Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausscheiden aus der Stufenvertretung. Kein Ausscheiden aus einer Hauptbetriebsvertretung beim Hauptquartier einer NATO-Truppe bei Abschluß eines Auflösungsvertrages mit der bisherigen und eines Arbeitsvertrags mit der neuen Beschäftigungseinheit im Zuständigkeitsbereich des Hauptquartiers
Leitsatz (amtlich)
Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Stufenvertretung – hier: Hauptbetriebsvertretung – bleibt von einem ohne zeitliche Unterbrechung erfolgenden Wechsel der Beschäftigungsdienststelle unberührt, wenn auch die neue Dienststelle zum Geschäftsbereich derselben übergeordneten Dienststelle zählt oder die übergeordnete Dienststelle selbst ist, bei der die Stufenvertretung besteht.
Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Dienststelle durch Vertrag beendet und mit der neuen Dienststelle ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Normenkette
BPersVG § 54 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nrn. 3-5; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 17.03.1989; Aktenzeichen 17 TaBV 12/89) |
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 06.12.1988; Aktenzeichen 3 BV 43/88) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Hauptquartiers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. März 1989 – 17 TaBV 12/89 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitgliedschaft des beteiligten Arbeitnehmers (Beteiligter zu 3) in der antragstellenden Hauptbetriebsvertretung gemäß § 29 Abs. 1, § 54 Abs. 1 BPersVG erloschen ist.
Das beteiligte Hauptquartier ist eine oberste Dienstbehörde der britischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm sind eine Vielzahl von Einheiten als Verwaltungsstellen oder Betriebe der Truppe oder eines zivilen Gefolges nachgeordnet. Bei diesen Einheiten sind etwa 120 Betriebsvertretungen sowie zwei Bezirksbetriebsvertretungen für die zivilen Arbeitskräfte gebildet. Die Antragstellerin ist die bei dem beteiligten Hauptquartier gebildete Hauptbetriebsvertretung.
Der beteiligte Arbeitnehmer war seit August 1976 als Busfahrer für die Einheit 606 Mobile Civilian Transport Group Royal Corps of Transport (606 MCTG RCT, nachfolgend: Einheit 606) zunächst in K… und später in M… tätig. Der Tätigkeit lag ein Arbeitsvertrag zugrunde, den die Einheit 606 als Arbeitgeber abgeschlossen hatte.
Zum 31. März 1988 wurde die Einheit 606 aufgelöst. Das Anstellungsverhältnis des beteiligten Arbeitnehmers zu der Einheit 606 wurde mit dem Auflösungsvertrag vom 29. Februar/8. März 1988 zum 30. September 1988 beendet. Gleichzeitig schloß der Arbeitnehmer mit der Einheit 626 Mobile Civilian Transport Group Royal Corps of Transport (626 MCTG RCT, nachfolgend: Einheit 626) einen neuen Arbeitsvertrag. Danach wurde er ab dem 1. Oktober 1988 als Busfahrer für die Einheit 626 in D… tätig. Die Einheit 626 übernahm bereits zum 1. April 1988 die Aufgaben, zu deren Erledigung zuvor die Einheit 606 den beteiligten Arbeitnehmer eingesetzt hatte. Sowohl die aufgelöste Einheit 606 wie auch die Einheit 626 unterstehen dem beteiligten Hauptquartier.
Im Mai 1988 wurde der beteiligte Arbeitnehmer als Ersatzmitglied der Gruppe der Arbeiter in die antragstellende Hauptbetriebsvertretung gewählt. Nach der konstituierenden Sitzung der Hauptbetriebsvertretung legte am 26. Mai 1988 eines ihrer Mitglieder sein Amt nieder. Dafür rückte der beteiligte Arbeitnehmer in die Hauptbetriebsvertretung nach. Dies teilte die Hauptbetriebsvertretung in ihrem Schreiben vom 27. Mai 1988 dem Hauptquartier mit; sie bezeichnet den Arbeitnehmer darin bereits als Arbeitnehmer der Einheit 626. Das Hauptquartier schrieb der Hauptbetriebsvertretung am 14. Oktober 1988, der beteiligte Arbeitnehmer sei seit dem 1. Oktober 1988 nicht mehr Mitglied der Hauptbetriebsvertretung, da sein Dienstverhältnis zur Einheit 606 beendet sei.
Die Hauptbetriebsvertretung meint, der beteiligte Arbeitnehmer sei weiterhin ihr Mitglied. Sie hat geltend gemacht, er sei durchgängig von Einheiten im Geschäftsbereich des Hauptquartiers beschäftigt worden. Sein Arbeitgeber sei unverändert die Britische Rheinarmee.
Die Hauptbetriebsvertretung hat beantragt
festzustellen, daß Herr Hartmut T Mitglied der Hauptbetriebsvertretung ist.
Das beteiligte Hauptquartier hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es hat entgegnet: Weil sein Arbeitvertrag mit der Einheit 606 zum 30. September 1988 einvernehmlich aufgehoben worden sei, sei der beteiligte Arbeitnehmer zugleich aus der Dienststelle und aus dem Dienstverhältnis gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BPersVG ausgeschieden. Arbeitgeber der zivilen Arbeitskräfte sei die jeweilige Einheit, die den Arbeitsvertrag abschließe. Für die Frage, ob ein Dienstverhältnis beendet sei, sei nur auf das Vertragsverhältnis zu der einzelnen Einheit abzustellen. Der Abschluß des neuen Arbeitsvertrags mit der Einheit 626 sei unerheblich.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Hauptbetriebsvertretung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Hauptquartiers zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das Hauptquartier unverändert die Zurückweisung des Antrages, während die Hauptbetriebsvertretung beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B. Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Hauptquartiers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der beteiligte Arbeitnehmer T… nach wie vor Mitglied der antragstellenden Hauptbetriebsvertretung ist. Seine Mitgliedschaft ist nicht dadurch erloschen, daß er seit dem 1. Oktober 1988 nicht mehr für die aufgelöste Einheit 606, sondern für die Einheit 626 arbeitet und er aus diesem Grund mit der Einheit 606 einen Auflösungsvertrag und mit der Einheit 626 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 BPersVG liegen nicht vor.
I. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 29 BPersVG für die Frage des Erlöschens der Mitgliedschaft in einer Hauptbetriebsvertretung folgt aus § 54 Abs. 1 BPersVG in Verb. mit Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) sowie dem Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS (UP). Nach § 54 Abs. 1 BPersVG gilt für die Stufenvertretung unter anderem § 29 BPersVG entsprechend. Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gelten die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Der entsprechende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls regelt in Abs. 1, inwieweit Hauptquartiere einer Truppe oberste Dienstbehörden im Sinne des BPersVG sind. Das UP enthält aber keine vom Bundespersonalvertretungsgesetz abweichenden Bestimmungen zur Frage des Erlöschens der Mitgliedschaft in einer Betriebsvertretung bzw. in einer Personalvertretung oder in einer Stufenvertretung.
II. Die Voraussetzungen der hier für das Ausscheiden aus der Hauptbetriebsvertretung allein in Betracht kommenden Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 (Beendigung des Dienstverhältnisses), Nr. 4 (Ausscheiden aus der Dienststelle) oder Nr. 5 (Verlust der Wählbarkeit) sind bei dem beteiligten Arbeitnehmer T… aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände nicht erfüllt.
1. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dabei zu beachten, daß die Tatbestände der Nr. 3 und der Nr. 4 des § 29 Abs. 1 BPersVG insoweit lediglich Unterfälle des Tatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG darstellen, als sowohl die Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) als auch das Ausscheiden aus der Dienststelle (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) zwingend den Verlust der Wählbarkeit (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG) zur Folge haben. Die Wählbarkeit setzt nach § 14 Abs. 1 BPersVG die Wahlberechtigung des Bediensteten voraus. Sie wiederum hängt von der Zugehörigkeit zur Dienststelle ab, denn wahlberechtigt ist nur derjenige, der “Beschäftigter” ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Inwieweit das Gesetz die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil hierüber nicht gestritten wird. Denn der Rechtsstreit der Beteiligten geht allein darum, ob der beteiligte Arbeitnehmer T… deswegen aus der Hauptbetriebsvertretung ausgeschieden ist, weil er seit dem 1. Oktober 1988 nicht mehr für die Einheit 606, sondern für die Einheit 626 tätig ist und er aus diesem Grund einen Auflösungsvertrag mit der Einheit 606 und einen Arbeitsvertrag mit der Einheit 626 abgeschlossen hat.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der beteiligte Arbeitnehmer T… nicht entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unter dem Gesichtspunkt aus der Hauptbetriebsvertretung ausgeschieden, daß seine Zugehörigkeit zu der “Dienststelle” geendet hat.
a) Bei der nach § 54 Abs. 1 BPersVG gebotenen entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, daß das Ausscheiden aus dem Zuständigkeitsbereich der obersten Dienstbehörde, bei der der Hauptpersonalrat gebildet worden ist, das Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat zur Folge hat. Andererseits ist ein bloßer Wechsel der Dienststellenzugehörigkeit unschädlich, soweit auch die neue Dienststelle zum Zuständigkeitsbereich derselben obersten Dienstbehörde zählt oder der Betroffene zur obersten Dienstbehörde selbst wechselt (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2 Aufl., § 54 Rz 6 und § 29 Rz 6; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: Januar 1990, § 54 Rz 17; Fürst, GKÖD V, K § 29 BPersVG Rz 15; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl., § 54 Rz 10; wohl auch: BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 – 6 P 37.79 – Buchholz 238.3 A § 47 BPersVG Nr. 3). Dies ergibt sich aus folgender Erwägung: In unmittelbarer Anwendung regelt § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat wegen Ausscheidens aus der Dienststelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist. Ein Personalrat wird gemäß § 12 BPersVG von den Bediensteten der jeweiligen Dienststelle gewählt, bei der er zu bilden ist. Mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle ist der Betroffene nach § 13 BPersVG aber nicht mehr wählbar. Die Zugehörigkeit zur Dienststelle gem. § 13 BPersVG ist Ausdruck der Wertung des Gesetzes, daß die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten von solchen Bediensteten wahrgenommen werden soll, die wie ihre Wähler von der betreffenden Regelung insoweit selbst betroffen sein können, als es um Maßnahmen der Dienststelle geht, der sie selbst angehören. Beim Hauptpersonalrat liegen die Verhältnisse vergleichbar: Seine Mitglieder werden nicht aus bestehenden Personalräten entsandt, sondern unmittelbar von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Bediensteten gewählt (§ 53 Abs. 2, Halbsatz 2 BPersVG). Dementsprechend kann ein Mitglied des Hauptpersonalrates auch im Falle des Wechsels der Beschäftigungsdienststelle innerhalb des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde als Mitbetroffener die Interessen derer weiter vertreten, die ihn gewählt haben. Seine Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde wird durch einen Wechsel der Beschäftigungsdienststelle ohne zeitliche Unterbrechung nicht berührt, solange auch die neue Dienststelle zum Geschäftsbereich dieser obersten Dienstbehörde zählt oder gar die oberste Dienstbehörde selbst ist.
b) So liegen die Verhältnisse auch im vorliegenden Fall: Der beteiligte Arbeitnehmer T… gehörte zur Zeit der Wahl zur damals noch bestehenden Einheit 606. Die Einheit 606 gehörte zum Geschäftsbereich des beteiligten Hauptquartiers. Die Einheit 626 gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des beteiligten Hauptquartiers als oberster Dienstbehörde. Der Wechsel der Dienststellen ist ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt, denn der beteiligte Arbeitnehmer ist am 30. September 1988 bei der aufgelösten Einheit 606 ausgeschieden und ab 1. Oktober 1988 Bediensteter der Einheit 626.
3. Entgegen der Ansicht des beteiligten Hauptquartiers ist der beteiligte Arbeitnehmer T… auch nicht entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG wegen Beendigung des Dienstverhältnisses aus der Hauptbetriebsvertretung ausgeschieden.
a) Eine Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn der betroffene Bedienstete nicht mehr “Beschäftigter” ist. Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf die Hauptbetriebsvertretung bzw. auf den Hauptpersonalrat setzt voraus, daß der Arbeitnehmer aus jedem Dienstverhältnis zu irgendeiner Behörde oder Dienststelle ausscheidet, die zum Zuständigkeitsbereich der obersten Dienstbehörde zählt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses liegt bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auf die Frage der Beendigung der Mitgliedschaft in der Hauptbetriebsvertretung bzw. Im Hauptpersonal rat nicht schon darin, daß ein Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, wenn im nahtlosen Anschluß hieran ein Arbeitsverhältnis rechtlich begründet wird und auch das neue Arbeitsverhältnis im Zuständigkeitsbereich der obersten Bundesbehörde besteht. Denn durch einen solchen Wechsel der Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses bleibt die Eigenschaft, Bediensteter im Zuständigkeitsbereich der obersten Dienstbehörde zu sein, unberührt.
b) Demgemäß sind die Voraussetzungen entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hier nicht erfüllt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Einheit 606 und die Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Einheit 626 im nahtlosen Anschluß lassen die Eigenschaft des beteiligten Arbeitnehmers T… , Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des beteiligten Hauptquartiers zu sein, unberührt, so daß in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG kein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vorliegt.
c) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob – wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat – deswegen ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht vorliegt, weil Arbeitgeber des beteiligten Arbeitnehmers nicht die vertragschließende militärische Einheit, sondern der Entsendestaat sei.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß der beteiligte Arbeitnehmer T… auch nicht entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wegen Verlustes der Wählbarkeit aus der Hauptbetriebsvertretung ausgeschieden ist. Trotz des Wechsels der Beschäftigungseinheit gehört er nach wie vor zum Kreis der nach § 53 Abs. 2 Halbsatz 2 BPersVG Wahlberechtigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher kein Verlust seiner Wählbarkeit (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BPversVG) eingetreten.
III. Sonstige tatsächliche Umstände, die bei dem beteiligten Arbeitnehmer unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zum Ausscheiden aus der Hauptbetriebsvertretung entsprechend § 29 Abs. 1 BPersVG geführt haben können, liegen nicht vor. Insgesamt war daher die Rechtsbeschwerde des beteiligten Hauptquartiers zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Steckhan, Dr. Weller, Schliemann, Nehring, Kordus
Fundstellen
Haufe-Index 841064 |
BAGE, 283 |
RdA 1990, 381 |