Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 29.09.1997; Aktenzeichen 3 Sa 844/92) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. September 1997 – 3 Sa 844/92 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 73.315,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist schon nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz (§§ 72a Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, daß das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – BAGE 78, 373, 375). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (BAG 28. April 1998 – 9 AZN 227/98 – BAGE 88, 296, zu II 1 der Gründe). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. der fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (BAG 23. Juli 1996 – 1 ABN 18/96 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76, zu II 1 der Gründe). Ist die anzufechtende Entscheidung auf mehrere jeweils tragende Begründungen gestützt, muß die Beschwerdebegründung hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund aufzeigen (BAG 9. Dezember 1980 – 7 AZN 374/80 – AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 3 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 23; 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – BAGE 91, 93).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Das Landesarbeitsgericht hat den Sozialplananspruch der Klägerin schon deswegen verneint, weil der maßgebliche Sozialplan vom 30. September 1986 nicht den Ausgleich von Nachteilen bezweckt, die mit der Sanierung der Neuen Heimat in keinem Zusammenhang stehen, sondern auf einem anderen Kausalverlauf beruhen (Seite 13 Entscheidungsgründe). Mit diesem, die Abweisung der Klage allein tragenden Grund, hat sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.
2. Auch die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde entspricht offenkundig nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen.
Eine Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach § 72a Abs. 1 ArbGG nur dann zulässig, wenn die Rechtssache die besonderen in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Diese Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG 18. Mai 1999 – 9 AZN 209/99 – BAGE 91, 334).
Solche Rechtsstreitigkeiten benennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die geltend gemachte Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch das Landesarbeitsgericht kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. In § 72a ArbGG sind die Gründe abschließend aufgezählt, die eine Zulassung der Revision begründen können. Dazu gehört der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht (BAG 13. Dezember 1995 – 4 AZN 576/95 – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 74, st. Rspr.; vgl. BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – nv.). Der mit einer Absetzung des Urteils 3/12 Jahre nach seiner Verkündung verbundenen faktischen Vereitelung einer im Gesetz vorgesehenen, wenn auch eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit und der damit verbundenen Verletzung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG kann nur im Wege einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen werden (vgl. BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00).
Entscheidungsgründe
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wißmann, Hauck, Schmidt
Fundstellen