ergebe. Seinen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sei eindeutig zu entnehmen, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage sehr wohl auf den Geltungsbereich sowie die Anwendbarkeit von Rechtsnormen bezieht. So habe er erwähnt, dass das Landesarbeitsgericht eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI abgelehnt habe. Er habe insoweit den Zusammenhang mit einer Rechtsnorm hergestellt. Zudem habe er weiter ausgeführt, dass sich das von ihm erstrebte Ergebnis auch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von Anrechnungsregelungen in einschlägigen Richtlinien gewinnen ließe und weiterhin ausgeführt, eine einschränkende Auslegung sei auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.
Rz. 6
Insgesamt werde aus seinen Ausführungen hinreichend deutlich, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage durchaus auf den Geltungsbereich und die Anwendung einer Norm, sogar mehrerer Normen, beziehe. Dies müsse ausreichen.
Rz. 7
b) Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die von ihm in der Rügebegründung angeführten Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung stehen der vom Senat im genannten Beschluss gefundenen Hauptbegründung nicht entgegen. Sie sind demnach auch nicht bei der Entscheidungsfindung übergangen worden.
Rz. 8
Mit seinen auf mehrere Rechtsnormen bezogenen Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und der vom Kläger hergeleiteten Bedeutung dieser Ausführungen für die von ihm aufgeworfene Frage wird deutlich, dass es sich bei dieser nicht um eine Rechtsfrage handelt. Vielmehr hat der Kläger das vom Landesarbeitsgericht gefundene Endergebnis in Frageform formuliert und begründet, warum er den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen vermag. Seine gesamten Ausführungen wenden sich deshalb lediglich gegen das Ergebnis des Verfahrens, zeigen jedoch nicht auf, welche abstrakten Rechtsfragen sich stellen. Der Kläger hat seine Nichtzulassungsbeschwerde also nicht auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevanten Fragen konzentriert und gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer oder mehrerer Rechtsfragen sowie deren Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt, sondern sich allein auf Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der seinerzeit anzufechtenden Entscheidung konzentriert. Er hat dabei den Unterschied zwischen einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, in dem es um den Zugang zur Revisionsinstanz anhand genauer, vom Gesetz aufgeführter Kriterien in § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG geht, zu einem Revisionsverfahren, das im Grundsatz eine vollständige Überprüfung der Berufungsentscheidung auf Rechtsfehler vorsieht (§§ 73, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 546 ZPO), verkannt.
Rz. 9
c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Senat in der genannten Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugang zur Revisionsinstanz überspannt hätte. Dies wäre keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des gesetzlichen Richters (BVerfG 16. Dezember 2016 - 1 BvR 1336/14 - Rn. 2). Unabhängig davon sind die vom Senat zugrunde gelegten Begründungsanforderungen zumutbar und erschweren nicht in verfassungswidriger Weise den Zugang zur Revisionsinstanz (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 - Rn. 20).
Rz. 10
Greift ein Nichtzulassungsbeschwerdeführer die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Begründung an, es liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) geht es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darum, festzustellen, ob solche Fragen tatsächlich vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Revisionsgericht bezogen auf einen bestimmten Fall seiner Aufgabe gerecht werden kann, Rechtsfragen zu entscheiden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht dient hingegen nicht dazu, es zu ermöglichen, materielle Rechtsanwendungsfehler zu beseitigen (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZN 625/06 - Rn. 26, BAGE 120, 322). Daher verlangen Gesetz und Rechtsprechung eine genau auf Zulassungsgründe konzentrierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Das ist in der Zielsetzung des Gesetzes angelegt und im Übrigen ohne Weiteres erfüllbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem Bundesarbeitsgericht Vertretungszwang durch rechtskundige Personen besteht (§ 11 Abs. 4 ArbGG; dazu BAG 17. November 2004 - 9 AZN 789/04 (A) - BAGE 112, 349).
Rz. 11
2. Da der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Hauptbegründung des Senats im Beschluss vom 25. Juni 2019 aufgezeigt hat, kommt es nicht auf seine Ausführungen hinsichtlich der Hilfsbegründung im Beschluss des Senats an, wonach die Beantwortung der vom Kläger formulierten Frage letztlich vom Einzelfall abhängt.
Rz. 12
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger |
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Spinner |
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Günther-Gräff |
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Fundstellen
Haufe-Index 13401892 |
NJW 2020, 636 |
FA 2019, 355 |
NZA 2020, 130 |
ZTR 2019, 637 |
AP 2019 |
EzA-SD 2019, 16 |
EzA 2020 |
AUR 2019, 486 |
AP-Newsletter 2019, 238 |