Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen
Leitsatz (amtlich)
Die Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 AZR 372/95 – AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979; Aufgabe von: BAG Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; Urteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 984/93 – BAGE 80, 37 = AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI; Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Urteil vom 9. Juli 1997 – 4 AZR 780/95 – AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Normenkette
ArbGG 1979 § 45 Abs. 3, § 64 Abs. 2, § 77; ZPO § 519b Abs. 2, § 577 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Zwischenurteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 11 Sa 842/96) |
ArbG Mainz (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3413/95) |
Tenor
Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 1997 - 11 Sa 842/96 - aufgehoben.
Gründe
A. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zu dem bezahlten Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden während der Rufbereitschaft zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat am 22. Mai 1996, dem Tag der Kammerverhandlung, in Abwesenheit der Parteien und der ehrenamtlichen Richter folgendes Urteil verkündet:
- „Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten.
- Der Streitwert wird auf 500,00 DM festgesetzt.”
Bei Verkündung lag nur dieser vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilstenor vor. Auch das am 24. Juni 1996 zur Geschäftsstelle gelangte Urteil enthält im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen keinen Hinweis auf die Zulassung der Berufung. Die Rechtsmittelbelehrung, die sich, ebenso wie Tatbestand und Entscheidungsgründe, über der Unterschrift des Vorsitzenden befindet, beginnt jedoch mit folgendem Eingangssatz:
„Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Berufung eingelegt werden nach § 64 ArbGG, da der Rechtsstreit einen landesweit geltenden Tarifvertrag betrifft.”
Das Landesarbeitsgericht hat die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluß vom 20. November 1997 als unzulässig verworfen, weil sie unstatthaft sei, da das Arbeitsgericht sie nicht ordnungsgemäß zugelassen habe. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weder verkündet noch habe es sich bei Bekanntgabe der Berufungszulassung in den ebenfalls nicht verkündeten Urteilsgründen darauf berufen, daß die von der Kammer beschlossene Berufungszulassung versehentlich nicht verkündet worden sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde.
B. Die Revisionsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 77 Satz 1 ArbGG in Verb. mit § 515 b Abs. 2, § 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet.
Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ihre Zulassung in der nicht verkündeten Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Eine Rechtsmittelzulassung in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß die Zulassung eines Rechtsmittels zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf und nur ausnahmsweise auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet und dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht worden ist, ist nicht zu folgen.
I. Das Bundesarbeitsgericht nahm früher an, die Rechtsmittelzulassung habe grundsätzlich im Urteilstenor zu erfolgen, eine Zulassung in den Entscheidungsgründen genüge nur, wenn diese mitverkündet worden seien. Wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit und Rechtssicherheit müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren schon bei Verkündung des Urteils offenbar sein, in welchem Umfang die Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist. Grundsätzlich sei es auch nicht zulässig, die zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Rechtsmittelzulassung durch Berichtigungsbeschluß gemäß § 319 ZPO nachzuholen, es sei denn, aus dem Urteil selbst oder aus den Umständen bei Verkündung ergebe sich auch für Außenstehende, daß das Rechtsmittel zugelassen, diese Entscheidung aber versehentlich nicht verkündet wurde (BAG Urteile vom 5. Mai 1960 – 2 AZR 511/58 – BAGE 9, 205 = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; vom 9. März 1968 – 5 AZR 252/67 – AP Nr. 14 zu § 319 ZPO; vom 4. Juni 1969 – 4 AZR 418/68 – BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; vom 19. Januar 1973 – 2 AZR 551/72 – BAGE 25, 9 = AP Nr. 2 zu § 566 ZPO; vom 23. Mai 1973 – 4 AZR 364/72 – AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; Beschluß vom 21. März 1974 – 1 ABR 19/74 – AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953; Urteile vom 24. März 1982 – 5 AZR 1183/79 – n.v.; vom 19. November 1985 – 1 AZR 1154/79 – n.v.; Beschluß vom 21. März 1986 – 5 AZB 19/85 – n.v.; Urteile vom 2. April 1986 – 2 AZR 288/85 – n.v.; vom 25. Juni 1986 – 4 AZR 206/85 – BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß vom 19. August 1986 – 4 AZB 15/86 – BAGE 52, 375 = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO; Urteil vom 30. September 1987 – 4 AZR 233/87 – BAGE 56, 179 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (BVerfG Beschlüsse vom 15. Januar 1992 – 1 BvR 1140/86 – BB 1992, 644 und – 1 BvR 1184/86 – AP Nr. 16 zu § 64 ArbGG 1979). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an die Wirksamkeit einer Rechtsmittelzulassung für sich genommen als verfassungsrechtlich nicht bedenklich bezeichnet. Als mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der fairen Verfahrensgestaltung nicht mehr vereinbar hat das Bundesverfassungsgericht jedoch den gleichzeitigen Ausschluß jeglicher Korrekturmöglichkeit für den Fall einer versehentlich unterbliebenen Verkündung der Zulassungsentscheidung angesehen. Dadurch werde den Rechtsuchenden ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel versagt, obwohl ihnen das Gericht selbst den Weg in die nächste Instanz habe eröffnen wollen. Dies sei mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der fairen Prozeßgestaltung nicht zu vereinbaren. Bei verfassungskonformer Auslegung der Verfahrensvorschriften könne ein solches rechtsstaatswidriges Ergebnis vermieden werden. Auf welchem Wege dies am besten zu geschehen habe, schreibe das Verfassungsrecht nicht vor.
II. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führten zu einer Änderung der Rechtsprechung. Die Senate des Bundesarbeitsgerichts entschieden jedoch nicht einheitlich. Die ergangenen Urteile betrafen zwar ausschließlich die Zulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 72 Abs. 1 ArbGG. Die hierzu aufgestellten Grundsätze gelten aber wegen der insoweit gleichen gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 ArbGG auch für die Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht. Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewirkt haben, betrafen die Zulassung der Berufung.
Einigkeit bestand darüber, daß das vom Bundesverfassungsgericht als rechtsstaatswidrig beanstandete Ergebnis entweder durch die vollständige oder teilweise Aufgabe des Verkündungserfordernisses der Zulassungsentscheidung oder durch eine Lockerung der Voraussetzungen einer nachträglichen Korrektur von Irrtümern vermieden werden könnte.
1. Eine Erweiterung der Möglichkeit der Urteilsberichtigung gemäß § 319 ZPO auf den Fall, daß das Gericht die Zulassung zwar beschlossen hat, dies aber weder aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils noch aus den Umständen bei der Verkündung für Außenstehende erkennbar geworden ist, wurde vom Vierten wie vom Ersten Senat abgelehnt. Der Vierte Senat meinte, daß ein gerichtsintern gebliebener Vorgang nicht als „offenbare Unrichtigkeit” im Sinne des § 319 ZPO bezeichnet werden könne, da er für Außenstehende nicht erkennbar sei (vgl. Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979). Der Erste Senat wies darauf hin, daß die zeitlich unbefristete Korrekturmöglichkeit gemäß § 319 ZPO nur deswegen verständlich und den Parteien zumutbar sei, weil Fehler, die offensichtlich und damit auch Außenstehenden erkennbar seien, keinen Vertrauensschutz begründen könnten, sondern jederzeit mit der Berichtigung gerechnet werden müsse. Daraus folge, daß Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, nicht nachträglich berichtigt werden könnten. Anderenfalls könne die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung durch bloßen Berichtigungsbeschluß zeitlich unbegrenzt nachgeholt werden, und zwar selbst dann, wenn die Parteien bereits auf die Rechtskraft des Urteils vertrauen durften. Dies widerspreche dem Zweck des § 319 ZPO (Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 AZR 372/95 – AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979).
2. Keine Einigkeit bestand darüber, ob auf das Verkündungserfordernis der Zulassungsentscheidung gänzlich oder nur im Ausnahmefall zu verzichten sei.
a) Der Vierte Senat hielt, gefolgt vom Siebten Senat, an dem Grundsatz fest, daß die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung bedürfe. Nur ausnahmsweise könne die Zulassung in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholt werden, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet und dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit verlange, daß möglichst bei Urteilsverkündung Gewißheit über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bestehe. Von diesem Erfordernis sei nur insoweit abzurücken, wie es wegen fehlender Möglichkeit zur Korrektur einer versehentlich unterbliebenen Verkündung der Rechtsmittelzulassung mit dem Grundsatz der fairen Prozeßgestaltung kollidiere (vgl. Urteil vom 23. November 1994, aaO; Urteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 984/93 – BAGE 80, 37 = AP Nr. 6 zu § 41 SGB VI).
b) Demgegenüber gab der Erste Senat das Verkündungserfordernis der Rechtsmittelzulassung auf. Er vertrat die Ansicht, die Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen sei zwar unsachgemäß, aber dennoch wirksam. Dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ArbGG sei nicht zu entnehmen, daß die vom Gericht beschlossene Revisionszulassung verkündet werden müsse. Auch die Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde könne ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Verkündung beschlossen werden. Das Interesse der Parteien daran, bereits bei Urteilsverkündung Kenntnis über die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zu erlangen, müsse nicht uneingeschränkt geschützt werden. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die obsiegende Partei stets mit einer Nichtzulassungsbeschwerde rechnen müsse, deren Erfolgsaussicht unter Umständen erst nach Vorliegen der Entscheidungsgründe erkennbar werde. Im übrigen sei es bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, die Revisionszulassung noch in den Entscheidungsgründen einzuschränken, was sich mit dem strengen Verkündungserfordernis nicht vereinbaren lasse. Zwar sei die Zulassung grundsätzlich zu verkünden, ihre Wirksamkeit hänge davon jedoch nicht ab. Eine Beschränkung der Wirksamkeit der Revisionszulassung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen auf den Fall, daß die Verkündung versehentlich unterblieben ist, sei abzulehnen. Das bloße Versehen eines Gerichts, das für die Parteien nicht erkennbar sei, könne kein taugliches Unterscheidungsmerkmal für Verfahrensgrundsätze sein, die der Rechtsmittelklarheit dienen sollen (Urteil vom 31. Oktober 1995, aaO).
c) Das Schrifttum hat sich einmütig dafür ausgesprochen, auf das Verkündungserfordernis der Rechtsmittelzulassung gänzlich zu verzichten (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 72 Rz 27; Vollkommer/Schwaiger, Anmerkung zu EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 20; Dütz/Paur, Anmerkung zu AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; Brehm, Anmerkung zu EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 17; offengelassen von Bepler, AuR 1997, 421).
3. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Ersten Senats und des Schrifttums an und gibt die bisherige Rechtsprechung des Vierten und des Siebten Senats auf, nachdem diese Senate auf Anfrage nach § 45 Abs. 3 ArbGG (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Juni 1998 – 6 AZB 48/97 (A) – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) durch Beschlüsse vom 30. September 1998 (– 4 AS 36/98 –) und vom 29. Oktober 1998 (– 7 AS 37/98 –) erklärt haben, daß sie an ihrer bisherigen Auffassung nicht festhalten.
Zu Recht haben Brehm (Anm. zu EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 17) und Dütz/Paur (Anm. zu AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979) bereits in ihren Stellungnahmen zum Urteil des Vierten Senats vom 23. November 1994 (aaO) darauf hingewiesen, daß auch im Zivilprozeß trotz des dort ebenfalls bestehenden Interesses an Rechtsmittelklarheit keine Verkündung der Zulassungsentscheidung gefordert werde, daß es ungewöhnlich sei, wenn ein Versehen des Gerichts den angeblich nötigen Publizitätsakt der Verkündung ersetzen solle, und daß auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsmittelklarheit nicht vollständig gewährleiste, weil nach ihr Einschränkungen der Revisionszulassung auch in den Entscheidungsgründen wirksam erfolgen könnten und zudem wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde die Parteien erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG wüßten, ob die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Vollkommer/Schwaiger (Anm. zu EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 20) haben in ihrer zustimmenden Stellungnahme zur Entscheidung des Ersten Senats vom 31. Oktober 1995 (aaO) zu Recht bemerkt, daß § 60 Abs. 2 ArbGG mit der im Verhältnis zu § 311 Abs. 2 ZPO erweiterten Verkündung die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verkündung der Rechtsmittelzulassung nicht zu entnehmen und durch die Teillösung des Vierten Senats mehr Sicherheit nicht gewonnen sei, weil die Parteien zunächst bei unterbliebener Verkündung nicht wissen könnten, ob die Revisionszulassung nur versehentlich nicht verkündet wurde; daß das gerichtliche Versehen für die Parteien erkennbar sein müsse, verlangten der Vierte und der Siebte Senat nicht.
4. Zwar ist im vorliegenden Fall die Zulassung der Berufung nicht in den Entscheidungsgründen, sondern in der Rechtsmittelbelehrung des nur vom Vorsitzenden, nicht aber von den an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richtern unterzeichneten vollständig abgefaßten Urteils erfolgt. Dies rechtfertigt jedoch keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung.
Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG muß die Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung enthalten sein. Dies ist sie dann, wenn sie von dem erkennenden Gericht unterschrieben ist (BAG Urteil vom 6. März 1980 – 3 AZR 7/80 – BAGE 33, 63 = AP Nr. 1 zu § 9 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 15. Mai 1984 – 1 AZR 532/80 – NZA 1984, 98). So liegt der Fall hier (vgl. BAG Beschluß vom 19. Juni 1998 – 6 AZB 48/97 (A) – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Unter dem Urteil des Arbeitsgerichts befindet sich die auch die Rechtsmittelbelehrung umfassende Unterschrift nach § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Es besteht somit kein Grund, die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Berufungszulassung als unwirksam anzusehen, weil sie sich an einer anderen Stelle der Entscheidung befindet. Der erkennende Senat folgt damit der Auffassung des Dritten Senats im Urteil vom 21. August 1990 (– 3 AZR 429/89 – BAGE 66, 1, 4 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit, zu A der Gründe) insoweit, als dieser auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsmittelzulassung in einer verkündeten Rechtsmittelbelehrung einer Rechtsmittelzulassung in verkündeten Entscheidungsgründen gleichgestellt hat.
C. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden (BAG Beschluß vom 13. September 1972 – 2 AZB 32/71 – BAGE 24, 432 = AP Nr. 8 zu § 519 b ZPO).
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl
Fundstellen
BAGE, 273 |
BB 1999, 324 |
DB 1999, 1663 |
NJW 1999, 1420 |
FA 1999, 94 |
NZA 1999, 333 |
RdA 1999, 423 |
SAE 1999, 295 |
AP, 0 |
SGb 1999, 467 |
www.judicialis.de 1998 |